Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und seiner Ausführungsbestimmungen ist Sache des Kantons.
Der Regierungsrat regelt die organisationsrechtlichen Belange der Aufgabenerfüllung durch das kantonale Arbeitsamt im Sinne des Bundesgesetzes (Arbeitsamt).