Diese Verordnung bezweckt die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen.
VIII D/21/9
Kantonale Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
(Kantonale Höchstzahlenverordnung, KHZV)
Präambel
gestützt auf Artikel 55a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)[1], Artikel 9 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich[2] und Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)[3],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Bestimmungen des Bundesrechts und der Gesundheitsberufeverordnung[4] das Verfahren der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
Sie legt die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung anhand einer Obergrenze für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich fest.
Die Höchstzahlen werden pro medizinischem Fachgebiet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt.
Art. 3 Vollzugsbehörde
Die Hauptabteilung Gesundheit vollzieht diese Verordnung.
Art. 4 Geltungsbereich
Der Beschränkung unterstehen die medizinischen Fachgebiete gemäss Anhang 1.
Der Beschränkung unterstehen Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 und Personen ohne Weiterbildungstitel, die unter Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten mit einem Weiterbildungstitel in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 tätig sind.
Von der Beschränkung ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte ohne Weiterbildungstitel, die sich in Weiterbildung in einem Fachgebiet gemäss Anhang 1 befinden.
Art. 5 Zulassung
In einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 wird ein Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und n KVG nur zugelassen, wenn die Höchstzahl nicht erreicht ist.
Die Zulassungserteilung erfolgt nach der Rangfolge des Eingangsdatums der Gesuche.
Ein zugelassener Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a, h und n KVG kann Neubesetzungen von Arbeitsstellen in einem medizinischen Fachgebiet nach Anhang 1 vornehmen, sofern das Total seiner ambulanten VZÄ in diesem Fachgebiet im Vergleich zum Stand bei Inkrafttreten der Verordnung konstant bleibt.
Art. 6 Warteliste
Für jedes medizinische Fachgebiet gemäss Anhang 1 führt die Hauptabteilung Gesundheit eine Warteliste für Zulassungen für Ärztinnen und Ärzte.
Wenn die Höchstzahl in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 ausgeschöpft ist, werden Gesuche nach der Rangfolge des Eingangsdatums in der Warteliste erfasst.
Wird die Höchstzahl unterschritten, erfolgt die Zulassungserteilung nach der Rangfolge auf der Warteliste.
Art. 7 Übertragung zum Zweck der persönlichen Anstellung
Zugelassene Ärztinnen und Ärzte können ihre Zulassung für ein Fachgebiet gemäss Anhang 1 auf einen anderen Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a, h und n KVG übertragen, sofern sie zum begünstigten Leistungserbringer ein Anstellungsverhältnis begründen.
Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses verbleibt die Zulassung beim begünstigten Leistungserbringer.
Art. 8 Übertragung zur Praxisübergabe
Gibt ein Leistungserbringer seine bestehende Praxis zugunsten einer vertraglich bestimmten Nachfolgerin oder eines vertraglich bestimmten Nachfolgers auf, prüft die Hauptabteilung Gesundheit das Gesuch um Übertragung der Zulassung auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin unabhängig von der Warteliste gemäss Artikel 6.
Bei einer Praxisübernahme erteilt die Hauptabteilung Gesundheit der Nachfolgerin oder dem Nachfolger die Zulassung, wenn:
- die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber auf die Zulassung zugunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ausdrücklich verzichtet;
- die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungstitel verfügt.
Die gemeinsame Weiterführung einer Praxis durch zwei Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder die bisherige Inhaberin oder den bisherigen Inhaber und eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ist zulässig, sofern das Total der VZÄ nach der Übernahme konstant bleibt.
Art. 9 Ausnahme Spitalambulatorien
Ein Ausbau der spitalambulanten Kapazitäten in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 ist in dem Umfang zulässig, in welchem bisher stationär erbrachte Leistungen nach dem Prinzip ambulant vor stationär (AVOS) neu ambulant erbracht werden.
Art. 10 Meldepflichten
Zugelassene Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und n KVG melden der Hauptabteilung Gesundheit unverzüglich den Verzicht auf die Zulassung.
Zugelassene Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a, h und n KVG melden der Hauptabteilung Gesundheit eine anhaltende Reduktion beim Total der zugelassenen VZÄ infolge Reduktion von Pensen oder Stellenabbau jeweils per Monatsende.
Bei Neubesetzungen von bestehenden Arbeitsstellen gemäss Artikel 5 Absatz 3 richtet sich die Meldepflicht nach den gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Artikel 30a Gesundheitsgesetz[5] und Artikel 2 Gesundheitsberufeverordnung. Zusätzlich haben die Leistungserbringer den Nachweis zu erbringen, dass das Total der VZÄ konstant bleibt.
Ein Spital hat der Hauptabteilung Gesundheit sämtliche Neuanstellungen zu melden, die im Vergleich zum Stand bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu einer Ausweitung der VZÄ in einem Fachgebiet gemäss Anhang 1 führen. Eine Verlagerung von VZÄ vom stationären zum ambulanten Bereich zur Umsetzung von AVOS gemäss Artikel 9 ist zu begründen.
Art. A1-1 Anhang 1: Medizinische Fachgebiete mit Höchstzahlen
In folgenden medizinischen Fachgebieten entspricht das ausgewiesene Angebot in VZÄ einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung:
- Nuklearmedizin 0 VZÄ;
- Pathologie 0 VZÄ;
- Radio-Onkologie und Strahlentherapie 0,4 VZÄ;
- Radiologie 2,25 VZÄ.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.06.2023 | 01.07.2023 | Erlass | Erstfassung | SBE 2023 26 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.06.2023 | 01.07.2023 | Erstfassung | SBE 2023 26 |