Das Gesetz regelt:
- die Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und regionalen Angelegenheiten;
- die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten;
- die Ausübung des Initiativrechts in Regions- und Gemeindeangelegenheiten;
- die elektronische Stimmabgabe bei Urnengängen in eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Angelegenheiten;
- das Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des Grossen Rates im Gesetz über die Wahl des Grossen Rates. *
Auf die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen sowie die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten ist das Gesetz anwendbar, soweit das Bundesrecht die Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlässt.
Im Übrigen findet das Gesetz auf Abstimmungen und Wahlen in kommunalen Angelegenheiten sinngemäss Anwendung, soweit das Gemeinderecht nichts bestimmt. *