Die Gemeinden Glarus Süd, Glarus, Glarus Nord, Amden, Weesen, Schänis und Quarten bilden unter dem Namen «Abwasserverband Glarnerland (AVG)» (nachfolgend Verband genannt) einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Glarus zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer sowie der Vereinbarung vom 19. Juli 1977 zwischen den Kantonen St. Gallen und Glarus.
VIII B/22/1/2
Statuten Abwasserverband Glarnerland
Präambel
gestützt auf Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz[1] sowie der Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten zwischen den Kantonen St. Gallen und Glarus[2],
1. Zusammenschluss und Aufgabe
Art. 1 Mitgliedgemeinden, Name und Rechtspersönlichkeit
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort der Kläranlage in Bilten, Gemeinde Glarus Nord.
Art. 3 Zweck des Verbandes
Der Verband bezweckt die Sammlung und Reinigung des im Einzugsgebiet des Verbandes anfallenden Abwassers sowie die Verarbeitung und Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle. Dies wird durch den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der Verbandsanlagen, namentlich der Kläranlage in Bilten, der Sammelkanäle, welche für den Anschluss der Mitgliedgemeinden und wichtigen Ortsteile an die Kläranlage erforderlich sind, der Sonderbauwerke und der Verarbeitungsanlagen für Klärschlamm, erreicht.
Der Verband kann ausserdem organisatorische und technische Massnahmen treffen oder unterstützen, welche geeignet sind, die Auslastung der Verbandsanlagen und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs derselben zu fördern, zu verbessern oder zu ergänzen. Dies umfasst insbesondere die Behandlung und Verarbeitung weiterer Stoffe und Materialien in den eigenen Anlagen und die Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energierückgewinnung oder die Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Gesellschaften.
Nicht unter den Verbandszweck fallen Vorbehandlungsanlagen für lndustrieabwasser.
Art. 4 Sprachform
Die in diesen Statuten verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind geschlechtsneutral, soweit sich aus dem Sinn der Statuten nicht etwas anderes ergibt.
2. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliedergemeinden;
- die Delegiertenversammlung;
- die Vorsteherschaft;
- die Verwaltung (Geschäftsleitung);
- die Revisionsstelle.
2.1. Die Mitgliedgemeinden
Art. 6 Befugnisse
Den Mitgliedgemeinden stehen, ausser den ihnen durch diese Statuten im Einzelnen übertragenen Befugnissen, die Beschlussfassung über neue Ausgaben und über Zusatzkredite zu, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Delegiertenversammlung übersteigen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. e und f).
Art. 7 Beschlussfassung
Ein in die Befugnisse der Mitgliedgemeinden fallender Beschluss gilt als gültig zustande gekommen, wenn er die Zustimmung der zuständigen Organe von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedgemeinden gefunden hat. Derartige Beschlüsse sind auch für die nicht zustimmenden Mitgliedgemeinden verbindlich.
2.2. Die Delegiertenversammlung
Art. 8 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus insgesamt 21 Vertretern der Mitgliedgemeinden zusammen.
Jede Mitgliedgemeinde hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten.
Die verbleibenden Delegierten werden jeweils aufgrund der Anzahl angeschlossener Einwohner der Mitgliedgemeinden proportional aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf den Beginn jeder neuen Amtsdauer.
Neuverteilungen der Delegierten, die sich aus Zusammenschlüssen von Mitgliedgemeinden ergeben, werden jeweils auf die neue Amtsdauer vorgenommen.
Art. 9 Wahl der Delegierten
Die Wahl des oder der Delegierten für die Delegiertenversammlung erfolgt durch das zuständige Organ der jeweiligen Mitgliedgemeinde.
Art. 10 Befugnisse
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder der Vorsteherschaft;
- die Wahl der Stimmenzähler;
- die Wahl der Revisionsstelle;
- die Genehmigung des Budgets;
- die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck und für Zusatzkredite, welche 500 000 Franken überschreiten, bis zum Bruttobetrag von 3 Millionen Franken;
- die Beschlussfassung über nicht budgetierte, jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche 200 000 Franken überschreiten, bis zum Bruttobetrag von 500 000 Franken;
- die Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle sowie die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts;
- die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
- die Anträge an die Mitgliedgemeinden;
- die Anpassung der Statuten gemäss Artikel 47 Absatz 2 und die Antragstellung über Abänderung der Statuten zuhanden der Mitgliedgemeinden;
- Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündigung von Verträgen mit anderen Körperschaften oder mit privaten Personen über die Aufgaben des Verbandes;
- die Genehmigung des Entschädigungsreglements der Verbandsorgane;
- jedes weitere Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder der vorliegenden Statuten der Delegiertenversammlung vorbehalten ist.
Art. 11 Einberufung
Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:
- jährlich mindestens einmal bis spätestens Ende Juni;
- auf Antrag der Vorsteherschaft binnen zwei Monaten;
- auf Verlangen einer Mitgliedgemeinde binnen vier Monaten.
Die Delegierten haben mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung im Besitze der Einladung und der Traktandenliste zu sein.
Art. 12 Beschlussfassung
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten anwesend ist.
Jede delegierte Person hat eine Stimme.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es die Delegiertenversammlung im Einzelfall beschliesst.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. lm Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los und bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 13 Weitere Bestimmungen
Der Präsident der Vorsteherschaft amtiert gleichzeitig als Vorsitzender der Delegiertenversammlung. Für die übrigen Mitglieder der Vorsteherschaft endet hingegen das Delegiertenmandat mit der Wahl in die Vorsteherschaft.
2.3. Die Vorsteherschaft
Art. 14 Zusammensetzung
Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern. Die Gemeinden Glarus Süd, Glarus und Glarus Nord haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz. Die Gemeinden Weesen, Amden, Schänis und Quarten des Kantons St. Gallen haben zusammen Anspruch auf zwei Sitze. Diese fünf Gemeindevertreter in der Vorsteherschaft müssen von den Mitgliedgemeinden nominiert werden.
Die weiteren Mitglieder der Vorsteherschaft sind frei wählbar: Die Vorsteherschaft kann diese nach den eigenen Bedürfnissen der Delegiertenversammlung zur Wahl beantragen.
Die Vorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten.
Die Vorsteherschaft wählt den Aktuar. Er nimmt an den Sitzungen der Vorsteherschaft beratend teil und hat das Recht, Anträge zu stellen. Der Aktuar hat kein Stimmrecht.
Es steht im freien Ermessen des Vorsitzenden, zu den Sitzungen Vertreter der Verwaltung und aussenstehende Sachverständige einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 15 Befugnisse und Aufgaben
Der Vorsteherschaft obliegen folgende unübertragbare Befugnisse:
- die strategische Leitung des Verbandes und die Aufsicht über die Verwaltung sowie über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Anlagen;
- der Erlass des Personalreglements des Verbandes;
- der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rechten;
- die Beschlussfassung über Bauabrechnungen innerhalb der bewilligten Kredite. Bei Kreditüberschreitungen gilt die jeweilige Kompetenzregelung für nicht budgetierte, jährlich wiederkehrende Ausgaben;
- die Festlegung der Organisation und die Gestaltung der entsprechenden Organigramme;
- der Erlass des Organisationsreglements, welches die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Vorsteherschaft und der Verwaltung definiert;
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
- das Festsetzen der Bedingungen für private Direktanschlüsse an die Verbandsanlagen;
- der Erlass weiterer Reglemente und Vorschriften;
- die Erhebung von gerichtlichen Klagen und Erledigung derartiger Prozesse durch Abstand oder Vergleich;
- die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, bis zum Bruttobetrag von 500 000 Franken;
- die Beschlussfassung über nicht budgetierte, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Bruttobetrag von 200 000 Franken; Lohnzahlungen sind hiervon ausgenommen;
- die Anstellung, Entlassung und Entlöhnung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- die Verwaltung des Verbandsvermögens;
- die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
- die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und deren Geschäfte wie Budget, Finanzplan, Jahresrechnung, Geschäftsbericht;
- die Genehmigung der Protokolle der Vorsteherschaft.
Art. 16 Beschlussfassung
Die Vorsteherschaft ist beschlussfähig, wenn nebst dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.
Art. 17 Zeichnungsberechtigung
Die Vorsteherschaft vertritt den Verband nach aussen. Sie bestimmt, wer für ihn kollektiv unterzeichnet.
Art. 18 Verwaltung
Die operative Leitung des Verbandes obliegt der Geschäftsleitung, deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement umschrieben sind.
2.4. Die Verwaltung (Geschäftsleitung)
Art. 19 Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung besteht mindestens aus dem Geschäftsführer (GF), dem Finanzchef und einer weiteren Person. Die Vorsteherschaft kann weitere Geschäftsleitungsmitglieder ernennen.
Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen
Die Vorsteherschaft kann folgende Befugnisse vollumfänglich oder teilweise an die Geschäftsleitung delegieren:
- das Leiten und Überwachen des Betriebes;
- das Erteilen von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen;
- die Aufsicht über die Projektierungen, deren Genehmigung sowie der Verkehr mit den Projektverfassern und den Behörden;
- die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen;
- die Überwachung der Bauausführung im Rahmen der Projekte und Kredite;
- die Anstellung, Entlöhnung, Entlassung und Aufsicht des Personals im Rahmen des Personalreglements.
Art. 21 Beschlussfassung
Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn nebst dem GF mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der GF gestimmt hat.
2.5. Die Revisionsstelle
Art. 22 Anforderungen
Die Revisionsstelle ist eine zur Revision zugelassene Treuhandgesellschaft.
Art. 23 Aufgabe
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zuhanden der Delegiertenversammlung Antrag zu stellen.
2.6. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Amtsdauer
Die Delegierten, die Mitglieder der Vorsteherschaft, der Aktuar sowie die Revisionsstelle werden für eine Amtsdauer gewählt, wie sie durch die Glarner Kantonsverfassung[3] festgelegt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 25 Ausstand
Für die Mitglieder der Verbandsorgane gelten die Ausstandsregeln nach Artikel 77 der Glarner Kantonsverfassung und den Artikeln 13 und 14 des glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes[4].
Art. 26 Unvereinbarkeit
Kein Mitglied eines Organs darf gleichzeitig in einem anderen Organ des Zweckverbandes tätig sein. Ausgenommen davon ist der Präsident der Vorsteherschaft, der gleichzeitig als Vorsitzender der Delegiertenversammlung amtet (Art. 13).
3. Bau und Erneuerung der Anlagen
Art. 27 Baugrundlagen
Der Bau und die Erneuerungen der Verbandsanlagen gemäss Artikel 3 erfolgen aufgrund eines Projektes mit Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebenen Ergänzungen und Änderungen. Die Zuständigkeiten bestimmen sich nach den statutarischen Finanzkompetenzen.
Art. 28 Dimensionierung des Verbandskanals und der Abwasserreinigungsanlage (ARA)
Die Dimensionierung des Verbandskanals (VK), der Regenüberlaufbecken (RÜB) und der übrigen Sonderbauwerke erfolgt nach Massgabe der generellen Entwässerungspläne (GEP) der einzelnen Mitgliedgemeinden des Verbandes. Zukünftige Anschlüsse bzw. Änderungen sind mit dem GEP des Verbandes abzustimmen und die Aufnahmekapazität des Verbandskanals ist zu prüfen.
Die Kapazität der ARA ist auf eine hydraulische Belastung bei Trockenwetter (QTW) von 375 l/s respektive bei Regenwetter (Qmax) von 667 l/s ausgelegt. Dies entspricht dem Ausbauziel von 105 000 Einwohnern bis im Jahr 2040.
Art. 29 Kostenverteiler für die Verbandsanlagen
Die Kosten für Ausbauten, Umbauten und die Erneuerung der Verbandsanlagen werden grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, d. h. nach der angelieferten Abwassermenge, belastet. Für stark belastetes Abwasser kann ein Zuschlag erhoben werden.
Sollte die Zunahme der Beschickungsmenge einer oder mehrerer Mitgliedgemeinden den Aus- oder Umbau von Verbandsanlagen notwendig machen, ist das Verursacherprinzip anzuwenden. Mit dem Baubeschluss wird auch die Kostenverteilung festgelegt. Massgebend für die Beurteilung der Mehrbelastung der Abwasseranlagen ist der Durchschnitt der Abwassermenge während den vorangegangenen zehn Jahren. Die ursprünglich eingekaufte Beschickungsmenge ist als Minimum zu berücksichtigen.
Art. 30 Ausführung
Mit der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten sowie dem Bau von Verbandsanlagen darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Bewilligung des Baukredits durch das zuständige Verbandsorgan;
- die Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes durch die zuständigen Behörden;
- die Sicherstellung der Finanzierung.
4. Betrieb der Anlage
Art. 31 Allgemeine Betriebsgrundsätze
Das von den Gemeinden und den Direktanschlüssen in die Verbandsanlagen eingeleitete Abwasser muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Gewässer- und Umweltschutz zu betreiben und zu unterhalten.
Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mittels angemessener Massnahmen verhindert werden; insbesondere ist der Verbandskanal so zu verlegen, zu bauen, zu unterhalten und zu erneuern, dass die nutzbaren Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 32 Unterhalt der Kanalisationsnetze, Überprüfungsrecht
Im Bereich öffentlicher Kanalisationen der Mitgliedgemeinden sind die Hauskläranlagen kurzzuschliessen.
Die Mitgliedgemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze jederzeit in fachgerechtem Zustand zu erhalten, die Fremdwassermenge zu reduzieren und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen gefährden oder beeinträchtigen können, auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben. Der Vorsteherschaft oder den von ihr betrauten Fachleuten steht jederzeit das Recht zu, zu prüfen, ob die Gemeindekanalisation und die Abwasseranlagen der angeschlossenen Betriebe dem vorschriftsgemässen Zustand entsprechen.
Art. 33 Direktanschlüsse
Neue Direktanschlüsse an die Verbandsanlagen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
Die Direkteinleiter sind den jeweiligen Gemeindereglementen unterstellt und bezahlen die Anschlussbeiträge und Betriebsgebühren der Gemeinde.
Art. 34 Haftung
Die Mitgliedgemeinden haften für jeden Schaden an den Verbandsanlagen, welcher unmittelbar oder mittelbar infolge Missachtung von Bestimmungen dieser Statuten und der Betriebsvorschriften sowie wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht entsteht. Der Rückgriff der Mitgliedgemeinde auf den Verursacher bleibt vorbehalten.
Art. 35 Verteilung der Jahreskosten, Messung der Abwassermengen
Die Jahreskosten für die ARA, die Sonderbauwerke und den Verbandskanal werden auf die Mitgliedgemeinden nach Massgabe der von ihnen jährlich zugeleiteten Abwassermengen inkl. Verschmutzungszuschlag verteilt.
Als Jahreskosten gelten alle Netto-Aufwendungen des Abwasserverbandes im Rechnungsjahr für Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für die Verwaltung sowie für den Kapitaldienst, d. h. für die Abschreibungen des Finanz- und Verwaltungsvermögens und Verzinsung der Schulden sowie Rückstellungen für die Erneuerung und Verbesserung der Verbandsanlagen.
Die Abwassermengen werden in der Regel durch direkte Messungen ermittelt.
Die Betriebskosten für die Direktanschliesser werden der zuständigen Mitgliedgemeinde verrechnet.
Für die Zuleitung von besonders stark verschmutzten Abwässern kann die Vorsteherschaft die tatsächlichen Mehraufwendungen der betreffenden Mitgliedgemeinde zusätzlich belasten.
5. Rechtsverhältnisse an den Anlagen
Art. 36 Verbandsanlagen
Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Abwasserverbandes. Diesem stehen auch die Durchleitungsrechte zu.
Art. 37 Zuleitungskanäle
Die Zuleitungskanäle der Gemeinden und von Privaten zu den Anlagen des Abwasserverbandes Glarnerland verbleiben in deren Eigentum. Sie sorgen für den Bau und Unterhalt dieser Kanäle.
6. Verbandshaushalt und Rechnungswesen
Art. 38 Ordentliche Rechnung
Die Betriebsrechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage ist für die Zuteilung der Betriebskosten auf die Verbandsmitglieder.
Art. 39 Rechnungsjahr, Fälligkeit der Beiträge
Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. Die Vorsteherschaft orientiert die Mitgliedgemeinden jeweils bis zum 1. Juli über die voraussichtlichen Jahreskosten des folgenden Jahres.
Die Mitgliedgemeinden haben die Kostenanteile quartalsweise innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Ab dem Verfalltag wird ein Verzugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die Glarner Kantonalbank für Kontokorrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften erhebt.
Art. 40 Beschaffung der Geldmittel
Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom Verband beschafft, der seinerseits die erforderlichen Bau- und Betriebskredite aufnimmt.
7. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 41 lnterkantonale Vereinbarung
Aufsicht und Rechtsschutz richten sich nach der Vereinbarung der Kantone Glarus und St. Gallen vom 19. Juli 1977 über den Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Bilten.
8. Kündigung und Liquidation
Art. 42 Austritt aus dem Verband
Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren erfolgen. Die Genehmigung der jeweils zuständigen Stellen bleibt vorbehalten.
Art. 43 Abgeltung
Mit dem Austritt einer Mitgliedgemeinde fällt jeder Anspruch am Verbandsvermögen dahin. Erwächst dem Verband bzw. den verbleibenden Mitgliedgemeinden aus dem Austritt einer Mitgliedgemeinde ein finanzieller Nachteil, so hat die ausscheidende Mitgliedgemeinde eine entsprechende Austrittsentschädigung zu leisten, deren Höhe im Streitfall gemäss dem Verfahren nach Artikel 45 Absatz 2 festgelegt wird.
Art. 44 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung sämtlicher Mitgliedgemeinden möglich. In diesem Falle werden die Liquidationsanteile der Mitgliedgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungskosten festgesetzt.
9. Schlussbestimmungen
Art. 45 Beitritt weiterer Gemeinden, Abschluss von Anschlussverträgen
Der Beitritt weiterer Gemeinden oder weiterer Abwasserverbände zum Abwasserverband Glarnerland bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung und der Genehmigung der entsprechend abgeänderten Statuten durch die Mitgliedgemeinden gemäss Artikel 47 sowie der zuständigen Behörden der Vertragskantone.
Der Verband kann jederzeit von sich aus mit anderen Gemeinden oder Körperschaften, ohne dass sie Mitglied des Verbandes werden, sogenannte Anschlussverträge abschliessen, wodurch den Anschliessenden bestimmte Nutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden. Diese Verträge haben vorzusehen, dass daraus resultierende Streitigkeiten durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sind, wobei der Richter erst dann gerufen werden darf, wenn eine unter der Leitung des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus durchgeführte Einigungsverhandlung ergebnislos verlaufen ist.
Art. 46 Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Gemeinden
Die Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Mitgliedgemeinden dürfen nichts enthalten, was den Vorschriften des Abwasserverbandes Glarnerland widerspricht.
Art. 47 Statutenänderungen
Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone.
Anpassungen der Statuten, die ausschliesslich durch den Zusammenschluss von Mitgliedgemeinden bedingt sind, bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzen die von der Delegiertenversammlung am 18. Juni 2019 beschlossenen, von sämtlichen Mitgliedgemeinden und den kantonalen Behörden genehmigten und per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzten Statuten.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.06.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | SBE 2022 19 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.06.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | SBE 2022 19 |