Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und das Antragsverfahren für Bau- und Einrichtungsbeiträge für Behinderteneinrichtungen gemäss Artikel 39 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) sowie für die Beiträge an Institutionen gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen fest. *
Ergänzend gelten die Vorschriften des Bundes. *