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Die Erteilung einer Betriebsbewilligung an stationäre Einrichtungen nach Artikel 43 SHG setzt voraus, dass die Einrichtung: *
- über das erforderliche und geeignete Fachpersonal auf operativer und strategischer Ebene verfügt;
- über eine zweckentsprechende Infrastruktur verfügt, welche dem Richtraumprogramm für Bauten der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Bauten und Logistik Rechnung trägt;
- eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet;
- eine beratende Ärztin oder einen beratenden Arzt bezeichnet hat;
- einen internen Beschwerdeweg sowie eine Ombudsstelle für Bewohnende, Angehörige und Mitarbeitende bezeichnet hat;
- eine Qualitätssicherung betreibt und die Qualitätsrichtlinien der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren Ost und Zürich sowie des Kantons erfüllt.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten: *
- für Einrichtungen im Behindertenbereich die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 IFEG;
- für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche die Voraussetzungen nach Artikel 14 ff. PAVO.