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VIII A/51/2

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes und des eidgenössischen Chemikaliengesetzes

(Lebensmittel- und Chemikalienvollzugsverordnung, LCVV)

Vom 19.12.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 14 und 15 des Gesundheitsgesetzes[1],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes (LMG)[2] und des eidgenössischen Chemikaliengesetzes (ChemG)[3].

2. Organisation

Art. 2 Kantonale Vollzugsbehörden

Kantonale Vollzugsorgane sind:

  1. das zuständige Departement;
  2. der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin;
  3. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;
  4. das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden.

Art. 3 Zuständiges Departement

Zuständiges Departement ist das Departement Finanzen und Gesundheit.

Es übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug aus.

Art. 4 Kantonschemiker oder Kantonschemikerin

Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin des Kantons Graubünden amtet als Kantonschemiker oder Kantonschemikerin des Kantons Glarus.

Er oder sie vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie der Chemikalien.

Im Bereich des Chemikalienrechts richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 7 der Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung[4].

Art. 5 Kantonstierarzt oder Kantontstierärztin

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin des Kantons Graubünden amtet als Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin des Kantons Glarus.

Er oder sie vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung.

Art. 6 Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden vollzieht das Lebensmittel- und Chemikalienrecht gemäss den Vorgaben des Kantonschemikers oder der Kantonschemikerin bzw. des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.

Es beschäftigt die notwendige Anzahl:

  1. Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren;
  2. Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure;
  3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte;
  4. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten.

Art. 7 Strafverfolgung

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kommen den Vollzugsorganen sinngemäss die Befugnisse der gerichtlichen Polizei im Sinne der Strafprozessordnung[5] zu.

3. Gebühren

3.1 Gebühren im Lebensmittel- und Chemikalienbereich

Art. 8 Beanstandete Kontrollen

Für Kontrollen im Lebensmittelbereich, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden Gebühren innerhalb des folgenden Rahmens erhoben:

  1. pro erhobene Probe: 30 bis 200 Fr.;
  2. pro Inspektion: 20 bis 1000 Fr.;
  3. pro untersuchte Probe: 50 bis 6000 Fr.

Der Aufwand für Probenerhebungen und -untersuchungen bestimmt sich anhand der im Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) festgelegten Aufwandpunkte. Bei Inspektionen wird die erste Beanstandung mit zehn Aufwandpunkten und jede weitere Beanstandung mit 20 Aufwandpunkten belegt. Die Aufwandpunkte werden mit dem Kostenfaktor gemäss Gebührentarif des VKCS berechnet.

Die Aufwendungen für Ausfertigungen und Mitteilungen sind in den Gebühren nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 9 Weitere Kontrollen und Abklärungen

Für weitere Kontrollen und Abklärungen werden Gebühren nach dem effektiven Aufwand gemäss dem Gebührentarif des VKCS in Rechnung gestellt.

3.2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art. 10 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden pro Tier folgende Gebühren erhoben:

  1. Rind, Pferd: 12 Fr.;
  2. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein, Gehegewild, anderes Wild, anderes Schlachtvieh (Camelidae): 8 Fr.;
  3. Ferkel, Zicklein, Lamm: 6 Fr.

Bei unmittelbar aufeinander folgenden Schlachtungen am gleichen Ort werden für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung pro Tier folgende Gebühren erhoben:

  1. Rind, Pferd (ab 5 Stück): 8 Fr.;
  2. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein, Gehegewild, anderes Wild, anderes Schlachtvieh (Camelidae) (ab 10 Stück): 4 Fr.;
  3. Ferkel, Zicklein, Lamm (ab 10 Stück): 3 Fr.

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von anderen Tierarten und vom Schlachtbetrieb verschuldete Mehraufwendungen werden Gebühren nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken erhoben.

Zusätzlich wird eine Grundgebühr von 20 Franken pro Besuch des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs erhoben.

Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand wird eine Grundgebühr von 30 Franken erhoben.

Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt.

4. Rechtsschutz

Art. 11 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Egress

SBE 2017 35

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung SBE 2017 35

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 19.12.2017 01.01.2018 Erstfassung SBE 2017 35