Die Regierung ist zuständig für:
- die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts, wenn die kantonalen Wohnsitzfristen nicht erfüllt sind (Art. 16 Abs. 2 KBüG[2]);
- die Erteilung eines kantonalen Ehrenbürgerrechts (Art. 18 KBüG).
130.110
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
Die Regierung ist zuständig für:
Das Departement ist zuständig für:
Das Amt ist für alle Aufgaben und Anordnungen zuständig, soweit Gesetz und Verordnung keine andere Behörde bezeichnen, insbesondere für:
Wenn die Bürgergemeinde eine besondere Kommission mit Aufgaben betraut, so hat diese aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.
Die besondere Kommission kann sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Bürgergemeinde sowie der politischen Gemeinde zusammensetzen.
Minderjährige Kinder, die das zehnte Altersjahr vollendet haben, werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils nur einbezogen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren tatsächlich in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben.
Minderjährige Kinder, die zur vorübergehenden Ausbildung ortsabwesend sind, können auf Ersuchen der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils in die Einbürgerung miteinbezogen werden.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist mit den kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beachtet die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht im geforderten Mass, wenn sie oder er:
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationsvoraussetzungen nicht, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag mit folgendem Inhalt für das Amt einsehbar ist:
Bei allen anderen einsehbaren VOSTRA-Einträgen entscheidet das Amt unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers trotzdem als erfolgreich beurteilt werden kann. Dies setzt zwingend voraus, dass die angeordnete Sanktion vollzogen oder die Probezeit abgelaufen ist.
Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Eine Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Busse, einem Verweis oder einer persönlichen Leistung schliesst eine erfolgreiche Integration in den ersten drei Jahren nach dem erstinstanzlichen Entscheid aus.
Verurteilungen zu anderen Strafen können von der Bürgergemeinde im Rahmen ihrer Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden.
Mehrere Übertretungsstrafen in den letzten fünf Jahren können für sich allein einer erfolgreichen Integration entgegenstehen.
Das Amt entscheidet hierüber aufgrund der Schwere und der Häufigkeit der Strafen.
Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Gesuchstellerin oder einen Gesuchsteller wird das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz sistiert.
Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss in einer Kantonssprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.
Der Nachweis für die Sprachkompetenz nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen aktuell und in absehbarer Zeit deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in einer stabilen Aus- und Weiterbildungssituation befindet.
Eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeit schliesst die Erfüllung des Integrationskriteriums aus. Bei minderjährigen Personen, die ein selbständiges Einbürgerungsgesuch einreichen, wird bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs auf die Fürsorgeabhängigkeit der Eltern oder des Elternteils, bei welchen oder bei dem sie wohnen, abgestellt.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügt insbesondere dann nicht über geordnete finanzielle Verhältnisse, wenn:
Offene Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind unter Vorbehalt einer offensichtlichen Uneinbringlichkeit nicht zu berücksichtigen, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger innert eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlages keine Bemühungen unternommen hat, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Bei minderjährigen Personen, die ein selbständiges Einbürgerungsgesuch stellen, wird bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern oder des Elternteils, bei welchen oder bei welchem sie wohnen, abgestellt.
Personen, die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, sind solidarisch für die Rückzahlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Litera c KBüG verantwortlich.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 Litera e KBüG, wenn sie oder er diese unterstützt:
Enthält der Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister einen einzelnen Eintrag, so kann der strafrechtliche Leumund trotzdem als nicht schwerwiegend getrübt betrachtet werden, wenn:
Die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds von Bündnerinnen und Bündnern erfolgt auch bei einer allfälligen Verschärfung der Voraussetzungen durch die Bürgergemeinde nicht auf Grundlage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA.
Verurteilungen durch die Jugendanwaltschaft fliessen während fünf Jahren seit der erstinstanzlichen Verurteilung in die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds ein.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hält die finanziellen Verpflichtungen ein, wenn die Betreibungsregisterauszüge der letzten fünf Jahre vor Gesuchseinreichung keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine enthalten.
Offene Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind unter Vorbehalt einer offensichtlichen Uneinbringlichkeit nicht zu berücksichtigen, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger innert eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlages keine Bemühungen unternommen hat, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Steuerausstände schliessen eine Bejahung von geordneten finanziellen Verhältnissen aus, solange nicht Abzahlungsvereinbarungen vorliegen, die eingehalten werden.
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bei der Beurteilung der einzelnen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen angemessen.
Eine Abweichung von den Voraussetzungen ist möglich, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund:
Die erforderlichen Urkunden, Ausweise und Bescheinigungen sind dem Einbürgerungsgesuch in der gemäss amtlichem Formular verlangten Ausfertigung beizulegen.
Die Gesuchsbeilagen dürfen in der Regel nicht älter als zwei Monate sein.
Ausländerinnen und Ausländer haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und dieses mit folgenden Unterlagen beim Amt einzureichen:
Schweizerinnen und Schweizer, welche das Bündner Bürgerrecht noch nicht besitzen, haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und mit folgenden Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen:
Verschärft die Bürgergemeinde bei ordentlichen Einbürgerungen die Einbürgerungsvoraussetzungen, bezeichnet sie die zusätzlich beizulegenden oder nachzureichenden Unterlagen.
Bei privilegierten Einbürgerungen sind zusätzlich die den jeweiligen Tatbestand dokumentierenden Unterlagen beizulegen.
Schweizerinnen oder Schweizer, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, haben das Gesuch in der von der Bürgergemeinde vorgegebenen Form einzureichen.
Im Übrigen findet Artikel 23 Anwendung.
Das Amt tritt auf das Gesuch ein, wenn:
Ist die sprachliche Integration zu verneinen, so entscheidet das Amt über ein Abweichen von diesem Integrationskriterium.
Das zuständige Organ der Bürgergemeinde überprüft die tatsächlichen Wohnsitzerfordernisse und die noch nicht vom Amt beurteilten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden im amtlichen Erhebungsbericht festgehalten.
Im Rahmen der Erhebungen ist die Durchführung eines zu protokollierenden Einbürgerungsgesprächs mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zwingend. In begründeten Fällen kann die Bürgergemeinde durch das Amt von dieser Pflicht entbunden werden.
Der Bürgergemeinde steht es frei, die Kenntnisse nach Artikel 6 Absatz 1 Litera a im Rahmen eines schriftlichen Tests zu prüfen. In jedem Fall stellt die Bürgergemeinde sicher, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
Kommt das mit den Erhebungen betraute Organ der Bürgergemeinde zum Schluss, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit und orientiert darüber das Amt.
Zieht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht zurück, so hat das hierfür zuständige Organ der Bürgergemeinde über die Verweigerung der Zusicherung zu entscheiden.
Die Bürgergemeinde teilt dem Amt rechtskräftige Abschreibungsentscheide infolge eines Gesuchsrückzugs oder eines Wohnsitzwechsels unter Rückerstattung der Akten mit.
Nachdem die Bürgergemeinde die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts mit den Akten übermittelt hat, tätigt das Amt nötigenfalls zusätzliche Abklärungen, holt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ein und bereitet die Verfügung zuhanden der Regierung oder des Departements vor.
Die Zusicherung der Bürgergemeinde wird hinfällig, wenn in deren Nachgang das Verfahren abgeschrieben oder das kantonale Bürgerrecht verweigert wird.
Die Bürgergemeinde prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen, wobei sie darauf verzichten kann, mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ein Einbürgerungsgespräch zu führen.
Bei Personen, welche das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzen, leitet die Bürgergemeinde das Gesuch mitsamt den Akten an das Amt weiter. Dieses trifft nötigenfalls weitere Abklärungen und bereitet die Verfügung zuhanden der Regierung oder des Departements vor.
Im Übrigen gelten Artikel 27 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 28 sinngemäss.
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Verfahren massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere vollständige und zutreffende Angaben zu machen.
Sie haben dem Amt oder der Bürgergemeinde unverzüglich nachträgliche Änderungen zu melden, wenn sie:
Die kantonalen und kommunalen Behörden sowie die Stimmberechtigten der Bürgergemeindeversammlung haben die Privatsphäre der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu achten.
Den Stimmberechtigten dürfen folgende Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogenen Personen bekannt gegeben werden:
Besonders schützenswerte Personendaten sowie detaillierte Informationen über die Lebensverhältnisse dürfen den Stimmberechtigten der Bürgergemeindeversammlung nicht bekannt gegeben werden.
Das Amt teilt beschlossene Einbürgerungen, erleichterte Einbürgerungen, Wiedereinbürgerungen, Nichtigerklärungen von Einbürgerungen, Entlassungen aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht sowie Abschreibungsverfügungen denjenigen Behörden und Ämtern mit, welche für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Mitteilung angewiesen sind.
Die Bürgergemeinde teilt die rechtskräftige Einbürgerung von Personen, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, dem zuständigen Zivilstandsamt mit.
Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, bewahrt die Einbürgerungsakten von Schweizerinnen und Schweizern auf und das Amt die Einbürgerungsakten von Ausländerinnen und Ausländern.
Einbürgerungsakten sind während mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Die Originalakten können nach zehn Jahren vernichtet werden, wenn sie vorab durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert wurden.
Das Gesuch um Entlassung aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht ist beim Amt mit folgenden Unterlagen einzureichen:
| 1. | Ledige ohne Nachkommen: Personenstandsausweis; | ||
| 2. | Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene sowie Ledige mit Nachkommen: Ausweis über den registrierten Familienstand oder Familienausweis; | ||
| 3. | in eingetragener Partnerschaft Lebende: Partnerschaftsausweis; | ||
Bei der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht bedarf es zudem einer ausländischen Wohnsitzbescheinigung.
Die Dokumente dürfen in der Regel nicht älter als zwei Monate sein.
Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust der Bündner Gemeindebürgerrechte zur Folge.
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht hat den Verlust des Kantonsbürgerrechts und der Bündner Gemeindebürgerrechte zur Folge.
Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und des Bündner Gemeindebürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
Das Amt bewahrt die Entlassungsakten während 30 Jahren auf.
Die Originalakten können nach zehn Jahren vernichtet werden, wenn sie vorab durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert wurden.
Für Entscheide im Einbürgerungsverfahren von Ausländerinnen und Ausländern erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand folgende Gebühren:
Für Entscheide im Einbürgerungsverfahren von Schweizerinnen und Schweizern erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand folgende Gebühren:
Für den Entscheid über die Entlassung aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 100 Franken bis 500 Franken.
Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.
Im Gebührentarif nicht vorgesehene Verrichtungen durch kantonale Behörden sind sinngemäss nach dem Zeitaufwand zu entschädigen. Der Aufwand wird mit 100 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.
Die Gebühr wird fällig:
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Die Gebührenforderung verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
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| 12.12.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | 2017-046 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
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| Erlass | 12.12.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | 2017-046 |