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VIII B/1/4/1

Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung *

Vom 21.03.2006 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung[1], das Einführungsgesetz vom 7. Mai 1989 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz)[2], das Einführungsgesetz vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz)[3], die Verordnung vom 26. Juni 1991 zum kantonalen Umweltschutzgesetz[4] und die Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (kantonale Gewässerschutzverordnung)[5],

verordnet:

Art. 1 Departement Bau und Umwelt

Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Umweltschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz, der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz und der kantonalen Gewässerschutzverordnung.

Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über den Umwelt- und den Gewässerschutz keine andere Behörde bezeichnet ist.

Art. 2 Abteilung Umweltschutz und Energie; Umweltschutz- und Gewässerschutzfachstelle

Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt alle Aufgaben wahr, die in den Erlassen gemäss Artikel 1 Absatz 1 der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Sie führt die kantonale Umweltschutzfachstelle und die kantonale Gewässerschutzfachstelle.

Art. 3 Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau *

Die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau ist die zuständige kantonale Behörde zur Erstellung von Lärmsanierungsprogrammen und Mehrjahresplänen bei National- und Kantonsstrassen und zur Abstimmung des Vorgehens mit den Gemeinden bei allen Lärm- und Schallschutzmassnahmen an Strassen im Rahmen von Lärmsanierungsprogrammen gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz. *

Art. 4 Arbeitsinspektorat

Das Arbeitsinspektorat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Artikel 19a Absatz 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes.

Art. 5 Zuständigkeiten beim Strahlenschutz

Dem Departement Finanzen und Gesundheit obliegt der Vollzug der Artikel 102 und 109 der Strahlenschutzverordnung, die Lebensmittel betreffen. Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht die Artikel 110 – 118 dieser Verordnung, die Radon betreffen.

Art. 6 Düngerberatung

Die Düngerberatung gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz wird im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung gemäss dem kantonalen Landwirtschaftsgesetz[6] und der Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung[7] gewährleistet.

Art. 7 Zuständigkeiten im Chemikalienrecht

Im Bereich besonders gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände gelten die nachfolgenden Zuständigkeiten.

Die Abteilung Umweltschutz und Energie vollzieht folgende Erlasse des Bundes:

  1. die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen;
  2. die Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung;
  3. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln;
  4. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau;
  5. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen;
  6. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft;
  7. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln und
  8. die Verordnung über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln.

Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin vollzieht folgende Erlasse des Bundes: *

  1. die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen;
  2. die Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten;
  3. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern;
  4. die Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson;
  5. die Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
  6. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Dünger (mit Fachunterstützung der Abteilung Umweltschutz und Energie) und
  7. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (mit Fachunterstützung der Abteilung Umweltschutz und Energie).

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

Egress

Genehmigung Bundeskanzlei: 3. Nov. 2006 Art. 1, 2 Abs. 1, 3

SBE IX/7 383

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Erlass Erstfassung SBE IX/7 383
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25
19.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2017 35
19.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3, e. aufgehoben SBE 2017 35
11.03.2025 01.04.2025 Art. 3 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 6
11.03.2025 01.04.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2025 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.03.2006 07.05.2006 Erstfassung SBE IX/7 383
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 3 11.03.2025 01.04.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 6
Art. 3 Abs. 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert SBE 2025 6
Art. 7 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 35
Art. 7 Abs. 3, e. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 35