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VIII C/13/1

Gesetz über die Einigungsstelle

Vom 02.05.1948 (Stand 01.10.1987)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1948)

1. Organisation

Art. 1 Organisation und Wahl

Die Einigungsstelle besteht aus dem Präsidenten, vier Mitgliedern und einem Aktuar. Deren Wahl erfolgt durch den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren[1].

Der Regierungsrat wählt gleichzeitig fünf Ersatzmänner für die nämliche Amtsdauer.

Art. 2 Wählbarkeit

Wählbar sind Schweizer Bürger, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.

Je zwei Mitglieder sind aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der beteiligten Kreise zu wählen.

Der Präsident darf weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber in einem wirtschaftlichen Betriebe sein.

Art. 3 * Einlassung

Lassen sich die Parteien auf ein Verfahren vor der Einigungsstelle ein, so können Ausstandsgründe nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Zuständigkeit

Art. 4 Sachliche Zuständigkeit

Die Einigungsstelle behandelt Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse zwischen dem Inhaber eines industriellen Betriebes und mindestens fünf Arbeitern desselben.

Die Einigungsstelle beurteilt auch Streitigkeiten über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen.

Die Einigungsstelle tritt ferner in Tätigkeit gemäss § 13 des Gesetzes über Arbeitnehmerschutz[2].

Art. 5 Entscheid über die Zuständigkeit

Die Einigungsstelle entscheidet über ihre Zuständigkeit selbst.

Ein derartiger Entscheid ist jedoch für ein ordentliches Gericht nicht verbindlich, sofern die Parteien nicht übereingekommen sind, ihre Streitigkeit endgültig vor der Einigungsstelle austragen zu lassen, und dieselbe die Behandlung des Falles übernimmt.

Art. 6 Private Vereinbarungen

Gelangen die Parteien an eine private Einigungsstelle und gelingt es dieser nicht, die Streitigkeiten beizulegen, so wird die kantonale Einigungsstelle zuständig.

3. Das Verfahren

Art. 7 Beginn der Tätigkeit

Die Einigungsstelle tritt von sich aus in Tätigkeit oder auf das Begehren Beteiligter, der Gemeindebehörden oder des Regierungsrates.

Erheben Beteiligte Anzeige über den Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit, so sind die Streitpunkte zu nennen und der Sachverhalt darzustellen.

Machen Arbeitnehmer Anzeige, so haben mindestens fünf und im Falle von Artikel 4 Absatz 3 mindestens drei von ihnen zu unterzeichnen. Wird keiner der Anzeiger als Vertreter bestimmt, so richtet die Einigungsstelle ihre Zustellungen an den Erstunterzeichneten.

Art. 8 Art des Verfahrens

Das Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.

Die Tagfahrt soll spätestens zehn Tage nach Anrufung der Einigungsstelle stattfinden.

Art. 9 Ansetzen der Tagfahrt

Der Präsident setzt die Tagfahrt fest. Er gibt diese den Mitgliedern der Einigungsstelle und den Parteien unter Angabe der Streitpunkte bekannt.

Die Einigungsstelle entscheidet, ob sie auf neue Streitpunkte, die erst in den Verhandlungen vorgebracht werden, eintreten will.

Tritt die Einigungsstelle von sich aus oder auf Begehren einer Behörde in Tätigkeit, so brauchen die Streitpunkte vor der Verhandlung nicht bekanntgegeben zu werden.

Art. 10 Vorverfahren

Der Präsident beschafft, soweit dies in diesem Stadium des Verfahrens möglich ist, die notwendigen Unterlagen zur Abklärung des Streitfalles und trifft sämtliche übrigen Vorbereitungen zur Durchführung der Verhandlung.

Er kann damit den Aktuar und, wenn notwendig, auch Mitglieder der Einigungsstelle betrauen.

Art. 11 Parteien

Zu den Verhandlungen vor der Einigungsstelle haben die Parteien persönlich zu erscheinen, doch dürfen dabei auf keiner Seite mehr als fünf Personen auftreten. In besonderen Fällen kann die Einigungsstelle diese Zahl erhöhen.

Ist der Arbeitgeber eine Gesellschaft, sei dies eine juristische Person oder nicht, so sind zur Verhandlung vertretungsberechtigte Organe zu entsenden. Erachtet die Einigungsstelle die abgeordneten Personen als nicht genügend kompetent hinsichtlich des vorliegenden Streitfalles, so kann sie neben ihnen oder an Stelle von ihnen andere leitende Persönlichkeiten des betreffenden Unternehmens vorladen. Die gleiche Befugnis steht vor den Verhandlungen dem Präsidenten zu, unter Vorbehalt des Entscheides der Einigungsstelle.

Die beteiligten Arbeitnehmer bezeichnen für die Verhandlungen aus ihrer Mitte einen oder mehrere von ihnen als Delegierte. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann der Präsident eine vorläufige Delegation bestimmen, bis die Einigungsstelle darüber entschieden hat.

Wegen Teilnahme an Einigungsverhandlungen dürfen Arbeiter nicht gemassregelt werden.

Art. 12 Parteivertreter

Die Parteien können höchstens zwei Vertreter beiziehen. Diese müssen handlungsfähig sein und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. In besonderen Fällen kann die Einigungsstelle die Zahl der Vertreter erhöhen.

Art. 13 Verhandlungsleitung

Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle werden durch den Präsidenten geleitet.

Art. 14 Parteivorträge

Die Parteien erhalten zunächst Gelegenheit, in zweimaligen Vorträgen ihren Standpunkt darzulegen.

Art. 15 Vermittlung

In gemeinsamen oder getrennten Verhandlungen mit den Parteien versucht hierauf die Einigungsstelle eine Verständigung herbeizuführen.

Art. 16 Untersuchung und Beweis

Um den genauen Sachverhalt oder die Angemessenheit der streitigen Begehren zu ermitteln, kann die Einigungsstelle in jedem Stadium des Verfahrens Zeugen und Experten einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine anordnen, die Parteien befragen und Urkunden einfordern. Die Einigungsstelle kann damit den Präsidenten, den Aktuar oder einzelne Mitglieder betrauen.

Die Einigungsstelle kann eine Partei anhalten, einen bestimmten Sachverhalt zu beweisen. Die gewöhnlichen Regeln über die Verteilung der Beweislast brauchen nicht beobachtet zu werden, wenn die befreite Partei den verlangten Beweis ohne Schwierigkeit und ohne grosse oder kostspielige Umstände zu erbringen vermag, wogegen der belasteten Partei dies nicht möglich wäre.

Die gleichen Befugnisse wie der Einigungsstelle stehen dem Präsidenten im Vorverfahren zu.

Eine Beeidigung der Parteien und Zeugen ist ausgeschlossen.

Die Einigungsstelle würdigt sämtliche Beweismittel nach freiem Ermessen.

Art. 17 Geschäftsgeheimnisse

Erfährt die Einigungsstelle bei ihren Erhebungen Geschäftsgeheimnisse, deren Bekanntwerden dem Unternehmen Schaden zufügen könnte, so hat die Kenntnis derselben auf Präsident und Mitglieder der Einigungsstelle und Aktuar beschränkt zu bleiben.

Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung gilt als Verletzung eines Amtsgeheimnisses.

Art. 18 Vereinigung mehrerer Verfahren

Sind aus mehreren Betrieben gleichartige Streitigkeiten zu behandeln, so können die Verfahren durch den Präsidenten ganz oder teilweise vereinigt werden. Der Entscheid der Einigungsstelle bleibt vorbehalten.

Der Präsident hat in solchen Fällen die Stärke der Parteien und ihrer Vertretungen angemessen zu erhöhen, unter Vorbehalt des spätern Entscheides der Einigungsstelle.

In gleicher Weise kann in einem einzelnen Streit das Verfahren zunächst bloss auf gewisse Punkte beschränkt werden.

Art. 19 Beendigung der Streitigkeiten

Wird zwischen den Parteien eine Einigung erzielt, so ist diese sofort schriftlich festzulegen und vom Präsidenten, Aktuar und je einem Vertreter der Parteien zu unterzeichnen.

Diese Festlegung kommt einem endgültigen Schiedsspruch gleich und ist für beide Parteien mit sofortiger Wirkung verbindlich.

Art. 20 Vermittlungsvorschlag

Bleiben zwischen den Parteien Differenzen bestehen, so erlässt die Einigungsstelle einen Vermittlungsvorschlag.

Unterziehen sich die Parteien einem unverbindlich ausgesprochenen Vermittlungsvorschlag, so erwächst derselbe zu einem endgültigen Schiedsspruch und ist für beide Parteien mit sofortiger Wirkung verbindlich.

Art. 21 Schiedsspruch

Mit vorgängiger Zustimmung beider Parteien ist die Einigungsstelle ermächtigt, einen beidseitig verbindlichen Schiedsspruch zu fällen.

Vor Fällung des Schiedsspruches ist den Parteien nochmals Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt in einmaligem Vortrag kurz zu begründen.

Ein Schiedsspruch, den die Parteien zum voraus als für sie verbindlich erklärt haben, tritt ohne weiteres mit seiner Fällung in Kraft.

Art. 22 Kosten

Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

Die Mitglieder der Einigungsstelle und der Aktuar beziehen Taggelder und Reiseentschädigungen wie die Mitglieder der kantonalen Gerichte.

Die Kosten der Parteivertretung trägt jede Partei selbst.

Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bestimmt die Einigungsstelle von Fall zu Fall.

Wer trölerische Handlungen begeht, hat nach dem Befinden der Einigungsstelle die dadurch verursachten Kosten zu bezahlen.

Art. 22a * Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensbestimmungen aufweist, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[3] sinngemäss.

4. Rechtsmittel

Art. 23 Weiterzug

Über alle Anstände, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, entscheidet die Einigungsstelle endgültig. Nur in zwei Fällen kann dieser Entscheid an den Regierungsrat weitergezogen werden:

1. wenn die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit in einem Streitfall verneint;
2. in Streitigkeiten über den Ausstand.

Art. 24 Wiederaufnahme

Hatte die Vermittlung keinen Erfolg und haben die Parteien auch den Vermittlungsvorschlag nicht angenommen, so kann die Einigungsstelle, wenn die Streitigkeit weiter dauert, ihre Tätigkeit jederzeit von neuem aufnehmen.

5. 5. … *

6. Vollzugsbestimmungen

Art. 26 Inkraftsetzung und Vollzug

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Art. 27

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die §§ 12–16 der Verordnung für den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919[4] ausser Kraft gesetzt.

Egress

N 12 709

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.1948 02.05.1948 Erlass Erstfassung N 12 709
03.05.1987 01.10.1987 Art. 3 totalrevidiert SBE III/3 223
03.05.1987 01.10.1987 Art. 22a eingefügt SBE III/3 223
03.05.1987 01.10.1987 Titel 5. aufgehoben SBE III/3 223
03.05.1987 01.10.1987 Art. 25 aufgehoben SBE III/3 223

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.1948 02.05.1948 Erstfassung N 12 709
Art. 3 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 223
Art. 22a 03.05.1987 01.10.1987 eingefügt SBE III/3 223
Titel 5. 03.05.1987 01.10.1987 aufgehoben SBE III/3 223
Art. 25 03.05.1987 01.10.1987 aufgehoben SBE III/3 223