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VIII B/41/1

Beschluss über die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen an Kantonsstrassen; Gewährung von Krediten für die Jahre 1999–2004

Vom 02.05.1999 (Stand 02.05.1999)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1999)

Ziff. 1

Die Landsgemeinde gewährt für Lärmschutzmassnahmen an Kantonsstrassen in den Jahren 1999–2004 einen Bruttokredit von 14'000'000 Franken.

Ziff. 2

Die Freigabe des Kredites hat nach jährlichen Bauprogrammen zu erfolgen, die vom Regierungsrat dem Landrat zu unterbreiten sind; es sind hierbei die Dringlichkeit der Sanierung (Anteil der Gebiete mit Alarmwertüberschreitung), die finanziellen Möglichkeiten des Staatshaushaltes und die Verfügbarkeit der Bundesmittel zu berücksichtigen. Mit den ersten Sofortmassnahmen wird bereits 1999 begonnen.

Ziff. 3

Die Finanzierung und Tilgung erfolgt nach Artikel 88 des Strassengesetzes[1].

Ziff. 4

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

SBE VII/3 110

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.1999 02.05.1999 Erlass Erstfassung SBE VII/3 110

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.1999 02.05.1999 Erstfassung SBE VII/3 110