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VIII B/3/3

Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland

(ZAG)

Vom 10.06.2020 (Stand 01.01.2022)

Präambel

(Erlassen von der Delegiertenversammlung am 10. Juni 2020)

1. Verband

Art. 1 Name, Rechtsnatur, Verbandsgemeinden

Der Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) ist eine Körperschaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des kantonalen Gemeindegesetzes[1].

Er besteht aus den drei Gemeinden des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von weiteren Gemeinden sowie der Ausschluss oder der Austritt von Verbandsgemeinden (Art. 19 und Art. 20).

Art. 2 Sitz

Der Sitz des Zweckverbandes befindet sich am jeweiligen Ort des Präsidiums.

Art. 3 Zweck

Der Zweck des Verbandes besteht in:

  1. der Abfuhr des Hauskehrichts im Verbandsgebiet; und
  2. der einheitlichen Überbindung der Kosten für Sammlung, Transport und Verbrennung des Hauskehrichts auf die Verursacher mittels Gebühren.

Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden die Sammlung und den Transport weiterer Abfallarten organisieren und durchführen.

2. Zweckerfüllung

Art. 4 Kernaufgaben des Verbandes

Der Verband erhebt für die Entsorgung des Kehrichts und für Sperrgut einheitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sack-, Sperrgut- und Containergebühren).

Er bestimmt die Kostenanteile der Verbandsgemeinden nach Massgabe der in ihrem Gebiet pro Woche durchgeführten Abfuhren.

Art. 5 Zweckerfüllung

Der Verband bezweckt die Sammlung und den Transport folgender Abfallarten im Siedlungsgebiet nach ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie die administrative und finanzielle Entlastung der Verbandsgemeinden:

  1. Hauskehricht einschliesslich Sperrgut (Art. 3 Abs. 1 Bst. a);
  2. weiterer Abfallarten wie Altglas, Altpapier, Karton und Kunststoffe, usw., wenn die Verbandsgemeinden einen entsprechenden Auftrag erteilen und die Delegiertenversammlung die Annahme des Auftrages beschliesst (Art. 3 Abs. 2).

Er kann zuhanden der Verbandsgemeinden Beiträge an Einrichtungen leisten, die zur besseren Aufgabenerfüllung des Verbandes dienen (Unter- oder Oberflurbehälter oder andere geeignete gemeinschaftliche Sammelstellen).

Art. 6 Verbandsvorschriften

Die Delegiertenversammlung regelt im Rahmen dieser Statuten die Organisation des Verbandes.

Sie regelt zudem insbesondere:

  1. die Art der Bereitstellung des Hauskehrichts;
  2. die Schnittstelle zwischen Zweckverband und Gemeinden;
  3. die Höhe der Sack-, Sperrgut- und Containergebühren (Art. 4 Abs. 1);
  4. die Gewährung von Beiträgen an die Verbandsgemeinden zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelbehälter sowie anderer geeigneter Sammelstellen (Art. 5 Abs. 2).

Sie erlässt Vorschriften für den Bau von zentralen Unter- oder Oberflursammelstellen.

Art. 7 Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch

Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass ihre Bevölkerung dem Zweckverband die Abfälle gemäss den Vorgaben des Verbandes (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b) abliefert.

Die Verbandsgemeinden haben Anspruch darauf, dass der Zweckverband die Entsorgung der Abfälle gemäss Artikel 4 und 5 Absatz 1 gewährleistet.

3. Verbandsorganisation

Art. 8 Organe

Die Organe des Zweckverbandes sind:

  1. die Verbandsgemeinden;
  2. die Delegiertenversammlung;
  3. die Vorsteherschaft;
  4. die Verwaltung;
  5. das Rechnungsprüfungsorgan.

3.1. Delegiertenversammlung

Art. 9 Zusammensetzung, Stimmrecht

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretungen aller Gemeinden zusammen.

Jede Verbandsgemeinde hat pro 6000 Einwohner, oder einen Bruchteil davon, je einen Delegierten. Massgebend ist die jeweils neueste Volkszählung.

Jeder Delegierte hat eine Stimme.

Die Verbandsgemeinden wählen nach Massgabe des Gemeindegesetzes und ihrer Gemeindeordnung ihre Delegierten in den Verband.

Die Stellvertretung der Delegierten regeln die Gemeinden.

Art. 10 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

Der Delegiertenversammlung stehen die im Gemeindegesetz vorgesehenen Befugnisse zu, namentlich:

  1. die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Vorsteherschaft;
  2. die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
  3. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung der Vorsteherschaft;
  4. die Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfungsorgans;
  5. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
  6. der Erlass der Verbandsvorschriften (Art. 6);
  7. der Entscheid über die Erfüllung weiterer Aufgaben im Auftrag der Verbandsgemeinden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b);
  8. der Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaufgaben, welche die Grenzbeträge zu den Kompetenzen der Vorsteherschaft für frei bestimmbare Ausgaben überschreiten (Art. 13 Abs. 2 Bst. f);
  9. Genehmigung des Budgets;
  10. die Beschlussfassung über neue bestimmbare Ausgaben, einmalig bis 250 000 Franken und wiederkehrende bis 50 000 Franken, soweit nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
  11. die Änderung der Statuten unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;
  12. die Aufnahme von weiteren Gemeinden (Art. 19 Abs. 1) unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und der Ausschluss von Verbandsgemeinden (Art. 19 Abs. 2);
  13. die Auflösung des Zweckverbandes (Art. 21) unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden.

Die Delegiertenversammlung kann Rechtsetzungsbefugnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe f und Vertragsbefugnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe h auf die Vorsteherschaft übertragen. Solche Ermächtigungen müssen auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben sein.

Art. 11 Einberufung, Durchführung

Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Vorsteherschaft oder auf Verlangen einer Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, im 2. Quartal, zusammen. Sie ist mindestens 30 Tage im Voraus anzukünden.

Sie wird durch das Verbandspräsidium oder, im Verhinderungsfall, durch die Stellvertretung geleitet.

Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung müssen bis spätestens am letzten Tag im Februar eines jeden Jahres bei der Vorsteherschaft eingereicht werden.

Die Anwesenheit von Interessenvertretern an Delegiertenversammlungen bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[2] und des Gemeindegesetzes über die Durchführung der Gemeindeversammlungen sinngemäss.

3.2. Vorsteherschaft

Art. 12 Zusammensetzung und Organisation

Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidium und aus zwei weiteren Mitgliedern sowie einer Fachvertretung des Kantons Glarus mit beratender Stimme. Jede Verbandsgemeinde hat Anrecht auf eine Vertretung in der Vorsteherschaft. Sie kann zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung oder zur administrativen Betreuung beiziehen, wie Vertretungen der Verwaltung.

Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.

Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer (Art. 78 der Kantonsverfassung[3]).

Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Vorsteherschaft selber.

Art. 13 Zuständigkeit der Vorsteherschaft

Die Vorsteherschaft ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenversammlung das Führungsorgan des Verbandes.

Sie ist namentlich zuständig für:

  1. das Führen der Verbandsgeschäfte;
  2. die Vertretung des Verbandes gegen innen und aussen;
  3. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
  4. das Anstellen von Mitarbeitenden;
  5. den Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsausgaben, im Rahmen der Grenzbeträge zu seinen Kompetenzen für frei bestimmbare Aufgaben (Art. 13 Abs. 2 Bst. f);
  6. die Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben bis höchstens 50 000 Franken einmalig und 10 000 Franken wiederkehrend;
  7. die Entscheide über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen gemäss Artikel 5 Absatz 2.

Die Vorsteherschaft kann einzelne ihrer Befugnisse auf die Verwaltung übertragen.

Die Unterschriftenberechtigung besteht kollektiv zu zweien. Die Vorsteherschaft bestimmt die unterschriftenberechtigten Personen.

3.3. Verwaltung

Art. 14 Bestand der Verwaltung

Die Verwaltung besteht aus einer oder mehreren Personen, welche durch einen Arbeitsvertrag angestellt sind.

Die Vorsteherschaft kann statt der Beschäftigung von Angestellten geeignete Organisationen mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben beauftragen.

Art. 15 Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung

Der Verwaltung obliegt die operative Aufgabenerfüllung.

Sie nimmt die Befugnisse wahr, die ihr von der Vorsteherschaft zugewiesen oder übertragen sind.

Gegen Entscheide der Verwaltung kann Beschwerde bei der Vorsteherschaft erhoben werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes[4] anwendbar.

3.4. Rechnungsprüfungsorgan

Art. 16 Wahlvoraussetzungen, Unvereinbarkeiten, Amtsdauer

Als Rechnungsprüfungsorgan amtet eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz[5] erfüllt.

Die Leitung und die mit der Revision befassten Personen dürfen im Verband keine andere Funktion ausführen.

Das Rechnungsprüfungsorgan wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.

4. Finanzierung, Finanzhaushalt

Art. 17 Deckung der Verbandskosten

Die Verbandskosten bestehen aus den Aufwendungen für die Eigenleistungen des Verbandes, einschliesslich Administration und Öffentlichkeitsarbeit, sowie aus der Abgeltung der weiteren Träger der Entsorgung (Kehrichtverbrennungsanlage, Transportunternehmen usw.). Sie werden durch die verursachergerechten Entsorgungsgebühren gedeckt.

Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausgaben oder Investitionen einzulegen.

Allfällige Defizite sind durch die Reserve auszugleichen.

5. Weitere Bestimmungen

Art. 18 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr des Verbandes entspricht dem Standard-Kalenderjahr.

Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden

Voraussetzung für die Aufnahme von Gemeinden (Art. 10 Abs. 1 Bst. l Teil 1) ist, dass der Entsorgungsstandard dem der Verbandsgemeinden entspricht.

Der Ausschluss einer Verbandsgemeinde (Art. 10 Abs. 1 Bst. l Teil 2) kann beschlossen werden, wenn sich diese auf Dauer Verbandsbestimmungen oder Beschlüssen widersetzt.

Art. 20 Austritte

Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten.

Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 21 Auflösung des Zweckverbandes

Eine allfällige Auflösung des Verbandes (Art. 10 Abs. 1 Bst. m) erfolgt auf Ende eines Rechnungsjahres.

Die Liquidation richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes. Soweit denselben keine Regelung zu entnehmen ist, gelangen für die Durchführung die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts[6] über die Auflösung der Aktiengesellschaft sinngemäss zur Anwendung.

Art. 22 Rechtsschutz, Streitigkeiten

Die Entscheide der Vorsteherschaft über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen (Art. 13 Abs. 2 Bst. g) unterliegen dem Beschwerdeverfahren gemäss dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Im Übrigen ist bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Statuten zunächst eine Schlichtung unter Beizug von Behördenmitgliedern oder Fachpersonen des Kantons anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei zwecks Durchführung des Klageverfahrens (nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz) an das Verwaltungsgericht gelangen.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden die bisherigen Statuten vom 29. Mai 1991 aufgehoben.

Bis zur Wahl der Verbandsorgane nach diesen Statuten bleiben die Verbandsorgane gemäss den bisherigen Statuten tätig.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach der Zustimmung durch die Delegiertenversammlung und durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat auf das nächstfolgende Jahr in Kraft.

Egress

SBE 2023 52

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.06.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung SBE 2023 52

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 10.06.2020 01.01.2022 Erstfassung SBE 2023 52