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VIII D/22/1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

(EG UVG)

Vom 03.05.2009 (Stand 01.09.2014)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 2009)

Art. 1 Kantonales Versicherungsgericht

Kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Artikel 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht.

Art. 2 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht gemäss Artikel 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsverfahren gemäss Artikel 57 Absatz 3 UVG durch.

Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglieder des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Sekretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Lohnverordnung. *

Art. 3 Verfahren

Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[1].

Art. 4 Vollstreckung von Massnahmen zur Unfallverhütung; vorsorgliche Massnahmen

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche für die Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Verfügungen und für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuständig ist.

Art. 5 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen kann binnen 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Gegen die Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht als kantonalem Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig. Vorbehalten bleiben die Revision und die Erläuterung.

Art. 6 Strafbestimmung

Für die strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung der nach Bundesgesetz mit Strafe bedachten Handlungen sind die ordentlichen Untersuchungs- und Strafbehörden zuständig.

Art. 7 Inkrafttreten

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 5. Mai 1996 wird aufgehoben.

Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

SBE XI/3 182

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.05.2009 03.05.2009 Erlass Erstfassung SBE XI/3 182
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2014 40

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.05.2009 03.05.2009 Erstfassung SBE XI/3 182
Art. 2 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 40