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VIII B/3/2

Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtverwertung im Linthgebiet

Vom 27.11.2023 (Stand 01.01.2026)

Präambel

(Genehmigt von der Delegiertenversammlung am 27. November 2023)

 

Wo in den Bestimmungen dieser Statuten die männliche Bezeichnung verwendet wird, gilt die betreffende Formulierung auch für die weibliche Form.

1. Zusammenschluss und Aufgabe

1.1 Zusammenschluss

Art. 1 Verbandsbildung

Die angeschlossenen Gemeinden der Kantone Glarus (Glarus, Glarus Nord, Glarus Süd), Schwyz (Alpthal, Altendorf, Bezirk Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen, Wollerau) und St. Gallen (Amden, Benken, Eschenbach, Gommiswald, Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach, Weesen) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband für die Kehrichtverwertung im Linthgebiet» (nachfolgend «Verband» genannt) auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des Verbandes befindet sich in der Gemeinde Glarus Nord.

1.2 Aufgaben des Verbandes

Art. 3 Zweck

Der Verband bezweckt die umweltgerechte und nachhaltige Behandlung und Entsorgung von Abfällen unter Berücksichtigung einer effizienten Energieverwertung. Er betreibt die dafür notwendigen Einrichtungen.

Art. 4 Aufgabenerfüllung

Der Verband ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Annahme von brennbaren Abfällen aus dem Verbandsgebiet verpflichtet. Er kann Abfälle von Dritten annehmen.

Der Verband stellt die ökologische und ökonomische Nutzung der durch die Abfallbehandlung anfallenden Energie sowie die umweltgerechte und nachhaltige Entsorgung der Rückstände sicher.

Der Verband kann im Rahmen seiner Zweckverfolgung bei der Aufgabenerfüllung Kooperationen eingehen. Der Verband kann sich namentlich an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beteiligen. Er kann auch einzelne Bereiche ausgliedern und zu diesem Zwecke juristische Personen gründen. Der Verwaltungsrat legt im Rahmen des Geschäftsberichtes Rechenschaft über die Kooperationen ab.

Art. 5 Transport

Die Anlieferung des Abfalls hat mit dazu geeigneten Fahrzeugen zu erfolgen. Der Transport ist Sache der Anlieferer (Gemeinden und Private).

Der Verwaltungsrat sorgt für einen angemessenen Transportkostenausgleich zwischen den Verbandsgemeinden.

2. Organisation

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Organe

Organe des Zweckverbandes sind:

  1. die Verbandsgemeinden;
  2. die Delegiertenversammlung;
  3. der Verwaltungsrat;
  4. die Rechnungsprüfungskommission.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Rechnungsprüfungskommission werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt.

2.2 Verbandsgemeinden

Art. 7 Befugnisse

Den Verbandsgemeinden stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Finanzbefugnisse gemäss Anhang dieser Statuten;
  2. Statutenänderungen gemäss Artikel 31;
  3. Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30;
  4. Wahl des Delegierten gemäss Artikel 11;
  5. Beschlussfassung zu Initiativen gemäss Artikel 9.

Ausgabenbeschlüsse der Delegiertenversammlung über neue einmalige Ausgaben von mehr als 25 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2,5 Millionen Franken bedürfen obligatorisch der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden.

Ausgabenbeschlüsse der Delegiertenversammlung über neue einmalige Ausgaben von mehr als 7 Millionen Franken bis und mit 25 Millionen Franken und über Zusatzkredite in derselben Höhe sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 700'000 Franken bis und mit 2,5 Millionen Franken bedürfen obligatorisch der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden, sofern die Zustimmung zum Beschluss mit weniger als drei Viertel der anwesenden Delegiertenstimmen erfolgte.

Art. 8 Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden

Die Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden richten sich nach dem jeweiligen kantonalen bzw. kommunalen Recht.

Art. 9 Initiativrecht

Jeder Verbandsgemeinde steht das Recht zu, der Delegiertenversammlung schriftlich und in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Initiative auf Änderung der Statuten einzureichen.

Die Delegiertenversammlung stellt fest, ob eine Initiative gültig zustande gekommen ist. Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Einheit der Form und der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist.

Erachtet die Delegiertenversammlung die Initiative als zulässig, lädt sie die Verbandsgemeinden ein, in einem koordinierten Vorgehen die Initiative mit ihrem Antrag innert Jahresfrist nach rechtskräftiger Feststellung des Zustandekommens der Initiative zur Abstimmung zu bringen.

Die Annahme der Initiative bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden.

2.3 Delegiertenversammlung

Art. 10 Zusammensetzung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Verbandsgemeinde stellt einen Delegierten und für jeden Delegierten eine Stellvertretung.

Jeder Delegierte hat auf 2000 Gemeindeeinwohner oder einen Bruchteil davon je eine Stimme. Massgebend sind die aktuellen Angaben zum Bevölkerungsstand des Bundesamtes für Statistik. Artikel 28 bleibt vorbehalten.

Art. 11 Wahl

Die Verbandsgemeinden wählen die Delegierten und deren Stellvertretung.

Art. 12 Kompetenzen

Der Delegiertenversammlung stehen nebst den in diesen Statuten speziell aufgeführten Befugnissen folgende Kompetenzen zu:

  1. die Wahl des Verbandspräsidenten und von zwei Vizepräsidenten aus je einem Verbandskanton;
  2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  3. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
  4. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über den Bau und Betrieb der Anlage;
  5. die Beschlussfassung über das Budget;
  6. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang dieser Statuten;
  7. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
  8. die Abnahme der Bauabrechnungen;
  9. die Abnahme der Geschäftsberichte von Präsidium und Geschäftsleitung;
  10. die Beschlussfassung über Statutenänderungen im Rahmen von Artikel 31;
  11. die Festsetzung von Finanzierungsgrundsätzen;
  12. der Erlass von Vorschriften, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist;
  13. der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen im Rahmen der Verbrennungskapazität der Anlage mit einer festen Dauer von mehr als zehn Jahren;
  14. der Entscheid über Folgen des Austritts einer Gemeinde aus dem Verband im Sinne von Artikel 29 Absatz 2;
  15. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes unter Vorbehalt von Artikel 30;
  16. die Beschlussfassung über Kooperationen, Beteiligungen und Auslagerungen gemäss Artikel 4 Absatz 3;
  17. die Beschlussfassung über die Zulässigkeit von Initiativen gemäss Artikel 9.

Art. 13 Einberufung und Durchführung

Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:

  1. jährlich mindestens zweimal, bis spätestens Mitte Dezember zur Festsetzung des Budgets und bis spätestens Mitte Juni zur Genehmigung der Jahresrechnung;
  2. auf Antrag des Verwaltungsrates;
  3. auf Verlangen von mindestens sechs Verbandsgemeinden. Die betreffende Versammlung muss innert vier Monaten stattfinden.

Den Verbandsgemeinden sind die Unterlagen zuhanden der Delegierten spätestens vier Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

In besonderen oder ausserordentlichen Lagen kann die Delegiertenversammlung virtuell durchgeführt werden.

Art. 14 Beschlussfähigkeit und -fassung

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Verbandsgemeinden und der Gemeindestimmen vertreten ist.

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Delegiertenstimmen. Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zu Stande, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Abstimmungen bedarf es zu einem gültigen Beschluss der Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen. Vorbehalten bleibt das statutarisch geforderte qualifizierte Mehr für Beschlussfassungen über Ausgaben und Kredite gemäss Anhang, über Statutenänderungen gemäss Artikel 31 sowie über die Auflösung des Verbandes gemäss Artikel 30.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.

Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter bei Abstimmungen den Stichentscheid, bei Wahlen zieht er das Los.

2.4 Verwaltungsrat

Art. 15 Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. der Verbandspräsident und die Vizepräsidenten haben von Amtes wegen Einsitz im Verwaltungsrat;
  2. aus dem Kanton des Verbandspräsidenten werden drei weitere Mitglieder gewählt, aus den Kantonen der Vizepräsidenten je zwei weitere Mitglieder;
  3. ein Mandat fällt zusätzlich der Standortgemeinde zu;
  4. aus der gleichen Gemeinde soll in der Regel nur ein Mitglied stammen.

Regionen, Zweckverbände oder andere öffentlich-rechtliche Organisationen, mit welchen Abfall-Lieferverträge für eine feste Dauer von mehr als 10 Jahren bestehen, haben für die Vertragsdauer das Recht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Die Wahl erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Die Vertragspartner haben das Recht, der Delegiertenversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten.

Der Verwaltungsrat wird vom Verbandspräsidenten präsidiert. Mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten konstituiert er sich selber. Er wählt einen Aktuar.

Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse und Kommissionen bilden. Er regelt die Zusammensetzung, die Kompetenzen und die Berichterstattung der Ausschüsse und der Kommissionen in einem Pflichtenheft.

Der Geschäftsführer und der Aktuar nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder der Delegiertenversammlung sein.

Art. 16 Einberufung und Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat tritt zusammen:

  1. auf Einladung des Präsidenten;
  2. auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern;
  3. auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

In dringlichen Angelegenheiten sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig, sofern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

Art. 17 Aufgaben und Befugnisse

Dem Verwaltungsrat obliegen ausser den ihm durch diese Statuten im Einzelnen übertragenen Aufgaben:

  1. die Beschlussfassung über die mit mit dem Budget genehmigten Ausgaben;
  2. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Budgets, welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Statuten oder besonderer Beschlüsse der Delegiertenversammlung, gesetzlicher Vorschriften und richterlicher Urteile sind;
  3. die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Anlage;
  4. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen;
  5. die Beschlussfassung über Ausgaben gemäss Anhang dieser Statuten;
  6. die Anstellung des Geschäftsführers, des Aktuars und deren Stellvertreter sowie des übrigen Personals; die Anstellung erfolgt durch privatrechtliche Verträge;
  7. die Entschädigung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Rahmen des Budgets;
  8. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und deren Geschäfte;
  9. die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
  10. der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen und von Zusammenarbeitsverträgen im Rahmen der Zielsetzungen des Verbandes und der Kapazität der Anlagen, vorbehältlich der Kompetenz der Delegiertenversammlung gemäss Artikel 12 Buchstabe m;
  11. die Festlegung der im Rahmen von Artikel 4 anzunehmenden Stoffe und der Modalitäten der Anlieferung und Kontrolle;
  12. der Abschluss von Verträgen, die nicht in die Kompetenz des Geschäftsführers fallen und soweit nicht die Delegiertenversammlung zuständig ist;
  13. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rechten im Rahmen genehmigter Bauprojekte;
  14. die Bestimmung der Modalitäten für Fremdfinanzierungen;
  15. das Führen von Prozessen und von Verfahren für den Verband in privat- und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten;
  16. der Erlass von Pflichtenheften für das Personal, technischen Reglementen, Betriebsordnung und Ähnlichem;
  17. alle weiteren Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.

Art. 18 Geschäftsführer

Die operative Leitung obliegt dem Geschäftsführer. Seine Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft umschrieben.

Der Verwaltungsrat kann die ihm obliegenden Aufgaben mit separatem Beschluss dem Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung übertragen. Dabei erteilt er dem Geschäftsführer die notwendigen Befugnisse.

Der Geschäftsführer ist befugt, in dringenden Fällen auch Entscheide ausserhalb seines Kompetenzbereichs zur Aufrechterhaltung des Betriebes zu treffen. Diese Entscheide sind dem Verwaltungsrat nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 19 Präsident, Zeichnungsberechtigung

Der Präsident vertritt den Verband nach aussen. Er leitet die Verhandlungen der Delegiertenversammlung und des Verwaltungsrates.

Für den Verband zeichnen kollektiv zu zweien: Der Präsident mit dem Aktuar oder dem Geschäftsführer; jeder Vizepräsident mit dem Aktuar oder dem Geschäftsführer.

2.5 Rechnungsprüfungskommission

Art. 20 Zusammensetzung

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei fachkundigen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Jeder Verbandskanton stellt ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

Art. 21 Aufgabe

Die Rechnungsprüfungskommission prüft zuhanden der Delegiertenversammlung Budget und Jahresrechnung sowie Bauabrechnungen auf Gesetzmässigkeit und Richtigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen und gibt der Delegiertenversammlung eine Empfehlung für die Beschlussfassung im Sinne von Artikel 12 Buchstabe g ab.

Die Rechnungsprüfungskommission kann im Rahmen der im Budget bewilligten Mittel eine externe Revisionsstelle beiziehen.

3. Finanzwesen

Art. 22 Rechnungsführung

Der Verband führt eine eigene Rechnung.

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden sowie dessen Ausführungsbestimmungen. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 6.

Der Verband kann bei der Darstellung des Kontenrahmens des Budgets und der Jahresrechnung von den Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden sowie dessen Ausführungsbestimmungen und den Vorschriften des harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) abweichen.

Die Delegiertenversammlung erlässt nähere Bestimmungen zur Darstellung.

Die näheren Bestimmungen bezeichnen das anzuwendende Regelwerk und allfällige Abweichungen davon sowie die wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung.

Das anzuwendende Regelwerk und die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung sind in der Jahresrechnung offen zu legen.

Sofern der Verband die Führung der Verbandsrechnung und Verbandskasse nicht selber besorgt, kann er diese einer Drittperson übertragen.

Art. 23 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 24 Ausgabenbewilligung

Ausgabenbewilligungen für neue Aufgaben werden durch speziellen Beschluss des zuständigen Organs erteilt.

Die Delegiertenversammlung kann ausnahmsweise neue, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Ausgaben auch im Rahmen des Entscheides über das Budget beschliessen. Diese sind im Budget als neue Ausgaben zu bezeichnen.

Gebundene Ausgaben sind im Budget einzusetzen. Vorbehalten bleiben dringende Ausgaben für die Aufrechterhaltung des Betriebes.

Gebunden sind Ausgaben, die:

  1. durch Gesetz, andere rechtliche Verpflichtungen oder richterliches Urteil zwingend vorgegeben sind;
  2. für die Aufrechterhaltung des durch den Verband geführten Betriebes unumgänglich sind.

Alle übrigen Ausgaben sind neue Ausgaben. Als neue Ausgaben gelten insbesondere auch Ausgaben für Neu- und Ersatzanschaffungen von technischen Anlagen und Apparaturen, wenn in Bezug auf den Zeitpunkt der Anschaffung, die Wahl des Produktes oder hinsichtlich sonstiger Modalitäten ein erheblicher Ermessensspielraum besteht.

Art. 25 Finanzierung

Die aus den Investitionen und aus dem Betrieb der Anlagen sich ergebenden Kosten werden über verursachergerechte Gebühren finanziert. Der Finanzhaushalt ist mittelfristig ausgeglichen zu gestalten.

Die Delegiertenversammlung legt im Rahmen der Genehmigung des Voranschlags die Finanzierungsgrundsätze fest. Für Investitionen sind Finanzierungspläne vorzulegen.

Die Festlegung der Gebührenansätze obliegt im Rahmen der von der Delegiertenversammlung festgelegten Finanzierungsgrundsätze und des genehmigten Budgets dem Verwaltungsrat.

Art. 26 Verzicht auf Abgaben

Die Standortgemeinde verzichtet gegenüber dem Verband auf die Erhebung aller Abgaben, von denen öffentlich-rechtliche Körperschaften befreit sind.

4. Rechtsschutz und Aufsicht

Art. 27 Rechtsschutz und Aufsicht

Der Rechtsschutz und die Aufsicht über den Verband richten sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen[1].

5. Übergangs-, Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen

Art. 28 Zusammenschluss von Gemeinden

Die Stimmrechtsverhältnisse der Verbandsgemeinden werden durch Gemeindefusionen, die nach dem 1. Juli 2007 stattfinden, nicht verändert.

Bei der Zusammenlegung von Gemeinden gehen die Delegiertenstimmen der fusionierenden Gemeinden im bisherigen Umfang auf das neue Gemeinwesen über.

Ebenso bleiben den neuen Gemeinwesen bei den Abstimmungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 und 3 (Ausgabenbeschlüsse), Artikel 9 (Initiativen), Artikel 30 (Auflösung des Verbandes) und Artikel 31 (Statutenänderungen) die Gemeindestimmen der fusionierenden Gemeinden erhalten.

Art. 29 Austritt

Eine Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verband austreten.

Die austretende Verbandsgemeinde hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen. Sie haftet für rechtskräftig eingegangene Verpflichtungen des Verbandes, die während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.

Art. 30 Auflösung

Der Verband kann aufgelöst werden, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden.

Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegiertenstimmen sowie von drei Vierteln der Verbandsgemeinden.

Im Auflösungsbeschluss sind zu regeln:

  1. die Verwendung des Verbandsvermögens;
  2. die Haftung der Verbandsgemeinden für die Verpflichtungen des Verbandes.

Die Liquidationsanteile bzw. die Haftungsquoten der Verbandsgemeinden sind auf Grund der Einwohnerzahlen festzulegen. Es gelten die aktuellen Angaben zum Bevölkerungsstand des Bundesamtes für Statistik.

6. Schlussbestimmungen

Art. 31 Statutenänderung

Die Änderung dieser Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegiertenstimmen sowie von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Soweit sich durch eine Fusion von Verbandsgemeinden eine Änderung der Zusammensetzung des Verbandes ergibt, wird Artikel 1 der Statuten durch einfachen Beschluss der Delegiertenversammlung angepasst.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 26. Juni 2006.

Nach Annahme der Statutenänderung[2] gemäss Artikel 31 bedarf diese der Genehmigung durch die Regierungsräte der Kantone Glarus und Schwyz sowie durch das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen[3].

Vorbehältlich der Genehmigung treten diese Statuten per 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Delegiertenversammlung vom Herbst 2025 ist zuständig für die Beschlussfassung über das Budget für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026.

7. Anhang 1: Finanzbefugnisse der Verbandsorgane

Art. A1-1 Finanzbefugnisse der Verbandsorgane (ohne MWSt.)

Neue Ausgaben:

Gegenstand Verwaltungsrat (brutto, Fr.) Delegiertenversammlung (brutto, Fr.) Verbandsgemeinden (brutto, Fr.)
einmalige pro Jahr bis und mit 1 500 000 über 1 500 000 bis und mit 7 000 000: abschliessend über 25 000 000: oblig. Ref. (Art. 7 Abs. 2)
wiederkehrende pro Fall bis und mit 150 000 über 150 000 bis und mit 700 000: abschliessend sowie über 700 000 bis und mit 2 500 000 ev. oblig. Ref. (Art. 7 Abs. 3) über 2 500 000: oblig. Ref. (Art. 7 Abs. 2)

Gebundene Ausgaben:

Gegenstand Verwaltungsrat (brutto, Fr.) Delegiertenversammlung (brutto, Fr.)
gebundene Ausgaben gemäss Art. 23 der Statuten/Nachtragskredite wenn nicht im Budget: abschliessend durch Genehmigung des Budgets

Zusatzkredite:

Gegenstand Verwaltungsrat (brutto, Fr.) Delegiertenversammlung (brutto, Fr.) Verbandsgemeinden (brutto, Fr.)
teuerungsbedingte abschliessend
nicht teuerungsbedingte bis 20 % des ursprünglichen Kredites, jedoch maximal 1 500 000 bis 20 % des ursprünglichen Kredites, jedoch maximal 25 000 000; über 1 500 000 bis und mit 7 000 000: abschliessend; über 7 000 000 bis und mit 25 000 000: ev. oblig. Ref. (Art. 7 Abs. 3) soweit nicht der Verwaltungsrat oder die Delegiertenversammlung abschliessend zuständig ist

Egress

SBE 2025 51

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
27.11.2023 01.01.2026 Erlass Erstfassung SBE 2025 51

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 27.11.2023 01.01.2026 Erstfassung SBE 2025 51