Liegenschaften, für die ein Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist, müssen spätestens bis zwei Jahre nach der Inbetriebnahme der Kanalisation bzw. der Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden. In begründeten Fällen können die Gemeinden mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die Frist zum Anschliessen verlängern. *
In der Anschlussbewilligung legt die Gemeinde die Anschlussstelle, die Leitungsführung und deren minimale Dimensionierung fest. *
Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der nicht an die zentralen Abwasserreinigungsanlagen angeschlossenen Liegenschaften.
Im Kataster- und Übersichtsplan nach Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes müssen alle Versickerungsanlagen von Industrie- und Gewerbebauten sowie die zentralen Versickerungsanlagen der übrigen Bauten enthalten sein.
Die Gemeinden prüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen. *
Die Gemeinden kontrollieren periodisch ihre Abwasseranlagen. Sie können auch private Abwasserleitungen kontrollieren. Werden Mängel festgestellt, ordnen die Gemeinden deren Behebung an. *