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VIII A/3/2

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Vom 01.05.2016 (Stand 01.05.2016)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Beitritt

Der Kanton Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) bei. 

Art. 2 Kündigung und Änderung

Zuständig für die Genehmigung von Änderungen an der WFV oder deren Kündigung ist der Landrat. 

Egress

SBE 2016 12

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung SBE 2016 12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 01.05.2016 01.05.2016 Erstfassung SBE 2016 12