Personen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung sind, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.
Personen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung sind, dürfen ihren Beruf weiterhin privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sofern sie die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.
Personen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung ausüben.
Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung über eine Berufsausübungsbewilligung verfügten, müssen keinen Nachweis über das Vorhandensein ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäss Artikel 4a erbringen.