Diese Verordnung regelt die Höhe von finanziellen Beiträgen aus dem Gewässerrenaturierungsfonds in den einzelnen Förderkategorien gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds.
VIII B/21/5/1
Verordnung über die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds
(Gewässerrenaturierungsfonds-Beitragsverordnung, GRFBV)
Präambel
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Grundsätze
Die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds werden koordiniert mit den Bundesbeiträgen festgelegt.
Der Grundbeitrag des Kantons beträgt bei allen förderberechtigten Vorhaben 35 Prozent.
Überschreiten der Kantonsbeitrag und Bundesbeitrag zusammen 80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, wird der Kantonsbeitrag entsprechend gekürzt.
Art. 3 Gewässerrenaturierungen
An Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds leistet der Kanton Beiträge in gleicher Höhe wie der Bund.
Vorbehalten bleibt eine Kürzung des Kantonsbeitrages in den Fällen von Artikel 2 Absatz 3.
Art. 4 Andere Vorhaben
Bei Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, d und g der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds bemisst sich die Höhe des Beitrags am Verbesserungspotenzial und dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahme.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.11.2020 | 01.12.2020 | Erlass | Erstfassung | SBE 2020 35 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.11.2020 | 01.12.2020 | Erstfassung | SBE 2020 35 |