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VIII E/21/10

Verordnung über die Alimentenhilfe

(Alimentenhilfeverordnung, ALVO)

Vom 24.06.2015 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG)[1],

verordnet:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Regierungsrat bezeichnet die für Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung zuständige Stelle (Alimentenhilfe).

… *

2. Inkassohilfe

Art. 3 Inkassohilfe

Die Inkassohilfe richtet sich nach der Inkassohilfeverordnung (InkHV)[2]*

… *

3. Bevorschussung

Art. 4 Anspruch auf Bevorschussung

Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, hat das unterhaltsberechtigte Kind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.

Art. 5 Rechtstitel

Voraussetzung für die Bevorschussung sind in einem gerichtlichen Entscheid oder in einer behördlich genehmigten Vereinbarung festgelegte Unterhaltsbeiträge, für die ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt.

Art. 6 Dauer

Anspruch auf Bevorschussung besteht für Unterhaltsbeiträge, die nach Einreichung des Gesuchs fällig werden, sowie solche, die nicht länger als drei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.

Die Bevorschussung wird grundsätzlich gemäss der Anspruchsdauer im Unterhaltstitel ausgerichtet.

Mündigenunterhalt wird nur ausgerichtet, wenn er im Rechtstitel ausdrücklich vorgesehen ist und solange eine angemessene Erstausbildung andauert.

In jedem Fall endet die Bevorschussung mit dem 25. Lebensjahr.

Art. 7 Höhe

Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesrecht bevorschusst.

Art. 8 Teilbevorschussung

Die Beiträge werden gekürzt, wenn sie zusammen mit dem voraussichtlichen Jahreseinkommen die Grenzbeträge gemäss Artikel 10 übersteigen.

Sinkt der Beitrag unter 10 Franken pro Monat, entfällt er ganz.

Art. 9 Ausschluss

Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:

  1. das Kind keinen Wohnsitz im Kanton Glarus hat;
  2. die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes zusammen wohnen;
  3. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, insbesondere wenn es wirtschaftlich selbstständig ist;
  4. die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorenthalten werden;
  5. die voraussichtlichen Jahreseinkünfte oder das steuerrechtliche Reinvermögen die Grenzbeträge in Artikel 10 überschreiten.

Art. 10 Grenzbeträge

Zur Berechnung der Grenzbeträge werden alle eigenen unter 25-jährigen Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Ehe-, Konkubinats- oder eingetragener Partnerin oder dessen eingetragenem Partner, die im gleichen Haushalt leben oder für die Unterhaltsbeiträge geleistet werden, berücksichtigt.

Grenzbeträge

Der nicht unterhaltspflichtige Elternteil Voraussichtliche Jahreseinkünfte in Franken Reinvermögen in Franken
a. ist alleinstehend 45'000 50'000
b. ist verheiratet oder lebt im Konkubinat 55'000 pro Paar 100'000 pro Paar
c. lebt in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Dritten 35'000 50'000

Diese Grenzbeträge werden bei den voraussichtlichen Jahreseinkünften pro Kind um 10'000 Franken erhöht.

Grenzbeträge

Das Kind Voraussichtliche Jahreseinkünfte in Franken Reinvermögen in Franken
a. ist minderjährig und hat keinen Wohnsitz im Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils oder es ist volljährig und hat keinen Wohnsitz bei einem Elternteil 15'000 25'000

Auf Gesuche volljähriger Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die im Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils Wohnsitz haben, findet Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Anwendung. Ebenso, wenn Kinder andernorts Wochenaufenthalter oder fremdplatziert sind.

Art. 11 Begriffe

Zu den voraussichtlichen Jahreseinkünften gehören namentlich die Erwerbseinkommen – abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge – des Elternteils, der Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie aller eigenen unter 25-jährigen Kinder im gleichen Haushalt. Als Erwerbseinkommen gelten auch Familienzulagen, Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen für die vorgenannten Personen sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne jene, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien. *

Zum Reinvermögen gehört namentlich das Reinvermögen gemäss aktuellster definitiver Steuerveranlagung der gemäss Absatz 1 zu berücksichtigenden Personen.

Ein Konkubinat im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder wenn aufgrund anderer Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.

Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn die betreffenden Personen ihren Wohnsitz an derselben Meldeadresse haben.

Art. 12 Härtefälle

Bei Härtefällen, insbesondere infolge ausserordentlich hoher Ausbildungskosten, wenn Vermögen aus selbst bewohntem Hauseigentum besteht oder zur Erwirtschaftung des Unterhalts dient, kann die Alimentenhilfe zugunsten der Gesuchstellenden von den Bestimmungen über die Bevorschussung abweichen.

4. Verfahren

Art. 13 Unterlagen *

… *

Die Alimentenhilfe kann zur Klärung des Anspruchs weitere Unterlagen einfordern.

Art. 15 Informationsanspruch der Alimentenhilfe

Mit der Gesuchstellung ermächtigt die gesuchstellende Person die Alimentenhilfe, bei den zuständigen Stellen die notwendigen Erkundigungen über die Einkommensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils, des oder der Ehe- oder eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin sowie der unter 25-jährigen eigenen Kinder im gleichen Haushalt einzuholen. *

Art. 16 Überprüfung des Anspruchs

Die Alimentenhilfe prüft Anspruchsvoraussetzungen und Beitragshöhe jährlich.

Die Alimentenhilfe kann auf Antrag der gesuchstellenden Person oder von Amtes wegen jederzeit eine ausserordentliche Prüfung durchführen. *

… *

Art. 17 Provisorische Bevorschussung

Zeichnen sich während laufender Bevorschussung Änderungen ab, insbesondere weil unterhaltsrechtliche Verfahren hängig sind, können provisorische Beiträge verfügt werden.

Art. 18 Bevorschussungskosten *

Kosten für die Bevorschussung gelten als Kosten der Inkassohilfe im Sinne von Artikel 17–19 InkHV. *

Art. 19 Forderung gegen die Unterhaltspflichtigen

Von den Unterhaltspflichtigen werden die bevorschussten sowie die nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge und allfällige Inkassokosten eingefordert. *

Art. 20 Verwendung eingehender Zahlungen

Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet, so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, und zwar zunächst auf bevorschusste Leistungen.  *

Art. 21 Rückerstattung durch die Berechtigten

Bezahlen Unterhaltspflichtige bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge direkt an die berechtigte Person, so ist die Bevorschussung zurückzuerstatten.

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unter Verzinsung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht zurückzuerstatten.

Das Kind ist im Umfang der empfangenen Erbschaft zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und soweit eine Bereicherung vorliegt.

Art. 23 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Alimentenhilfe kann binnen 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.

Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann binnen 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche und laufende Bevorschussungen werden ab ihrer nächsten Prüfung, spätestens aber nach einem Jahr seit deren Inkrafttreten gemäss diesen Vorschriften beurteilt.

Die Alimentenhilfe kann in der Übergangsphase ausserordentliche Prüfungen vornehmen.

Egress

SBE 2015 36

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung SBE 2015 36
02.12.2020 01.01.2022 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 1 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 14 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2020 38
02.12.2020 01.01.2022 Art. 22 aufgehoben SBE 2020 38

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.06.2015 01.01.2016 Erstfassung SBE 2015 36
Art. 2 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 3 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 3 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 3 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 11 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 13 02.12.2020 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
Art. 13 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 13 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 13 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 14 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 15 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 16 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 16 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38
Art. 18 02.12.2020 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38
Art. 18 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 19 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 20 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38
Art. 22 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38