Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).
Er stellt Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 ABRG.