Diese Verordnung regelt:
- den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere die Herstellung, die Abgabe, die Verschreibung (Rezepte) sowie die Lagerung;
- den Vollzug des Betäubungsmittelrechts, soweit er dem Kanton obliegt.
Sie gilt auch für Tierarzneimittel, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung (TAMV)[2].