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VIII C/33/3

Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vom 21.03.2006 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung[1] und Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Mai 1988 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven[2],

verordnet:

Art. 1

Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).

Er stellt Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 ABRG.

Art. 2

Das Departement Finanzen und Gesundheit nimmt Stellung zu Gesuchen von Unternehmungen betreffend die Einzelfreigabe des vorhandenen Reservevermögens (Art. 9 ABRG) und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag dem Bundesamt für Konjunkturfragen.

Es nimmt Stellung bei Begehren zur Übertragung der Reserven im Konzern (Art. 12 ABRG).

Art. 3

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

Egress

SBE IX/7 395

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Erlass Erstfassung SBE IX/7 395

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.03.2006 07.05.2006 Erstfassung SBE IX/7 395