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VIII E/25/6

Sozialfondsverordnung

Vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus sowie die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 29 und 32 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 6. Mai 2012,

verordnet:

1. Geltungsbereich, Zuständigkeit, Beiträge

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen aus dem Sozialfonds.

Art. 2 Zuständiges Departement

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist das zuständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Sozialfonds ergebenden Aufgaben wahr.

Art. 3 Verteilinstanzen

Das Departement beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Sozialfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

Art. 4 Speisung

Dem Sozialfonds werden jährlich 18 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

Art. 5 Beitragsformen

Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt grundsätzlich nur auf Gesuch hin.

Art. 6 Auflagen, Verfall

Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.

Art. 7 Begünstigung

Unterstützt bzw. gefördert werden Institutionen oder Organisationen bzw. Projekte, die einen sozialen Zweck verfolgen. Tätigkeiten im Kanton und im Inland geniessen Vorrang.

Bei Projekten sind die geltend gemachten Kosten bzw. ein Anteil davon zu vergüten. In den übrigen Fällen können Pauschalbeiträge gewährt werden.

2. Leistungsvereinbarungen

Art. 8 Inhalt, Form

Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisationen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.

Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbehalt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den Ablauf.

Art. 9 Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz

Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechenschaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfungen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.

Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 10 f. sanktioniert.

Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

3. Sanktionen

Art. 10 Verletzung der Auskunftspflichten etc.

Werden Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsgetreuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Beiträge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zurückgefordert werden.

Die fehlbaren natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstützungsleistungen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen werden.

Art. 11 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Beiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.

4. Richtlinien

Art. 12

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres regelt, soweit erforderlich, die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich

  1. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
  2. Inhalt der Verteilkriterien;
  3. Auszahlungsarten.

Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Egress

SBE 2013 51

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung SBE 2013 51

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung SBE 2013 51