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VIII B/1/5

Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) *

Vom 25.03.1996 (Stand 29.04.2015)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 10 des Kantonalen Umweltschutzgesetzes[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 *

Die kantonale Umweltschutzfachstelle (Umweltschutzfachstelle) beurteilt die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen oder kommunalen Behörde geprüft werden.

Art. 2 *

Die Umweltschutzfachstelle leitet die bei den betroffenen Verwaltungsbehörden durchzuführenden Mitberichtsverfahren.

Sie nimmt innert zweier Monate zum Pflichtenheft Stellung.

Sie beurteilt innert dreier Monate die Berichte. *

Art. 3 *

Im UVP-Verfahren vor Bundesbehörden nimmt das Departement Bau und Umwelt nach Anhörung der Umweltschutzfachstelle Stellung zuhanden des Bundesamtes für Umwelt.

Art. 4 *

Soweit das kantonale Recht zum massgeblichen Verfahren die Veröffentlichung des Gesuches und des Entscheides nicht regelt, teilt die zuständige Behörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt mit, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse der Prüfung und der Entscheid der zuständigen Behörden während 30 Tagen eingesehen werden können.

Art. 5

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine andere Bewilligung voraussetzt (Rodungsbewilligung, Bewilligung nach Natur- und Heimatschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Fischereigesetz usw.), so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter.

Behörden, die für die Bewilligungen zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung.

Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

Art. 6 *

Die massgeblichen Verfahren im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden im Anhang bezeichnet.

Erweisen sich die im Anhang bezeichneten Verfahren beim Vorliegen besonderer Verhältnisse als unzweckmässig, so bezeichnet der Regierungsrat auf Antrag des Departements für Bau und Umwelt ein Verfahren als massgeblich, das die Anforderungen an eine zweckmässige Durchführung der UVP am besten erfüllt. Vorgängig ist das Einverständnis der in Aussicht genommenen, neuen Prüfbehörde einzuholen. *

Art. 7 *

Bei Bauvorhaben, die der UVP unterstellt sind und die eine Nutzungsplanänderung bzw. ein Sondernutzungsplanverfahren gemäss Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG)[2] benötigen, ist das Departement Bau und Umwelt im Rahmen seiner Genehmigung (Art. 28 RBG) Prüfbehörde. *

Art. 8

Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft. *

Der gleichlautende Beschluss vom 23. Oktober 1990 wird damit aufgehoben.

Egress

SBE VI/3 217

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.03.1996 01.11.1996 Erlass Erstfassung SBE VI/3 217
14.10.2003 14.10.2003 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/1 19
21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 386
21.03.2006 07.05.2006 Art. 1 totalrevidiert SBE IX/7 386
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/7 386
21.03.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/7 386
21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 386
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE IX/7 386
21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE IX/7 386
03.02.2009 01.01.2009 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE XI/2 100
03.02.2009 01.01.2009 Art. 7 totalrevidiert SBE XI/2 100
20.01.2015 29.04.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2015 11
20.01.2015 29.04.2015 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2015 11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 25.03.1996 01.11.1996 Erstfassung SBE VI/3 217
Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 386
Art. 1 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 386
Art. 2 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 386
Art. 2 Abs. 3 03.02.2009 01.01.2009 geändert SBE XI/2 100
Art. 3 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 386
Art. 4 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 386
Art. 6 14.10.2003 14.10.2003 totalrevidiert SBE IX/1 19
Art. 6 Abs. 2 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 386
Art. 7 03.02.2009 01.01.2009 totalrevidiert SBE XI/2 100
Art. 7 Abs. 1 20.01.2015 29.04.2015 geändert SBE 2015 11
Art. 8 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 386
Anhang 1 20.01.2015 29.04.2015 Inhalt geändert SBE 2015 11