Kanton und Gemeinden gewähren jenen Unternehmen Steuervergünstigungen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.