Das im Sozialwesen tätige Personal ist zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen finden keine Anwendung. *
Keine Schweigepflicht im Einzelfall besteht gegenüber den Sozialhilfestellen des Bundes im Rahmen des gegenseitigen Geschäftsverkehrs. Im Weiteren bleiben die Vorschriften über Amts- und Rechtshilfe sowie über Auskünfte von Behörden gemäss den Artikeln 24, 25 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vorbehalten. In jedem Fall dürfen aber nur jene Daten und Tatbestände weitergegeben werden, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Verwaltungsstelle erforderlich ist. *
Der Vorbehalt in Absatz 2 über Auskünfte von Behörden gilt auch für Gemeindebehörden, die gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Kantonsverfassung die zuständigen Behörden des Kantons in der Wahrnehmung der öffentlichen Sozialhilfe zu unterstützen haben sowie für die kantonalen Steuerbehörden in Bezug auf die zentral verwalteten, von den Gemeindebehörden bezogenen Personendaten. *
Das zuständige Departement ist in den übrigen Fällen befugt, gegenüber in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Sozialhilfeakten zu erteilen oder eine nachgeordnete Vollzugsbehörde dazu zu ermächtigen, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. *