Die Verordnung regelt die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Artikel 65 und 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und die Übernahme der Verlustscheine aus Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG.
VIII D/21/2
Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung *
(Prämienverbilligungsvollzugsverordnung; VV PV)
Präambel
gestützt auf Artikel 4, 13, 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)[1], *
1. Allgemeines; Zuständigkeiten
Art. 1 Zweck
Art. 2 Departement Finanzen und Gesundheit
Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) beaufsichtigt den Vollzug der Prämienverbilligung und die Übernahme der Verlustscheine aus Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Weiter genehmigt es den Revisionsbericht.
Art. 3 Hauptabteilung Steuern
Die Hauptabteilung Steuern (Durchführungsstelle) nimmt alle Vollzugsaufgaben wahr, die der Kanton zur Durchführung der Prämienverbilligung und zur Abgeltung der Verlustscheine für uneinbringliche Prämien zu übernehmen hat.
Art. 4 Hauptabteilung Gesundheit
Die Hauptabteilung Gesundheit ist zuständig für die
- Überwachung der zweckmässigen Verwendung der Prämienverbilligungsbeiträge durch die Krankenversicherer;
- Überprüfung der Abrechnungen der Krankenversicherer über die Forderungen uneinbringlicher Prämien;
- statistische Berichterstattung an das Bundesamt für Gesundheit.
2. Verfahren
Art. 5 Antrag
Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Bescheinigung der aktuellen obligatorischen Krankenpflegeversicherung inklusive der AHV-Versichertennummer aller im Antrag aufgeführten Personen (Police über die obligatorische Krankenpflegeversicherung);
- Bescheinigung der Ausbildungsstätte, sofern ein Anspruch gemäss Artikel 18 geltend gemacht wird.
Art. 6 Fristen
Der Antrag ist bis zum 31. Januar des Anspruchsjahres bei der Durchführungsstelle einzureichen.
Bei Anträgen, die nach dem 31. Januar bei der Durchführungsstelle eingereicht werden, werden nur diejenigen Prämien verbilligt, die ab dem Folgemonat nach der Antragstellung fällig werden. *
Die Durchführungsstelle setzt zur Mängelbehebung oder zur Nachreichung fehlender Unterlagen eine angemessene Nachfrist.
Die für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Personen aus dem Asylwesen beauftragte Organisation meldet der Durchführungsstelle die erwerbstätigen, nicht unterstützten Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaften bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres zur Berechnung der Prämienverbilligung.
… *
Art. 7 Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Hat sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antrag stellenden Person im Vergleich zum ordentlicherweise anrechenbaren Einkommen erheblich verschlechtert, kann auf deren Antrag auf die definitive Steuerveranlagung des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres abgestellt werden. Der Antrag muss innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Steuerveranlagung gestellt werden und ist zu begründen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
Wird eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugunsten der versicherten Person festgestellt, kann die Durchführungsstelle den Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnen.
Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Prozent ändern.
Art. 8 Änderung der persönlichen Verhältnisse
Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse während des Auszahlungsjahres, namentlich bei Zuzug in den Kanton aus dem Ausland, Heirat, freiwilliger oder gerichtlicher Trennung, Scheidung oder Tod des Ehepartners kann bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung des Ereignisjahres ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
Art. 9 Gesamtanspruch, Aufteilung auf die versicherten Personen, Mindestbetrag
Die massgebende Prämie ist die Summe der einzelnen Richtprämien. Der Gesamtanspruch wird im Verhältnis der Richtprämien aufgeteilt.
Der Anteil der Prämienverbilligung jeder anspruchsberechtigten Person am ermittelten Gesamtanspruch gemäss Absatz 1 wird an deren Krankenversicherer bezahlt. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
Eine Prämienverbilligung von weniger als 12 Franken je Person und Jahr wird nicht ausgerichtet.
Art. 10 Richtprämie
Die Richtprämien je Personenkategorie entsprechen den folgenden Anteilen an den vom Bund jährlich festgelegten Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen: *
- für Erwachsene (über 25 Jahre): 85 %;
- für junge Erwachsene (18–25 Jahre): 85 %;
- für Kinder: 100 %.
Für Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftliche Sozialhilfe entspricht die Richtprämie den vom Bund jährlich festgelegten Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. *
Art. 11 Entscheid
Über den Anspruch auf Prämienverbilligung entscheidet die Durchführungsstelle mittels anfechtbarer Verfügung.
Art. 12 Datenaustausch mit den Krankenversicherern
Der Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Krankenversicherern richtet sich sowohl für Meldungen nach Artikel 64a als auch für solche nach Artikel 65 KVG nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung. Liegen keine solchen vor, erfolgen die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsstelle.
Die Krankenversicherer haben der Durchführungsstelle auf Anfrage hin mitzuteilen, ob die betreffende Person bei ihnen versichert ist.
Sie melden der Durchführungsstelle bis zum 15. Dezember jeden Jahres den Bestand der per 1. Januar des Folgejahres bei ihnen versicherten, im Kanton wohnhaften Personen.
Sie reichen der Durchführungsstelle die Jahresrechnung gemäss Artikel 106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres ein.
Nicht den Vorgaben des Bundes oder der Durchführungsstelle entsprechende Meldungen der Krankenversicherer werden von der Durchführungsstelle zurückgewiesen und nicht bearbeitet. Die Bearbeitung wird wieder aufgenommen, wenn die Meldung entsprechend den Weisungen der Durchführungsstelle ergänzt worden ist.
Art. 13 Auszahlung der Prämienverbilligung
Die Beiträge der Prämienverbilligungen werden den Krankenversicherern als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres überwiesen.
Die Beiträge der Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung gemäss Absatz 1 berücksichtigt sind, werden periodisch überwiesen.
Die Auszahlung der Prämienverbilligung für erwerbstätige, nicht unterstützte Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaften erfolgt in der Regel an die für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Personen aus dem Asylwesen zuständige Organisation.
Art. 14 Rückforderung
Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind dem Kanton vom Krankenversicherer, bei dem die versicherte Person zum Auszahlungszeitpunkt versichert war, zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sind sinngemäss anwendbar.
Als zu Unrecht bezogen gelten Beiträge, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung die ihr zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise vorgelegen haben.
Die zurückzuerstattenden Beiträge sind in der Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 4) separat auszuweisen.
Art. 15 Information
Die Durchführungsstelle sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Prämienverbilligung und das Verfahren.
Die Fachstelle Migration informiert die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) wohnenden Personen.
Das Arbeitsamt informiert Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
Die Krankenversicherer haben ihren Versicherten die für die Prämienverbilligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung rechtzeitig und kostenlos zuzustellen.
Art. 16 Revision
Die Revision über die Prämienverbilligung gemäss Artikel 6 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung obliegt der Finanzkontrolle des Kantons Glarus.
3. Anspruchsberechtigung
Art. 17 Anspruchsberechtigung bei Volljährigkeit
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, besteht ein selbstständiger Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsehen.
Art. 18 Volljährige Kinder in Ausbildung
Junge Erwachsene in Ausbildung haben zusammen mit ihren Eltern einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, sofern für sie in der massgebenden Steuerveranlagung ein Kinderabzug gewährt wird.
Junge Erwachsene bestreiten den Unterhalt dann zur Hauptsache, wenn sie mehr als die Hälfte der Kosten des Lebensunterhaltes selber finanzieren. Es sind sämtliche Einkünfte auszuweisen, welche im Vorjahr des Auszahlungsjahres erzielt worden sind.
Art. 20 Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftliche Sozialhilfe
Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftliche Sozialhilfe wird die Prämienverbilligung von der Durchführungsstelle von Amtes wegen ausgerichtet. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
Personen, denen rückwirkend ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zusteht, werden bereits geltend gemachte Prämienverbilligungsbeiträge angerechnet.
Bei Wegfall des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftliche Sozialhilfe während des Anspruchsjahres der Prämienverbilligung prüft die Durchführungsstelle von Amtes wegen den Leistungsanspruch für den Rest des Jahres. Die bereits geleisteten Beiträge werden bei der Berechnung der Prämienverbilligung angerechnet.
Die Durchführungsstelle orientiert die betroffenen Personen.
Die Sozialversicherungen Glarus respektive die Sozialen Dienste stellen der Durchführungsstelle ohne Anfrage die für den Vollzug erforderlichen Daten zur Verfügung.
Art. 22 Massgebende Einkommensverhältnisse bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Für Personen, die der Quellensteuerpflicht unterliegen sowie für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat gilt als anrechenbares Einkommen das in der Schweiz erzielte quellensteuerpflichtige Bruttoeinkommen aller in der Schweiz obligatorisch versicherten Familienangehörigen. Der Freibetrag wird gewährt, sofern das Kind in der Schweiz obligatorisch krankenversichert ist.
Diese Personen haben unter Androhung von Haft oder Busse für falsche Auskunft schriftlich zu bestätigen, dass ihr ausländisches Einkommen 40'000 Franken oder ihr Vermögen im Ausland den Wert von 300'000 Franken nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, erlischt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
Hält sich jemand kein ganzes Jahr in der Schweiz auf, werden für die Berechnung des Anspruchs die wirtschaftlichen Faktoren auf ein Jahr umgerechnet und die so berechnete Prämienverbilligung anteilmässig reduziert.
4. Übernahme von Verlustscheinen für Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 23 Revisionsstelle
Als Revisionsstellen im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG gelten die gemäss Artikel 25 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes von den Krankenversicherern bezeichneten. *
Art. 24 Gleichwertige Verfügungen und Rechtstitel
Ergänzend zu Artikel 105i KVV sind Verfügungen über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG gleichgesetzt.
Weiter gelten als Rechtstitel:
- definitiver Verlustschein nach den Artikeln 127, 149 und 265 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
- Pfändungsurkunde nach Artikel 115 Absatz 1 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist;
- Auszug aus dem Handelsregister nach einer konkursamtlichen Liquidation (Art. 193 SchKG);
- Pfändungsurkunde gemäss Artikel 115 Absatz 2 SchKG (provisorischer Verlustschein);
- SchKG-Urkunde oder Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt nach der Durchführung einer konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss Artikel 193 SchKG;
- behördliche Insolvenzbestätigung aus Ländern der EU/EFTA;
- behördliche Bestätigung, dass Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben;
- Verfügung betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss Artikel 230 SchKG.
Es werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt, welche Leistungen beziehungsweise Forderungen von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 betreffen.
Art. 25 Meldungen über Verlustscheine
Zusätzlich zu den Angaben in Artikel 105g KVV muss die Meldung zur Übernahme der Verlustscheine gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG für jede Schuldnerin beziehungsweise jeden Schuldner und für jede von ihr beziehungsweise von ihm versicherte Person folgende Angaben enthalten:
- ausstehende Prämien;
- ausstehende Kostenbeteiligungen;
- Verzugszinsen;
- Betreibungskosten;
- betreffender Zeitraum.
Art. 26 Auszahlung an Krankenversicherer für Verlustscheine
Die Durchführungsstelle deckt nur Verlustscheine von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und aus der Zeit, während der sie im Kanton Wohnsitz hatten.
Verlustscheine für ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten im Umfang des Leistungsobligatoriums werden zu 100 Prozent übernommen, sofern sie vor dem 1. Januar 2012 ausgestellt und die von der Durchführungsstelle geforderten Unterlagen (Verlustschein und Detailabrechnung) vom Krankenversicherer beigebracht worden sind.
5. Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmung
Der Vollzug der Prämienverbilligung für Personen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe richtet sich bis zum 31. Dezember 2014 nach dem bisherigen Recht.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.12.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | SBE 2014 01 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Erlasstitel | geändert | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Ingress | geändert | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 6 Abs. 4 | eingefügt | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 10 Abs. 1, a. | eingefügt | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 10 Abs. 1, b. | eingefügt | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 10 Abs. 1, c. | eingefügt | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 10 Abs. 2 | eingefügt | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 19 | aufgehoben | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 21 | aufgehoben | SBE 2016 32 |
| 20.12.2016 | 01.01.2017 | Art. 23 Abs. 1 | geändert | SBE 2016 32 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | Art. 6 Abs. 1a | eingefügt | SBE 2019 37 |
| 26.11.2019 | 01.01.2020 | Art. 6 Abs. 4 | aufgehoben | SBE 2019 37 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.12.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | SBE 2014 01 |
| Erlasstitel | 20.12.2016 | 01.01.2017 | geändert | SBE 2016 32 |
| Ingress | 20.12.2016 | 01.01.2017 | geändert | SBE 2016 32 |
| Art. 6 Abs. 1a | 26.11.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | SBE 2019 37 |
| Art. 6 Abs. 4 | 20.12.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | SBE 2016 32 |
| Art. 6 Abs. 4 | 26.11.2019 | 01.01.2020 | aufgehoben | SBE 2019 37 |
| Art. 10 Abs. 1 | 20.12.2016 | 01.01.2017 | geändert | SBE 2016 32 |
| Art. 10 Abs. 1, a. | 20.12.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | SBE 2016 32 |
| Art. 10 Abs. 1, b. | 20.12.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | SBE 2016 32 |
| Art. 10 Abs. 1, c. | 20.12.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | SBE 2016 32 |
| Art. 10 Abs. 2 | 20.12.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | SBE 2016 32 |
| Art. 19 | 20.12.2016 | 01.01.2017 | aufgehoben | SBE 2016 32 |
| Art. 21 | 20.12.2016 | 01.01.2017 | aufgehoben | SBE 2016 32 |
| Art. 23 Abs. 1 | 20.12.2016 | 01.01.2017 | geändert | SBE 2016 32 |