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VIII D/5/1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen

Vom 04.05.2008 (Stand 01.01.2016)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2008)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterstellung

Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG).

2. Familienzulagen

Art. 3 Arten von Familienzulagen

Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen

Die Anspruchsberechtigung für Kinder sowie der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sowie für Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

… *

Art. 5 Höhe der Familienzulagen

Die Höhe der kantonalen Familienzulagen entspricht den Mindestzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Allfällig höhere Familienzulagen werden vom Landrat festgelegt.

3. Organisation und Zuständigkeiten der Familienausgleichskassen

Art. 6 * Familienausgleichskasse Glarus

Die Familienausgleichskasse Glarus besteht in der Rechtsform einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie richtet die Familienzulagen aus und erhebt die Beiträge.

Die Familienausgleichskasse Glarus wird zusammen mit der Ausgleichskasse Glarus und der IV-Stelle Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» bezeichnet.

Die Geschäfte der Familienausgleichskasse Glarus werden von der Ausgleichskasse Glarus geführt. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind der Ausgleichskasse Glarus von der Familienausgleichskasse Glarus zu vergüten.

Der Familienausgleichskasse Glarus obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber, der Selbstständigerwerbenden sowie der Nichterwerbstätigen. *

Die Familienausgleichskasse Glarus überträgt die Ausrichtung der Familienzulagen in der Regel den Arbeitgebern. Diese haben über ihre Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit der Familienausgleichskasse Glarus periodisch abzurechnen.

Bietet der Arbeitgeber keine Gewähr für die Auszahlung der Familienzulagen oder ist ein solcher nicht vorhanden, so kann die Familienausgleichskasse Glarus die Zulagen direkt jener Person, Behörde oder Institution, die für das Kind sorgt, ausrichten.

Art. 8 Andere Familienausgleichskassen

Andere Familienausgleichskassen sind Familienausgleichskassen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Die Familienausgleichskasse Glarus kann Verbandsausgleichskassen im Sinne der Artikel 53 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, denen im Kanton Glarus domizilierte Arbeitgeber angeschlossen sind, die Ausrichtung der Familienzulagen und die Erhebung der Beiträge übertragen. *

Der Regierungsrat ist ermächtigt, zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten mit andern Kantonen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzuschliessen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen können.

Art. 9 Anerkennung von Familienausgleichskassen

Die Anerkennung wird von dem durch den Regierungsrat bezeichneten Departement ausgesprochen, wenn eine bestehende berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse nach Massgabe dieses Gesetzes Zulagen ausrichtet und Beiträge erhebt, alle Arbeitnehmenden ihrer Mitglieder erfasst sowie die angeschlossenen Selbstständigerwerbenden ausweist und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet. *

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 9a * Anmeldung von Familienausgleichskassen

Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen haben sich beim vom Regierungsrat bezeichneten Departement anzumelden, soweit sie im Kanton Glarus tätig sein wollen.

Art. 10 Beitrittspflicht

Die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber sowie alle Selbstständigerwerbenden, die im Kanton Glarus einen Geschäftssitz, oder, wenn ein solcher fehlt, ihren Wohnsitz haben, müssen sich der Familienausgleichskasse Glarus oder einer vom Kanton anerkannten Familienausgleichskasse anschliessen. *

Arbeitgeber, die eine Betriebskasse führen, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Familienausgleichskasse Glarus oder einer anerkannten Familienausgleichskasse anzuschliessen. *

Der Familienausgleichskasse Glarus werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anerkannten Familienausgleichskasse angehören. *

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über den Kassenwechsel sind anwendbar.

Art. 11 Aufsicht

Die Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus, die Oberaufsicht dem Regierungsrat. *

Art. 12 Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen

Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen betreffend Zusammenschluss von Familienausgleichskassen.

Bei Auflösung oder Entzug der Anerkennung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

Art. 13 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassen sind jährlich zu revidieren.

Die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen. *

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Kassenrevisionen und über die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.

4. Finanzierung

Art. 14 Beiträge

Die Familienzulagen und die jeweiligen Verwaltungskosten werden wie folgt finanziert:

  1. für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende durch Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden;
  2. für Nichterwerbstätige durch Beiträge der Nichterwerbstätigen und durch den Kanton.

Die Familienausgleichskassen setzen die Beiträge der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens fest. Den Beitrag für Nichterwerbstätige setzt der Regierungsrat einheitlich für alle das vorliegende Gesetz vollziehenden Familienausgleichskassen fest. *

Die Beiträge der Arbeitgeber dürfen nicht den Arbeitnehmenden belastet werden.

Die Bestimmungen des AHVG betreffend den Bezug der Beiträge, die Nachzahlung geschuldeter und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge sind sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Verwendung der Beiträge

Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Deckung der daraus entstehenden Verwaltungskosten und zur Äufnung von Schwankungsreserven verwendet werden.

Art. 18 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Die Rechtspflege und die Strafbestimmungen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Art. 19 Ergänzendes Recht

Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Bundesgesetzgebungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als ergänzendes Recht entsprechende Anwendung.

5. Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Art. 21 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Gesetz vom 12. Mai 1974 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer sowie die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 12. Januar 1976, aufgehoben.

Egress

SBE X/7 484

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung SBE X/7 484
01.05.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 2 eingefügt SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 6 totalrevidiert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 9a eingefügt SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
06.05.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 16 aufgehoben SBE XII/4 258
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 aufgehoben SBE 2014 40
04.05.2014 01.09.2014 Art. 17 aufgehoben SBE 2014 40
03.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, b. geändert SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2015 34

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 04.05.2008 01.01.2009 Erstfassung SBE X/7 484
Art. 2 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258
Art. 4 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 117
Art. 4 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258
Art. 6 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 117
Art. 6 Abs. 4 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258
Art. 7 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40
Art. 7 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 8 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 9 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 9a 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 117
Art. 10 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 10 Abs. 1 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258
Art. 10 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 10 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 11 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 13 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258
Art. 14 Abs. 1, b. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 14 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 16 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258
Art. 17 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40