Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Vorsteherschaft oder auf Verlangen einer Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, im 2. Quartal, zusammen. Sie ist mindestens 30 Tage im Voraus anzukünden.
Sie wird durch das Verbandspräsidium oder, im Verhinderungsfall, durch die Stellvertretung geleitet.
Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung müssen bis spätestens am letzten Tag im Februar eines jeden Jahres bei der Vorsteherschaft eingereicht werden.
Die Anwesenheit von Interessenvertretern an Delegiertenversammlungen bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und des Gemeindegesetzes über die Durchführung der Gemeindeversammlungen sinngemäss.