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VIII A/61/5

Verordnung zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

(Kantonale Härtefallmassnahmenverordnung, KHFMV)

Vom 15.03.2022 (Stand 01.06.2024)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22)[1],

erlässt:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

Art. 2 Unterstützungsvoraussetzungen

Es können Unternehmen im Rahmen der HFMV 22 unterstützt werden, wenn sie:

  1. die Anforderungen der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20) in der Fassung vom 18. Dezember 2021[2] erfüllen;
  2. in den Jahren 2020 und 2021 in der Summe einen Verlust hinnehmen mussten;
  3. keine substantiellen Betreibungen aufweisen;
  4. einer solchen Unterstützung zur Fortsetzung ihrer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit bedürfen und die Unterstützung dafür bestimmt ist; sowie
  5. einer der folgenden Branchen angehören:
  1. Eventbereich;
  2. Gastronomie und Hotellerie;
  3. Kultur- und Freizeiteinrichtungen;
  4. Reiseanbieter und -vermittler;
  5. Schausteller;
  6. Sportanlagen inkl. Fitnesscenter;
  7. touristische Betriebe.

Unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang können auch andere Unternehmen unterstützt werden, wenn sie nachweisen, dass ihre ungedeckten Kosten auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe e zurückzuführen sind.

Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 2 gelten ausschliesslich für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. *

Art. 3 Unterstützungsbeiträge

Die Beiträge werden periodengerecht je für die Monate Januar bis März 2022 oder für das erste Halbjahr 2022 nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 2 und 3 HFMV 22 bemessen und berechnet. 

Die ausbezahlten Beiträge werden:

  1. bezogen auf das erste Halbjahr 2022 stichprobenweise einer Gesamtbetrachtung unterzogen;
  2. mit den Jahresrechnungen 2018 und 2019 abgeglichen;
  3. aufgrund der nachgereichten Belege (Art. 4 Abs. 5) überprüft; und
  4. soweit notwendig korrigiert und zurückgefordert.

Erzielen unterstützte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken im Jahre 2022 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer[3], haben sie diesen an die kantonale Vollzugsstelle weiterzuleiten; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Unterstützungsbeitrags. Die Berechnung bestimmt sich nach Artikel 6 HFMV 22. 

Art. 4 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind bis spätestens am 30. September 2022 bei der Kontaktstelle für Wirtschaft einzureichen.

Die Gesuche sind digital einzureichen. Es werden keine Einzelberatungen angeboten.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen, soweit diese nicht bereits gestützt auf die kHFV[4] eingereicht wurden: 

  1. elektronisches Formular auf der COVID-19 Seite der Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit (www.gl.ch/coronakredit);
  2. Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt);
  3. Betreibungsregisterauszug (max. 3 Monate alt);
  4. revidierte Jahresrechnungen 2018–2020 und fakultativ eine Abrechnung zum mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz über zwölf konsekutive Monate 2020/21. Nicht buchführungs- oder mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen reichen diejenigen Unterlagen ein, die sie zuhanden der Steuerverwaltung erstellen;
  5. unterschriebene Kopie der Identitätskarte (hinten und vorne, farbig);
  6. Beleg über nötige Massnahmen, welche zum Schutz der Liquidität und Kapitalbasis ergriffen wurden;
  7. Verfügung über Erwerbsersatz (bei Einzelunternehmen und Kommanditgesellschaften);
  8. Verfügung über Kurzarbeitsentschädigung (bei AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung);
  9. Bestätigung über die Mittelverwendung (Art. 3 HFMV 22);
  10. die jeweilige Erfolgsrechnung für einen Beitrag für die Monate Januar bis März 2022 oder das erste Halbjahr 2022;
  11. Ermächtigung der Vollzugsstelle, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zu den Gesuchstellenden einzuholen oder Daten der Gesuchstellenden bekanntzugeben, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches, die Bewirtschaftung der Unterstützung und die Missbrauchsbekämpfung geeignet und notwendig ist;
  12. Beteiligungsspiegel der Sitz-Gemeinde und des -Kantons, falls diese am Unternehmen beteiligt sind;
  13. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken reichen zudem eine vollständige Spartenaufteilung ein, falls ein Antrag nach Artikel 2a HFMV 20 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 gestellt wird (Art. 7 Bst. d HFMV 22).

Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.

Die Gesuchstellenden sind, unter Androhung der Rückforderung der gewährten Beiträge im Säumnis- oder Weigerungsfall, verpflichtet, bis spätestens Ende November 2022 folgende Abrechnungen und Unterlagen nachzureichen:

  1. Covid-Erwerbsersatz für das erste Halbjahr 2022;
  2. Kurzarbeitsentschädigungen für das erste Halbjahr 2022;
  3. Mehrwertsteuer für das erste Halbjahr 2022;
  4. Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2022 mit Abgrenzungen;
  5. revidierte Jahresrechnungen 2020 und 2021.

Art. 5 Gesuchprüfung, Auszahlung

Die Kontaktstelle für Wirtschaft prüft die Gesuche, entscheidet über die Beiträge, gibt deren Auszahlung durch die Staatskasse frei und fordert gegebenenfalls Beiträge zurück (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5). Sie kann dafür Dritte beiziehen oder beauftragen. 

Sie macht Plausibilitätschecks und stellt namentlich sicher, dass keine Doppelauszahlungen erfolgen.

Die Beiträge werden gemäss Entscheid einmalig oder gestaffelt ausbezahlt. 

Die Staatskasse zeigt dem Bund die Auszahlung der Beiträge an und fordert den Bundesanteil ein.

Art. 6 Missbrauchbekämpfung

Die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit führt laufend Stichproben durch. Sie kann dafür Hilfspersonen beiziehen. Dabei überprüft sie die Gesuchunterlagen vertieft, namentlich auch die Mittelverwendung gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben.  *

Sie kann Beiträge zurückfordern, namentlich wenn: 

  1. sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen;
  2. die Gesuchstellenden ihre Mittel entgegen der eigenen Bestätigung oder entgegen den bundesrechtlichen Vorgaben verwenden.

Verstösse gegen diese Verordnung können mit Busse bis zu 5000 Franken geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzeigung.

Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz

Gegen Verfügungen gestützt auf diese Verordnung kann binnen 30 Tagen beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde geführt werden. 

Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[5].

Egress

SBE 2022 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.03.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung SBE 2022 13
29.03.2022 01.04.2022 Art. 2 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 16
30.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2024 09
30.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 2, b. geändert SBE 2024 09

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 15.03.2022 01.04.2022 Erstfassung SBE 2022 13
Art. 2 Abs. 3 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt SBE 2022 16
Art. 6 Abs. 1 30.04.2024 01.06.2024 geändert SBE 2024 09
Art. 6 Abs. 2, b. 30.04.2024 01.06.2024 geändert SBE 2024 09