Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger oder Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Die ausländische Berufsqualifikation muss:
- vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein;
- den Abschluss der Ausbildung bestätigen; und
- im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermöglichen.
Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.
Der Sprachnachweis ist in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen.
Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen.