Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zum Gewässerrenaturierungsfonds.
VIII B/21/5
Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds
Präambel
gestützt auf die Artikel 18a ff. des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz),[1]
Art. 1 Zweck
Art. 2 Organisation
Der Gewässerrenaturierungsfonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons.
Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten werden über diesen abgerechnet.
Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrativen Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche.
Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).
Art. 3 Berichterstattung
Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt.
Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departements.
Art. 4 Einreichung/Bearbeitung Gesuche
Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Gewässerrenaturierungsfonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.
Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen.
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige Stellen beigezogen werden.
Art. 5 Entscheid
Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.
In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswirkungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche.
Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrags.
Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Monaten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches.
Art. 6 Auflagen
Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen kann mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen werden, namentlich:
- Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z. B. mittels Ausführungsplänen);
- Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben;
- Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke;
- Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.
Art. 7 Beitragsberechtigte Vorhaben
An folgende Kategorien von Vorhaben werden Beiträge gewährt:
- Renaturierungen von verbauten oder eingedolten Gewässern;
- Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen;
- Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern mit baulichen Massnahmen;
- Schaffung von Lebensraum und Laichplätzen für Fische;
- bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit Auenrevitalisierungen;
- bauliche Massnahmen zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gewässerqualität;
- Forschungsvorhaben, welche für den Kanton Glarus von Bedeutung sind.
Die maximale Beitragshöhe beträgt für alle Kategorien 50 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten.
Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.09.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | SBE XI/7 473 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.09.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | SBE XI/7 473 |