Diese Verordnung regelt ergänzend zu und abweichend von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen im Kanton Glarus.
VIII E/21/5
Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen in Ausnahme der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV)
Präambel
gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes[1],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
2. Wirtschaftliche Sozialhilfe
Art. 2 Ein- und Austrittsschwelle
Bei der Berechnung der Eintrittsschwelle sind situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigen, sofern sie sich auf wiederkehrende Auslagen beziehen. Nicht berücksichtigt werden Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge.
Die Austrittsschwelle entspricht der Eintrittsschwelle zuzüglich der Hälfte des anrechenbaren Einkommensfreibetrags.
Schwankt das Einkommen:
- sind erzielte Überschüsse jeweils dem nächsten Monat anzurechnen; und
- muss dieses die Austrittschwelle während einer Dauer von längstens sechs Monaten erreichen.
Art. 3 Jugendliche und junge Erwachsene
Jugendliche unter 18 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen, sind im Budget der Eltern zu berücksichtigen.
Für junge Erwachsene ist ein eigenes Dossier zu führen.
Art. 4 Grundbedarf
Jugendliche und junge Erwachsene erhalten nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes maximal anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Dreipersonenhaushalts.
Betreuen Jugendliche und junge Erwachsene eigene Kinder, so berechnet sich ihr Grundbedarf regulär.
Personen in stationären Einrichtungen wird der Grundbedarf in Form einer Pauschale von zehn Franken pro Tag ausgerichtet. Bei Bedarf können darüber hinaus persönliche Auslagen, namentlich für den öffentlichen Verkehr, vergütet werden.
Verbringt eine Person einzelne Tage ausserhalb der stationären Einrichtung, namentlich für Ferien oder Besuche zu Hause, wird ihr für diese Zeit eine Pauschale von 15 Franken pro Tag ausgerichtet.
Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, die keine Möglichkeit haben, ein Arbeitsentgelt inner- oder ausserhalb der Einrichtung zu erzielen, kann auf Gesuch hin eine Pauschale von fünf Franken pro Tag ausgerichtet werden.
Bewohnen unterstützte Personen eine Kollektivunterkunft des Kantons, werden vom Grundbedarf 70 Franken pro Person für die Wohnnebenkosten abgezogen.
Art. 5 Wohnkosten
An das Unterstützungsbudget sind höchstens folgende Mietzinsen anrechenbar:
| Haushaltgrösse | Glarus Nord Nettomiete * | Glarus Nord Bruttomiete * | Glarus Nettomiete * | Glarus Bruttomiete * | Glarus Süd Nettomiete * | Glarus Süd Bruttomiete * |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person * | 888 Fr. | 978 Fr. | 744 Fr. | 834 Fr. | 672 Fr. | 762 Fr. |
| 2 Personen * | 1032 Fr. | 1152 Fr. | 888 Fr. | 1008 Fr. | 868 Fr. | 988 Fr. |
| 3 Personen * | 1108 Fr. | 1249 Fr. | 1108 Fr. | 1249 Fr. | 1108 Fr. | 1249 Fr. |
| 4 Personen * | 1238 Fr. | 1410 Fr. | 1238 Fr. | 1410 Fr. | 1238 Fr. | 1410 Fr. |
| 5 Personen * | 1364 Fr. | 1553 Fr. | 1364 Fr. | 1553 Fr. | 1364 Fr. | 1553 Fr. |
| 6 Personen * | 1490 Fr. | 1696 Fr. | 1490 Fr. | 1696 Fr. | 1490 Fr. | 1696 Fr. |
Die Maximalbeträge erhöhen sich um jeweils 50 Franken für jede weitere, im entsprechenden Haushalt lebende Person.
Sie gelten sinngemäss auch für Wohnkosten bei Wohneigentum. Amortisationen für Schulden in diesem Zusammenhang sind nicht anrechenbar.
Überhöhte Wohnkosten werden bis zum nächsten Kündigungstermin angerechnet, längstens jedoch während sechs Monaten. Danach ist die Differenz zum Maximalbetrag aus dem Grundbedarf zu finanzieren.
Zieht eine bereits von der Sozialhilfe unterstütze Person aus einem anderen Kanton zu, gelten die Maximalbeträge ab dem Zuzugsdatum.
In begründeten Fällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Soziale Dienste.
Art. 6 Integrationszulagen
Als anerkannte Leistungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen in Bezug auf die berufliche Integration gelten namentlich:
- die Teilnahme an Beschäftigungs- oder Qualifikationsprogrammen ohne Erwerbseinkommen;
- die Teilnahme an Motivationssemestern, berufs- oder ausbildungsvorbereitenden Massnahmen;
- die Absolvierung von Praktika, Aus- und Weiterbildungen.
Als anerkannte Leistungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen in Bezug auf die soziale Integration gelten namentlich:
- die Teilnahme an organisierter Freiwilligenarbeit für das Gemeinwohl;
- die verbindliche Pflegetätigkeit von Angehörigen;
- die verbindliche unentgeltliche Betreuungstätigkeit von fremden Kindern.
Die Integrationszulage beträgt 300 Franken pro Monat und vollzeitlicher Integrationsaktivität.
Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird für die Teilnahme an Integrationsprogrammen eine halbe und bei Schulbesuch auf Sekundarstufe II, Studium oder berufsvorbereitenden Praktika und Berufslehren im ersten Lehrjahr eine ganze Integrationszulage gewährt.
Art. 7 Situationsbedingte Leistungen
Situationsbedingte Leistungen sind separat zu beantragen.
Keine situationsbedingten Leistungen werden gewährt für amtliche Gebühren, namentlich für Aufenthaltsbewilligungen und Ausländerausweise.
Sofern eine krankheits- oder berufsbedingte Notwendigkeit für die Benützung eines Fahrzeugs besteht, wird eine Kilometerentschädigung für entsprechende Fahrten ausgerichtet. Diese beträgt für:
- Personenwagen 60 Rp./km, max. 300 Fr./Monat
- Motorräder 30 Rp./km, max. 150 Fr./Monat
- Mofas 10 Rp./km, max. 50 Fr./Monat
Mehrkosten für Hauptmahlzeiten auswärts werden mit zehn Franken pro Tag, maximal jedoch 200 Franken pro Monat vergütet.
Art. 8 Einkommensfreibeträge
Der Einkommensfreibetrag umfasst maximal 400 Franken pro Monat und Vollzeitstelle.
Personen in Berufslehren wird ab dem zweiten Lehrjahr der volle Einkommensfreibetrag gewährt.
Für eine Person können nicht gleichzeitig Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge gewährt werden.
Art. 9 Motorfahrzeuge
Die Abteilung Soziale Dienste kann die Verwertung des Motorfahrzeugs innert sechs Monaten anordnen, wenn keine berufs- oder krankheitsbedingte Notwendigkeit für die Benützung eines solchen besteht und dessen Eurotax-Wert den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Ist eine solche Notwendigkeit ausgewiesen, beträgt der Eurotax-Wert des Fahrzeuges jedoch mehr als 25 000 Franken, ist dieses innert sechs Monaten zu veräussern. Es kann ein Ersatzfahrzeug im Wert von höchstens 4000 Franken angeschafft werden.
Erfolgt der Fahrzeugwechsel oder -verkauf nicht innert Frist aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der verpflichteten Person liegen, gilt die Differenz zwischen dem ermittelten Wert und dem Vermögensfreibetrag als verwertbares Vermögen. Dieses wird bis zur Tilgung als Vermögensverzehr angerechnet.
Es können längere Verkaufsfristen eingeräumt werden, sofern die Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit absehbar erscheint.
Art. 10 Rückforderung
Rückforderungen können zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Werden bevorschusste Leistungen zurückgefordert, umfasst dies auch:
- Einkommensfreibeträge;
- Integrationszulagen;
- Kosten für Bildungs- oder Integrationsmassnahmen und Beschäftigungsprogramme;
- Erwerbsunkosten;
- Kosten und Massnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie;
- Unterstützungsleistungen zur Deckung der Krankenversicherungsprämie in Ergänzung zur IPV.
3. Hilfe in Notlagen
Art. 11 Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Hilfe in Notlagen haben namentlich Personen:
- deren Sozialhilfeleistungen eingestellt wurden, ohne über die Möglichkeit für ein Einkommen zu verfügen;
- die ihren Aufenthalt im Kanton nicht innert nützlicher Frist regeln können, namentlich flottante Personen, Touristen sowie Durchreisende;
- die gemäss Entscheid der Abteilung Migration und Passbüro ausreisen müssen, deren Ausreise sich aber verzögert;
- mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).
Art. 12 Bemessung der Nothilfe
Für die Nothilfe gelten folgende Ansätze:
| Nothilfeleistungen | Form und Umfang |
|---|---|
| Unterstützung | zehn Franken pro Tag und Person |
| Kleidung | Sachleistung, bei ausgewiesenem Bedarf |
| Miete | Grundsätzlich die Kosten für die Notunterkunft des Kantons, ausnahmsweise effektive Kosten unter Berücksichtigung der Mietzinsmaxima. Bei Zimmern in Wohnungen oder Wohngemeinschaften ist eine verhältnismässige Kürzung vorzunehmen. |
| Krankenkasse | medizinische Grundversorgung |
| Gesundheitsleistungen | bei ausgewiesenem Bedarf effektiv und auf Antrag |
| Selbstbehalte / Franchise | effektiv |
Für Personen ohne dauernden Aufenthalt im Kanton Glarus beinhaltet die Nothilfe in erster Linie die Kosten für die Rückkehr an den Wohnort oder in den Heimatstaat. Sie wird in Form von Fahrtengutscheinen ausgerichtet.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 13 Aufhebung der Sozial- und Nothilferichtlinie
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Sozial- und Nothilferichtlinien vom 1. Dezember 2020 aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.05.2022 | 01.06.2022 | Erlass | Erstfassung | SBE 2022 20 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "1 Person" | umbenannt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Nettomiete" | aufgehoben | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Bruttomiete" | aufgehoben | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Nord Nettomiete" | eingefügt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Nord Bruttomiete" | eingefügt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Nettomiete" | eingefügt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Bruttomiete" | eingefügt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd Nettomiete" | eingefügt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd Bruttomiete" | eingefügt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "2 Personen" | umbenannt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "3 Personen" | umbenannt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "4 Personen" | umbenannt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "5 Personen" | umbenannt | SBE 2026 03 |
| 09.02.2026 | 01.03.2026 | Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "6 Personen" | umbenannt | SBE 2026 03 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.05.2022 | 01.06.2022 | Erstfassung | SBE 2022 20 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "1 Person" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | umbenannt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Nettomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | aufgehoben | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Bruttomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | aufgehoben | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Nord Nettomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | eingefügt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Nord Bruttomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | eingefügt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Nettomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | eingefügt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Bruttomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | eingefügt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd Nettomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | eingefügt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd Bruttomiete" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | eingefügt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "2 Personen" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | umbenannt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "3 Personen" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | umbenannt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "4 Personen" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | umbenannt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "5 Personen" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | umbenannt | SBE 2026 03 |
| Art. 5 Abs. 1, Tabelle, "6 Personen" | 09.02.2026 | 01.03.2026 | umbenannt | SBE 2026 03 |