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VIII E/21/4/1

Verordnung über die reduzierte Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich

(Asylsozialhilfeverordnung, AsylSHV)

Vom 12.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Asyl- und Flüchtlingsverordnung[1],

erlässt:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bemessung der reduzierten Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Art. 2 Ein- und Austrittsschwelle

Bei der Berechnung der Ein- und Austrittsschwelle werden Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge berücksichtigt. Situationsbedingte Leistungen sind zu berücksichtigen, sofern sie sich auf wiederkehrende Auslagen beziehen.

Für die Ablösung von der Sozialhilfe gilt bei schwankenden Einkommen:

  1. erzielte Überschüsse sind jeweils dem nächsten Monat anzurechnen; und
  2. die Austrittsschwelle muss während einer Dauer von mindestens drei Monaten erreicht werden.

Die Vermögensfreibeträge richten sich nach den Bestimmungen der regulären Sozialhilfe.

Art. 3 Unterstützungseinheit

Als Unterstützungseinheit gilt eine Familie, ein stabiles Konkubinat oder ein Paar, das gemeinsam ein Asylgesuch gestellt hat. Im Übrigen gilt Artikel 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV)[2].

Art. 4 Auszahlungsmodus

Geldleistungen werden monatlich ausbezahlt. Ein anderer Auszahlungsmodus ist möglich und liegt im Ermessen der Abteilung Asyl.

Art. 5 Grundbedarf

Der Grundbedarf beinhaltet die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung, Hygieneartikel, Post und Telefonie sowie persönliche Verkehrsauslagen und bemisst sich nach Unterstützungseinheit:

Anzahl Personen Pauschale pro Kalendertag
1 14 Fr.
2 27 Fr.
3 40 Fr.
4 52 Fr.
5 60 Fr.
6 67 Fr.

Der Grundbedarf erhöht sich um 5 Franken für jede weitere Person in der gleichen Unterstützungseinheit.

Personen in Ausbildung erhalten unabhängig ihres Alters oder ihrer Wohnsituation anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Dreipersonenhaushalts gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.

Personen in stationären Einrichtungen wird der Grundbedarf ab dem achten Aufenthaltstag in Form einer Pauschale von sieben Franken pro Tag ausgerichtet. Bei Bedarf können darüber hinaus persönliche Auslagen, namentlich für den öffentlichen Verkehr, vergütet werden.

Verbringt eine Person einzelne Tage ausserhalb der stationären Einrichtung, namentlich für Ferien oder Besuche zu Hause, wird ihr für diese Zeit der Grundbedarf nach Absatz 1 ausgerichtet.

Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, die keine Möglichkeit haben, ein Arbeitsentgelt inner- oder ausserhalb der Einrichtung zu erzielen, kann auf Gesuch hin eine Pauschale von fünf Franken pro Tag ausgerichtet werden.

Art. 6 Zuschläge zum Grundbedarf

Zusätzlich zum Grundbedarf wird bei bestimmten Unterbringungsformen eine Pauschale für den Haushalt und die Energie ausgerichtet:

Unterbringung Art der Leistung Pro Person Max. pro Unterstützungseinheit
Kollektivunterkünfte ohne Reinigungsmittelabgabe Pauschale für Haushalt 75 Rp. / Tag 100 Fr. / Monat
Privatwohnungen Pauschale für Haushalt 75 Rp. / Tag 100 Fr. / Monat
Privatwohnungen Pauschale für Energie 1.50 Fr. / Tag 180 Fr. / Monat

Art. 7 Unterkunftskosten

Erwerbstätige Personen in Kollektivunterkünften des Kantons haben sich an den Wohnkosten zu beteiligen. Die Höhe richtet sich nach Absatz 3.

Für individuelle Wohnformen wird das vorgängige Einverständnis der Abteilung Asyl benötigt.

An das Unterstützungsbudget sind höchstens folgende Mietzinsen anrechenbar:

Haushaltsgrösse Nettomiete Bruttomiete
1 Person 600 Fr. 690 Fr.
2 Personen 868 Fr. 988 Fr.
3 Personen 1108 Fr. 1249 Fr.
4 Personen 1238 Fr. 1410 Fr.
5 Personen 1364 Fr. 1553 Fr.
6 Personen 1490 Fr. 1696 Fr.

Die Maximalbeträge erhöhen sich um jeweils 50 Franken für jede weitere, im entsprechenden Haushalt lebende Person.

Mietzinsdepots werden nicht übernommen.

In begründeten Fällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Asyl.

Art. 8 Integrationszulage

Die Integrationszulage beträgt maximal 300 Franken pro Monat und vollzeitlicher Integrationsaktivität.

Die monatliche Integrationszulage beträgt maximal:

  1. für die Teilnahme am Glarner Brückenangebot 100 Franken;
  2. für die Absolvierung eines Pflegehelferkurses 200 Franken;
  3. für die Absolvierung eines Praktikums oder einer Integrationsvorlehre 200 Franken;
  4. für die Absolvierung einer regulären Berufslehre im ersten Lehrjahr 300 Franken;
  5. für die Absolvierung eines Studiums 300 Franken.

Art. 9 Situationsbedingte Leistungen

Situationsbedingte Leistungen werden übernommen, sofern sie begründet und belegt sind sowie in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung werden mit zehn Franken pro Tag, maximal jedoch 200 Franken pro Monat vergütet.

Pharmazeutische und nicht kassenpflichtige Produkte werden im Umfang von maximal 30 Franken für eine Einzelperson und 60 Franken für eine Unterstützungseinheit vergütet.

Sofern eine krankheits- oder berufsbedingte Notwendigkeit für die Benützung eines Fahrzeugs besteht, wird eine Kilometerentschädigung für entsprechende Fahrten ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach Artikel 7 Absatz 3 SHV.

Art. 10 Einkommensfreibeträge

Der Einkommensfreibetrag umfasst maximal 400 Franken pro Monat und Vollzeitstelle.

Personen in Berufslehren oder im Teilzeitstudium wird ab dem zweiten Jahr der volle Einkommensfreibetrag gewährt.

Art. 11 Entschädigungen für Beschäftigungsprogramme

Die Teilnahme an internen oder bewilligten Beschäftigungsprogrammen wird mit maximal 400 Franken pro Monat bei vollzeitlicher Tätigkeit honoriert.

Die Entschädigung wird nicht an die laufende Unterstützung angerechnet.

Art. 12 Kumulation von Leistungen

Für eine Person können nicht gleichzeitig Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge gewährt werden.

Entschädigungen für Beschäftigungsprogramme dürfen mit Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen bis zum Betrag von 400 Franken kumuliert werden. Ausnahmen können von der Abteilung Asyl gewährt werden bei angeordneten Beschäftigungsprogrammen in den Kollektivunterkünften.

Pro Unterstützungseinheit darf die Gesamtsumme von 850 Franken nicht überstiegen werden.

Art. 13 Motorfahrzeuge

Der Umgang mit Motorfahrzeugen richtet sich nach Artikel 9 SHV.

Art. 14 Sanktionen

Befolgt eine unterstützte Person Weisungen und Auflagen nicht oder verletzt sie ihre Pflichten, ist eine verhältnismässige Sanktion zu prüfen.

Als Sanktion kann namentlich angeordnet werden:

  1. eine Kürzung des Grundbedarfs von 20 bis 50 Franken bei einmaligem Fehlverhalten;
  2. eine Kürzung der Leistungen bis zur minimalen Nothilfe für bis zu sechs Monate bei wiederholtem oder schweren Fehlverhalten;
  3. eine Umplatzierung in eine andere Unterkunft;
  4. ein anderer Auszahlungsmodus des Unterstützungsgeldes mit persönlicher Erscheinungspflicht am Schalter.

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes[3]. Eine Kürzung nach Absatz 2 Buchstabe a kann ohne vorgängige Androhung erfolgen.

Egress

SBE 2025 50

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung SBE 2025 50

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.12.2025 01.01.2026 Erstfassung SBE 2025 50