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Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden

(GPR)

Vom 17.06.2005 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25. Januar 2005[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt:

  1. die Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und regionalen Angelegenheiten;
  2. die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten;
  3. die Ausübung des Initiativrechts in Regions- und Gemeindeangelegenheiten;
  4. die elektronische Stimmabgabe bei Urnengängen in eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Angelegenheiten;
  5. das Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des Grossen Rates im Gesetz über die Wahl des Grossen Rates. *

Auf die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen sowie die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten ist das Gesetz anwendbar, soweit das Bundesrecht die Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlässt.

Im Übrigen findet das Gesetz auf Abstimmungen und Wahlen in kommunalen Angelegenheiten sinngemäss Anwendung, soweit das Gemeinderecht nichts bestimmt. *

Art. 2 Begriffe

Kantonale Wahlen sind die Regierungs- und Ständeratswahlen. *

Regionale Wahlen sind die Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates in den Wahlkreisen gemäss Gesetz über die Wahl des Grossen Rates sowie die Wahlen der Mitglieder der Regionalgerichte. *

… *

1.2. Stimm- und Wahlrecht

Art. 3 Inhalt, Voraussetzungen

Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.

Die Stimm- und Wahlberechtigung richtet sich nach der Kantonsverfassung[4]. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer gemäss Absatz 3.

Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer[5] befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten im Kanton Graubünden auszuüben, kann dies auch in kantonalen Belangen tun. Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und diesem Gesetz.

Art. 4 Ausübungsort (Politischer Wohnsitz)

Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

Art. 5 Stimmregister

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Gemeinde zu führende Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 6 Stimmgeheimnis

Bei Urnenwahlen und -abstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen so weit als möglich zu wahren.

1.3. Politische Parteien

Art. 7 Parteienförderung

Als förderungsberechtigte politische Parteien gelten alle Vereinigungen, die an Grossrats-, Regierungsrats-, Nationalrats- oder Ständeratswahlen teilnehmen.

2. Wahlen und Abstimmungen

2.1. Wahl- und Abstimmungsorganisation

Art. 8 Abstimmungsort, -tag und -art

Die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie die Grossrats- und Regionalgerichtswahlen werden gemeindeweise am gleichen Tag an der Urne durchgeführt. *

Die Wahlen und Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten werden gemeindeweise am gleichen Tag durchgeführt. *

Art. 9 Stimmbüro 1. Organisation

Der Gemeindevorstand setzt ein Stimmbüro von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern ein und bezeichnet dessen Präsidentin beziehungsweise Präsidenten und dessen Aktuarin beziehungsweise Aktuar. Er kann auch selbst als Stimmbüro amten. *

Dem Stimmbüro ist die nötige Anzahl stimmberechtigter Personen als Stimmenzählerinnen beziehungsweise Stimmenzähler beizugeben.

Art. 10 2. Amtszwang

Jede stimmberechtigte Person ist verpflichtet, das Amt eines Mitgliedes, einer Präsidentin beziehungsweise eines Präsidenten oder einer Aktuarin beziehungsweise eines Aktuars des Stimmbüros oder einer Stimmenzählerin beziehungsweise eines Stimmenzählers anzunehmen und dieses Amt auszuüben, es sei denn, dass wichtige Gründe wie Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit sie daran hindern.

Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme oder Ausübung des Amtes ablehnt, kann vom Gemeindevorstand mit einer Busse von 50 bis 400 Franken bestraft werden. *

Art. 11 3. Unvereinbarkeit

Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzählerin oder Stimmenzähler sein.

Gleiches gilt für Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und für Geschwister einer Kandidatin oder eines Kandidaten sowie für Personen, die durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verbunden sind. *

Art. 12 4. Aufgaben

Das Stimmbüro überwacht insbesondere die Stimmabgabe, entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der zuständigen Stelle.

Art. 13 Öffentlichkeit

Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, dass Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.

Art. 14 EDV

Der Kanton benutzt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Die Regierung kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben. Die Kosten übernimmt der Kanton.

2.2. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

Art. 15 Anordnung, Bekanntgabe

Die Wahlen und Abstimmungen werden angeordnet:

  1. durch die Regierung: die Regierungs- und Ständeratswahlen inklusive Ersatzwahlen, die Regionalgerichts- und Grossratswahlen sowie die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten;
  2. durch die Verwaltungskommission: die Ersatzwahlen im Regionalgericht;
  3. durch den Regionalausschuss: die Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten.

Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt und erlässt die für die Durchführung erforderlichen Weisungen.

Art. 16 Wahltermine 1. Erneuerungswahlen

Die Erneuerungswahlen finden an folgenden Terminen statt:

  1. die Regierungs- und Grossratswahlen gleichzeitig in der Regel im Mai oder Juni für die Regierung am 1. Januar des folgenden Jahres, für den Grossen Rat am ersten Tag der Augustsession beginnende Amtsdauer;
  2. die Regionalgerichtswahlen in der Regel in den Monaten März, April, Mai oder Juni für die am 1. Januar des folgenden Jahres beginnende Amtsdauer;
  3. die Ständeratswahlen gleichzeitig mit den Nationalratswahlen und für dieselbe Amtsdauer in der Regel am zweitletzten Sonntag im Oktober.

Art. 17 2. Ersatzwahlen

Kommt es vor Ablauf der Amtsdauer zu einer Vakanz, ordnet die zuständige Behörde innert zwei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl an.

Eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer unterbleibt, wenn sie erst zwei Monate vor der Erneuerungswahl oder später fällig wird.

Auf Ersatzwahlen für das Regionalgericht kann verzichtet werden. *

Mehrere Ersatzwahlen können als Gesamtwahlen durchgeführt werden, wenn sie innert zwei Monaten fällig werden.

Art. 18 Zweiter Wahlgang

Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist spätestens neun Wochen nach dem ersten Wahlgang durchzuführen. *

Art. 19 Ausnahmen

Liegen gewichtige Gründe vor, so kann die Regierung im Einzelfall Abweichungen von den vorstehenden Wahlterminen beschliessen.

2.2.a Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne *

Art. 19a * Grundsatz *

Für alle kantonalen und regionalen Wahlen an der Urne (Urnenwahlen) gilt ein Anmeldeverfahren. *

Für kommunale Wahlen an der Urne gilt ein Anmeldeverfahren, soweit die Gemeinde dafür die elektronische Stimmabgabe eingeführt hat. *

Es sind jeweils nur Personen wählbar, die gültig vorgeschlagen worden sind. *

Art. 19b * Erneuerungswahlen 1. Aufforderung

Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist zu publizieren: *

  1. bei kantonalen Wahlen von der Standeskanzlei;
  2. bei Regionalgerichtswahlen von den Verwaltungskommissionen der Regionalgerichte;
  3. bei kommunalen Wahlen von den Gemeindekanzleien.

Die Aufforderung beinhaltet: *

  1. Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;
  2. Datum eines zweiten Wahlganges;
  3. Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen für einen zweiten Wahlgang.

Die Publikation der Aufforderung erfolgt: *

  1. bei kantonalen Wahlen bis spätestens am vierzehntletzten Montag vor dem Wahltag im Kantonsamtsblatt;
  2. bei Regionalgerichtswahlen bis spätestens am zwanzigletzten Montag vor dem Wahltag im Kantonsamtsblatt;
  3. bei kommunalen Wahlen bis spätestens am vierzehntletzten Montag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise.

Art. 19c * 2. Anmeldeverfahren a) Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als einmal. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig. *

Der Wahlvorschlag muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.

Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich bestätigen, dass sie der Kandidatur zustimmt. Fehlt die Bestätigung, wird der Name gestrichen.

Art. 19d * b) Unterzeichnung

Jeder Wahlvorschlag muss von Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis handschriftlich unterzeichnet sein: *

  1. bei kantonalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberechtigten;
  2. bei regionalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberechtigten;
  3. bei kommunalen Wahlen von mindestens 5 Stimmberechtigten.

Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.

Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung des Wahlvorschlages und eine als deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.

Art. 19e * c) Einreichung

Wahlvorschläge müssen eintreffen: *

  1. bei kantonalen Wahlen bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag bei der Standeskanzlei;
  2. bei Regionalgerichtswahlen bis spätestens am vierzehntletzten Montag vor dem Wahltag bei der zuständigen Verwaltungskommission;
  3. bei kommunalen Wahlen bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeindekanzlei.

Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.

Art. 19f * d) Bereinigung und Mitteilung *

Die Einreichungsinstanz prüft fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidierenden und die Gültigkeit der Unterschriften. *

Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlags unverzüglich eine kurze Frist zur Behebung angesetzt.

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Behebung von Mängeln ausgeschlossen.

Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts teilt dem Obergericht rechtzeitig eingegangene Wahlvorschläge mit und informiert das Obergericht über nicht zugelassene Wahlvorschläge. *

Art. 19g * e) Rückzug *

Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen bei kantonalen und kommunalen Wahlen bis spätestens am neuntletzten Freitag vor dem Wahltag, bei den Regionalgerichtswahlen bis spätestens am vierzehntletzten Freitag vor dem Wahltag bei der Einreichungsinstanz eintreffen. *

Die vorgeschlagene Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen. *

Art. 19h * f) Veröffentlichung *

Die Einreichungsinstanz veröffentlicht umgehend nach Ablauf der Rückzugsfrist die Namen der kandidierenden Personen bei kantonalen und regionalen Wahlen im Kantonsamtsblatt, bei kommunalen Wahlen in ortsüblicher Weise. *

… *

Art. 19i * 3. Zweiter Wahlgang *

Wahlvorschläge müssen bis spätestens am siebten Tag nach dem ersten Wahlgang bei der Einreichungsinstanz eintreffen. Neue Kandidaturen sind zulässig. *

Für das weitere Verfahren gelten die Artikel 19c bis 19f und Artikel 19h sinngemäss. *

Art. 19j * Ersatzwahlen

Im Falle einer Ersatzwahl richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 19b bis 19i. Die Einreichungsinstanz bestimmt in Beachtung von Artikel 17 Absatz 1 den Zeitpunkt der Publikation der Aufforderung für die Einreichung von Wahlvorschlägen. *

… *

2.2.b Stille Wahl der Mitglieder der Regionalgerichte *

Art. 19k * Umfang

Bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen für die Mitglieder der Regionalgerichte ist im ersten und in einem zweiten Wahlgang eine Stille Wahl möglich.

Art. 19l * Verfahren

Das Verfahren richtet sich bei Erneuerungswahlen nach den Artikeln 19b bis 19i und bei Ersatzwahlen nach Artikel 19j.

Art. 19m * Zustandekommen

Eine Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der gültig vorgeschlagenen Personen der Zahl der zu vergebenden Sitze entspricht, sofern das Obergericht keine Kandidierenden für ungeeignet hält. Andernfalls findet ein öffentlicher Wahlgang statt. *

Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts entscheidet unverzüglich über das Zustandekommen der Stillen Wahl und veröffentlicht den Entscheid im Kantonsamtsblatt und in ortsüblicher Weise.

2.3. Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Art. 20 Bereitstellung

Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden vorbereitet und den Gemeinden rechtzeitig zugestellt:

  1. von der Standeskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
  2. vom Regionalgericht bei Regionalgerichtswahlen;
  3. vom Regionalausschuss bei den Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten.

Art. 21 Umfang

Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen umfassen:

  1. bei eidgenössischen Wahlen (Nationalratswahlen) die Wahlzettel und die Bundeswahlbroschüre, bei eidgenössischen Sachabstimmungen die Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Bundesrates;
  2. bei kantonalen Wahlen die Wahlzettel, bei kantonalen Sachabstimmungen die Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Grossen Rates;
  3. bei den Regionalgerichtswahlen und den Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates die Wahlzettel, bei den Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten die Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Regionalausschusses.

Art. 22 Inhalt

Die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates enthalten einen begründeten Antrag. In der Begründung sind die Erwägungen einer erheblichen Minderheit des Rates angemessen aufzuführen. Bei Initiativen und Referenden sind die wesentlichen Auffassungen der Urheberschaft zu berücksichtigen.

Art. 23 Sprache

Die kantonalen Abstimmungsunterlagen werden in deutscher, romanischer und italienischer Sprache aufgelegt und den Gemeinden je nach ihrer sprachlichen Zugehörigkeit zugestellt. Die Stimmberechtigten können gegenüber dem Gemeindevorstand erklären, in welcher Sprache sie die Abstimmungsunterlagen erhalten wollen.

Art. 24 Zustellung

Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person die Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsvorlagen, Erläuterungen, Stimmzettel, Stimmrechtsausweis, Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe) frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.

Bei Wahlen sind jeder stimmberechtigten Person die Wahlzettel, der Stimmrechtsausweis und die Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe frühestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

2.4. Stimmabgabe

Art. 25 Formen 1. In Eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten *

Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises persönlich an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle oder brieflich stimmen. Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen zulässig.

Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen.

Die elektronische Stimmabgabe richtet sich nach den Artikeln 30a ff. *

Art. 26 2. In regionalen Angelegenheiten *

Soweit die Urnenabstimmung vorgesehen ist, richtet sich die Stimmabgabe nach Artikel 25. *

Andernfalls erfolgt die Stimmabgabe in den Gemeinden. *

Art. 26a * 3. In kommunalen Angelegenheiten

Soweit die Urnenabstimmung vorgesehen ist, richtet sich die Stimmabgabe nach Artikel 25.

Art. 26b * Kosten

Die Kosten des Rückversands per A-Post im Inland bei brieflicher Stimmabgabe trägt der Kanton.

Art. 27 Stimm- und Wahlzettel 1. Inhalt *

Der Stimmzettel enthält bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum zur Beantwortung. *

Der Wahlzettel enthält bei den kantonalen und regionalen Majorzwahlen: *

  1. mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen und Vornamen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge und die weiteren Angaben zu den Kandidierenden (Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort und gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer Partei oder Gruppierung sowie bei bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern den Vermerk "bisher");
  2. vor jedem Namen ein Feld zum Ankreuzen.

Art. 27a * 2. Ausfüllen

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benutzt werden.

Stimm- und Wahlzettel müssen persönlich und handschriftlich ausgefüllt beziehungsweise geändert werden. Artikel 25 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Auf den Wahlzetteln für die kantonalen und regionalen Majorzwahlen sind für die Stimmabgabe die vorgedruckten Namen der Kandidierenden im vorgesehenen Feld anzukreuzen (x). Wird der Name einer vorgeschlagenen Person angekreuzt und zugleich gestrichen, wird die Stimme nicht gezählt.

Art. 28 Urnenabstimmung 1. Urnenöffnungszeiten, vorzeitige Stimmabgabe

Am Abstimmungs- oder Wahltag sind die Urnen mindestens eine halbe Stunde offen zu halten und spätestens um 12.00 Uhr zu schliessen.

Ausserdem haben die Gemeinden den Stimmberechtigten mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag die Stimmabgabe an der Urne oder bei einer Amtsstelle in verschlossenem Umschlag während den Bürostunden zu ermöglichen.

Art. 29 2. Überwachung der Urne

Bei jeder aufgestellten Urne sorgen zwei Mitglieder des Stimmbüros oder von diesen bezeichnete Personen für eine ordnungsgemässe Stimmabgabe.

Die Urnen bleiben ausserhalb der Öffnungszeit unter Verschluss und dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Zählarbeit geöffnet und geleert werden.

Art. 30 Stimmlokale

Das Stimmlokal darf nicht gleichzeitig für andere Zwecke verwendet werden. Ebenfalls dürfen die Zugänge zum Stimmlokal nicht durch andere Handlungen oder Anlässe behindert werden. Insbesondere ist das Sammeln von Unterschriften verboten.

2.4.a Elektronische Stimmabgabe *

Art. 30a * Grundsatz

Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind.

Die Regierung kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.

Die Gemeinden bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit nutzen, die elektronische Stimmabgabe einzuführen. Der Entscheid obliegt dem Gemeindevorstand.

Der Kanton kann Gemeinden, welche die elektronische Stimmabgabe einführen, einmalige Beiträge für erforderliche Anpassungen ihrer Software ausrichten.

Art. 30b * Regionen und Gemeinden

Für regionale oder kommunale Urnengänge ist die elektronische Stimmabgabe in der Regel an den Blankoabstimmungsterminen des Bundes und an maximal zwei zusätzlichen Terminen möglich.

Regionen mit Gemeinden, welche die elektronische Stimmabgabe eingeführt haben, haben bei regionalen Urnengängen, die gleichzeitig mit eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen stattfinden, die elektronische Stimmabgabe zu ermöglichen.

Gemeinden, welche die elektronische Stimmabgabe nur für die überkommunalen Urnengänge eingeführt haben, dürfen ihre kommunalen Urnengänge nicht gleichzeitig mit eidgenössischen, kantonalen oder regionalen Urnengängen durchführen.

Art. 30c * An- und Abmeldung, Wirkungen

Stimmberechtigte, welche elektronisch abstimmen oder wählen wollen, haben sich für die elektronische Stimmabgabe anzumelden.

An- und Abmeldungen sind vor jedem Urnengang möglich.

Den angemeldeten Stimmberechtigten werden die Wahl- und Abstimmungsunterlagen ausschliesslich elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für papierloses E-Voting vorliegen. In einer Übergangsphase erhalten sie einen speziellen Stimmrechtsausweis.

Angemeldeten Stimmberechtigten stehen die weiteren Stimmabgabeformen (brieflich oder an der Urne) nur in Ausnahmefällen zur Verfügung.

Die näheren Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung.

Art. 30d * Ungültige Stimmabgabe

Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie:

  1. nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;
  2. nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne eintrifft;
  3. nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;
  4. missbräuchlich erfolgt ist.

Art. 30e * Überprüfung

Die Regierung sorgt dafür, dass bei jedem Urnengang die Resultatermittlung durch unabhängige Stellen überprüft wird.

2.5. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

Art. 31 Auszählung 1. Zeitpunkt, Mittel

Mit der Auszählung der Stimmen ist unverzüglich nach Schliessung der Urnen zu beginnen. Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen befinden oder bis zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sind.

Die vor dem Abstimmungstag eingegangenen Wahl- und Stimmzettel dürfen vom Freitag an ausgezählt werden. In Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Standeskanzlei mit der Auszählung bereits früher begonnen werden.

Der Einsatz von mechanischen oder elektronischen Geräten für die automatisierte Erfassung und Ermittlung von Wahl- und Stimmzetteln ist erlaubt, wenn diese Verfahren ebenso zuverlässig sind. Die Regierung kann deren Einsatz anordnen.

Art. 32 2. Zu ermittelnde Werte

Zu ermitteln sind:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten;
  2. die Zahl der Stimmenden (der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel);
  3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel;
  4. bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage;
  5. bei Wahlen: die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen.

Art. 33 3. Leere Wahl- oder Stimmzettel, leere Stimmen *

Wahlzettel gelten bei den kantonalen und regionalen Majorzwahlen als leer, wenn sie überhaupt nicht beschriftet worden sind. *

Stimmzettel gelten als leer, wenn sie keine Antwort auf die zur Abstimmung unterbreitete Frage enthalten. Wenn ein Stimmzettel mehrere Fragen umfasst, gelten unbeantwortete Fragen als leere Stimmen. *

Art. 34 4. Ungültige Wahl- oder Stimmzettel

Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn:

  1. sie nicht amtlich sind;
  2. sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
  3. sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
  4. sie unleserlich sind oder sonst keinen eindeutigen Willen der stimmenden Person erkennen lassen;
  5. wesentliche Teile fehlen;
  6. sie auf die "Bisherigen" oder ähnlich lauten.

Bei den kantonalen und regionalen Majorzwahlen sind überdies Wahlzettel ungültig, bei denen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. *

Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn:

  1. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist;
  2. das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft;
  3. das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;
  4. im Zustellkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen;
  5. das Zustellkuvert oder das Stimmzettelkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, aber nur einen Stimmrechtsausweis enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig;
  6. bei der Stellvertretung von behinderten Personen (Invaliden) die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.

Art. 35 5. Ungültige Stimmen bei kommunalen Majorzwahlen ohne Wahlzettel zum Ankreuzen *

Bei kommunalen Majorzwahlen ohne Wahlzettel zum Ankreuzen gelten bezüglich der Ungültigkeit von Stimmen die Regelungen gemäss Absatz 2 und Absatz 3, soweit das Gemeinderecht nichts bestimmt. *

Eine Stimme ist ungültig, wenn sie: *

  1. einer nicht wählbaren Person gilt;
  2. auf eine Person lautet, deren Namen derselbe Wahlzettel bereits enthält (Kumulation);
  3. begründete Zweifel darüber offenlässt, wem sie gilt.

Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen. *

Art. 36 Meldung der Ergebnisse

Das Stimmbüro meldet unverzüglich die Gemeindeergebnisse: *

  1. bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates der Standeskanzlei;
  2. bei Regionalgerichtswahlen dem Regionalgericht;
  3. bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten dem Regionalausschuss.

Das Stimmbüro erstellt zudem für jeden Urnengang ein Protokoll mit den Angaben gemäss Artikel 32 und übermittelt diese sowie die Wahl- oder Stimmzettel unverzüglich den zuständigen Stellen.

… *

Die Regionalgerichte melden der Standeskanzlei am Tag nach der Wahl schriftlich die Ergebnisse der Regionalgerichtswahlen. *

Art. 37 Zusammenfassung der Gemeindeergebnisse

Die Standeskanzlei ermittelt durch Zusammenzählen der Gemeindeergebnisse das kantonale Ergebnis bei eidgenössischen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates die Ergebnisse der einzelnen Wahlkreise. Sie fertigt darüber ein Protokoll aus. *

Bei Wahlen des Regionalgerichts kommt die Aufgabe dem Regionalgericht und bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten dem Regionalausschuss zu. *

Art. 38 Auswertung der Ergebnisse 1. Sachabstimmungen

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Erlaubt die Verfassung die Annahme von zwei alternativen Vorlagen und erhalten beide mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, gibt eine Stichfrage den Ausschlag.

Art. 39 2. Wahlen a) Erforderliches Mehr

Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht. Die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen wird durch die doppelte Zahl der freien Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt.

Art. 40 b) Zweiter Wahlgang

Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. Gewählt sind jene Kandidierenden, welche am meisten Stimmen erzielt haben (relatives Mehr).

Art. 41 c) Losentscheid

Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet über die Wahl oder die Reihenfolge der Einsitznahme das Los. Die Losziehung nimmt vor:

  1. bei kantonalen Wahlen die Regierung;
  2. bei Regionalgerichtswahlen die Verwaltungskommission.

Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen. Im Übrigen bestimmt die zuständige Instanz das Verfahren.

2.6. Abschluss des Verfahrens

Art. 42 Veröffentlichung 1. Vorläufiges Ergebnis

Die vorläufigen Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie jene der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates werden von der Standeskanzlei, jene der Wahlen der Regionalgerichte vom Regionalgericht und jene der Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten vom Regionalausschuss unverzüglich öffentlich bekanntgegeben. *

Art. 43 2. Nachzählung

Beträgt beim ermittelten vorläufigen Gesamtergebnis einer Majorzwahl oder Abstimmung die Differenz der Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person beziehungsweise zwischen den Ja- und Nein-Stimmen weniger als 0,3 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmzettel, hat von Amtes wegen eine Nachzählung zu erfolgen. *

Im Übrigen ordnet bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates die Regierung, bei Regionalgerichtswahlen die Verwaltungskommission und bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten der Regionalausschuss eine Nachzählung an, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bestehen. *

Die Nachzählung kann zentral, bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates durch die Standeskanzlei, bei Regionalgerichtswahlen und regionalen Abstimmungen durch das Regionalgericht beziehungsweise den Regionalausschuss vorgenommen werden oder, auf Anordnung dieser Stellen, in den Gemeinden erfolgen. *

Art. 44 3. Konsolidiertes Ergebnis

Gestützt auf die Protokolle der Gemeinden oder einer allfälligen Nachzählung werden die konsolidierten Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie jene der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates unter Hinweis auf das Beschwerderecht durch die Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht. *

Bei Regionalgerichtswahlen und Abstimmungen auf regionaler Ebene erfolgt die Veröffentlichung durch das Regionalgericht beziehungsweise durch den Regionalausschuss im jeweiligen Publikationsorgan. *

Art. 45 Erwahrung

Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Erledigung der Beschwerde stellt die Regierung das Ergebnis der Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen und der Grosse Rat dasjenige der Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie der Regierungsratswahlen verbindlich fest. *

Art. 46 Annahme der Wahl

Wer eine Wahl nicht binnen acht Tagen seit der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses durch schriftliche Mitteilung an die Regierung beziehungsweise die Verwaltungskommission ablehnt, hat sie angenommen. *

Die Annahme gilt bei Unvereinbarkeit zwischen zwei Ämtern als Verzicht auf das bisherige, mit dem neuen nicht vereinbaren Amt.

Wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für diejenige gültig, die bisher im Amt war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Ersatzwahl hat die bereits im Amte stehende Person gegenüber der neu gewählten den Vorrang.

Art. 47 Nachwahl

Der zufolge eines Verzichtes der gewählten Person frei werdende Sitz ist nach den für Ersatzwahlen geltenden Bestimmungen neu zu besetzen.

3. Amtseinstellung und Amtsenthebung

Art. 48 Zuständigkeit, Gründe

Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder ein Mitglied des Grossen Rates oder der Regierung vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:

  1. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;
  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat oder
  3. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

Art. 49 Verfahren 1. Einleitungsbeschluss *

Der Grosse Rat leitet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein Amtsenthebungsverfahren ein, wenn ein begründeter Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Amtsenthebungsgrunds besteht. *

Das betroffene Mitglied ist vorgängig anzuhören. Weitere Abklärungen sind vorzunehmen, soweit sie für die Fällung des Einleitungsbeschlusses unerlässlich sind. *

Art. 51 2. Amtseinstellung *

Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder eine Amtseinstellung beschliessen, wenn das Vorliegen eines Amtsenthebungsgrunds glaubhaft gemacht wurde und das Funktionieren der betroffenen Behörde gefährdet ist. *

Diese Anordnung kann mit einer Lohnkürzung bis zur Hälfte des Lohnes verbunden werden, wenn eine Rückkehr in das Amt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und der betroffenen Person erlaubt wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. *

Art. 52 3. Endentscheid *

Der Grosse Rat schliesst das Amtsenthebungsverfahren ab, indem er eine Amtsenthebung anordnet oder das Amtsenthebungsverfahren einstellt. *

Wird das Quorum für die Amtsenthebung nicht erreicht, gilt das Amtsenthebungsverfahren als eingestellt. *

Art. 52a * 4. Instruktion und Antragstellung

Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates leitet das Amtsenthebungsverfahren als instruierende Behörde bis zum Endentscheid.

Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates trifft für die Dauer des Amtsenthebungsverfahrens die erforderlichen vorsorglichen und verfahrensleitenden Anordnungen, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist. Sie kann beim Grossen Rat eine Amtseinstellung beantragen.

Sind die notwendigen Beweise erhoben, unterbreitet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates dem Grossen Rat auf die nächste Session hin Bericht und Antrag:

  1. auf Einleitung oder Nichteinleitung eines Amtsenthebungsverfahrens, sofern ein solcher Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist;
  2. auf Anordnung einer Amtsenthebung oder Einstellung des Amtsenthebungsverfahrens.

Art. 53 * 5. Ergänzende Regelungen *

Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. *

Richtet sich die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates mit Anträgen an den Grossen Rat, können die Fraktionen die betroffene Person und andere Mitglieder der betroffenen Behörde anhören. *

Amtsenthebungsverfahren sind kostenlos. Bei Mutwilligkeit können Verfahrenskosten erhoben werden. *

Die Entscheide des Grossen Rates sowie die vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates, die einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, können beim Obergericht angefochten werden. *

Im Übrigen gelten für das Amtsenthebungsverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[6] sinngemäss. *

4. Initiativverfahren

4.1. Initiative in kantonalen Angelegenheiten

4.1.1. Einreichung und Zustandekommen

4.1.1.1. Volksinitiative

Art. 54 Unterschriftenliste

Die Initiative kommt durch Sammeln von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten zustande.

Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste stimmberechtigt sind;
  2. den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
  3. das Datum der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt;
  4. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  5. die Namen und Adressen von mindestens sieben stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);
  6. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB)[7] oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
  7. die Bescheinigungsformel über die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen.

Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

Art. 55 Vorprüfung

Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Standeskanzlei die Unterschriftenliste zur formellen Vorprüfung ein.

Nach Anhörung des Initiativkomitees verfügt die Standeskanzlei die nötigen Änderungen, wenn der Titel der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 56 Hinterlegung der Unterschriftenliste, Publikation

Die bereinigte Unterschriftenliste ist bei der Standeskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung zu hinterlegen.

Die Standeskanzlei veröffentlicht Titel, Text und Namen der Urheberschaft der Initiative im Kantonsamtsblatt.

Art. 57 Unterschrift

Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.

Sie darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

Art. 58 Stimmrechtsbescheinigung

Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist der oder dem Stimmregisterführenden der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnenden Personen stimmberechtigt sind.

Die oder der Stimmregisterführende bescheinigt, dass die unterzeichnenden Personen in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück. Namen von Initiantinnen oder Initianten, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind, werden von der oder dem Stimmregisterführenden vorher gestrichen.

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift der oder des Stimmregisterführenden aufweisen und mit dem Amtsstempel gekennzeichnet sein.

Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tage, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist. Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vorgenommen werden.

Bescheinigungen, die vor der Veröffentlichung der Initiative im Kantonsamtsblatt ausgestellt werden, sind ungültig.

Art. 59 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die in Artikel 57 und 58 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Art. 60 Einreichung

Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 61 Zustandekommen

Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.

Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel 54, 58 Absatz 1 oder 60 nicht entsprechen, sowie Unterschriften von unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen der Initiative.

Die Regierung entscheidet, ob die Initiative zustande gekommen ist. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 62 Rückzug

Jede Initiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet wird.

Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig. Bei einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, welcher der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

Der Rückzug ist der Standeskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.

4.1.1.2. Gemeindeinitiative

Art. 63 Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen

Gemeindeinitiativen werden, solange das Gemeinderecht keine abweichende Regelung enthält, durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevorstände gefasst. Diese Beschlüsse unterstehen nicht dem Referendum.

Die Beschlüsse haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Titel und den Wortlaut der Initiative;
  2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  3. die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

Art. 64 Vorprüfung

Die federführende Gemeinde reicht der Standeskanzlei den Titel der Initiative zur formellen Vorprüfung ein.

Nach Anhörung der federführenden Gemeinde verfügt die Standeskanzlei die nötigen Änderungen, wenn der Titel der Initiative nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Art. 65 Publikation

Vor Beginn der Beschlussfassung durch die Gemeindevorstände hinterlegt die federführende Gemeinde den definitiven Titel und Text der Initiative bei der Standeskanzlei.

Titel und Text der Initiative sowie der Name der federführenden Gemeinde werden von der Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

Gemeindebeschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Initiative gefasst werden, sind ungültig.

Art. 66 Einreichung und Zustandekommen

Die federführende Gemeinde hat der Standeskanzlei die Initiative, die Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollauszüge gesamthaft und spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen.

Die Standeskanzlei prüft, ob die Initiative rechtzeitig eingereicht wurde und ob die Formvorschriften erfüllt sind.

Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen der Initiative.

Die Regierung stellt fest, ob die Initiative zustande gekommen ist, und veröffentlicht ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt.

Art. 67 Rückzug der Initiative

Jede Gemeindeinitiative kann zurückgezogen werden.

Der Rückzug einer Gemeindeinitiative gilt als beschlossen, wenn der entsprechende Beschluss von so vielen Gemeinden zurückgezogen wird, dass das erforderliche Quorum von Artikel 12 Absatz 1 beziehungsweise 2 der Kantonsverfassung[8] nicht mehr erfüllt ist.

Artikel 62 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

4.1.2. Behandlung und Abstimmung

Art. 68 Behandlung im Grossen Rat

Zustande gekommene Initiativen unterbreitet die Regierung mit ihrer Botschaft innert einem Jahr seit der Einreichung dem Grossen Rat.

Art. 69 Ausformulierte Initiativen

Stimmt der Grosse Rat einer ausformulierten Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt die Initiative als ein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.

Stimmt der Grosse Rat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

Lehnt der Grosse Rat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

Art. 70 Allgemein anregende Initiativen 1. Volksabstimmung

Lehnt der Grosse Rat eine allgemein anregende Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

Stimmt der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

Stimmt der Grosse Rat ohne Gegenvorschlag einer allgemein anregenden Initiative zu, so unterbleibt eine Volksabstimmung.

Art. 71 2. Vollzug

Stimmt das Volk oder der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu, so unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat innert einem Jahr seit der Zustimmung einen ausgearbeiteten Entwurf.

Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf ohne Gegenvorschlag zu, gilt dieser als ein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.

Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In der Erläuterung wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

Lehnt der Grosse Rat den Entwurf mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

Art. 72 Verfahren bei Doppelabstimmungen

Stellt der Grosse Rat einer Initiative oder einem in Vollzug einer allgemeinen Anregung ausgearbeiteten Entwurf einen Gegenvorschlag gegenüber, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt:

1. Wollt Ihr die Initiative/den Entwurf annehmen?
2. Wollt Ihr den Gegenvorschlag des Grossen Rates annehmen?
3. Falls sowohl die Initiative/der Entwurf als auch der Gegenvorschlag angenommen werden: Soll die Initiative/der Entwurf oder der Gegenvorschlag in Kraft treten?

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.

Werden sowohl die Initiative/der Entwurf als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt diejenige Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erreicht.

Erzielen die Initiative/der Entwurf und der Gegenvorschlag dabei gleich viele Stimmen, gilt jene Vorlage als vorgezogen, die:

  1. die grössere Stimmendifferenz bei der Hauptfrage aufweist;
  2. weniger Nein-Stimmen bei der Hauptfrage aufweist, wenn die Stimmendifferenz gleich ist.

Sind die Stimmendifferenz wie auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, entscheidet das von der Regierung zu ziehende Los.

4.2. Initiative in Regions- und Gemeindeangelegenheiten *

Art. 73 Grundsatz

Die Regionen und Gemeinden gewährleisten das Initiativrecht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. Sie können es, insbesondere durch Herabsetzung der erforderlichen Unterschriftenzahl und Zulassung der Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, erweitern. *

Art. 74 Initiative in regionalen Angelegenheiten *

Die Bestimmungen über das Initiativrecht in Gemeinden gelten sinngemäss für die Regionen. *

Art. 75 Initiative in Gemeinden mit Gemeindeversammlung

Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann

  1. von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand eingereicht oder
  2. von der Gemeindeversammlung auf Antrag eines Stimmberechtigten als Motion erheblich erklärt werden.

Der Gemeindevorstand hat der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung, spätestens innert Jahresfrist, einen ausgearbeiteten Vorschlag, ein Gutachten und allenfalls einen Gegenvorschlag über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Sachgeschäft zu unterbreiten.

Art. 76 Initiative in Gemeinden ohne Gemeindeversammlung

In Gemeinden ohne Gemeindeversammlung kann die Initiative von mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand eingereicht werden.

Enthält die Initiative eine allgemeine Anregung, welche in die Zuständigkeit des Volkes fällt, hat der Gemeindevorstand sie innert Jahresfrist seit der Einreichung zusammen mit einem Gutachten und allenfalls einem Gegenvorschlag der Volksabstimmung zu unterbreiten. Steht die Vorberatung der Initiative zuerst dem Gemeinderat zu, so beträgt die Frist anderthalb Jahre.

Stimmt der Gemeindevorstand oder, wenn ihm die Vorberatung zusteht, der Gemeinderat der Initiative zu, so unterbleibt die Volksabstimmung.

Stimmt das Volk oder der Gemeindevorstand beziehungsweise der Gemeinderat einer Initiative zu, so arbeitet der Gemeindevorstand gestützt darauf einen Vorschlag aus. Dieser Vorschlag muss innert Jahresfrist oder, wenn die Vorbereitung einem Gemeinderat zusteht, innert anderthalb Jahren seit der Zustimmung mit einem Gutachten und allenfalls einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.

Art. 77 Rechtswidrige Initiativen

Initiativen, deren Inhalt rechtswidrig ist, werden der Volksabstimmung nicht unterbreitet.

Der Gemeindevorstand oder, wenn ihm die Vorberatung zusteht, der Gemeinderat gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis.

5. Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten

5.1. Volksreferendum

Art. 78 Publikation

Die Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates, die dem fakultativen Referendum unterstehen, sind im Anschluss an die Grossratssession im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung weist auf das fakultative Referendum sowie auf den Ablauf der Referendumsfrist hin.

Art. 79 Unterschriftenliste

Die Zustimmung zum Referendum erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.

Die Unterschriftenlisten dürfen nur ein Gesetz oder einen Beschluss zum Gegenstand haben.

Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste stimmberechtigt sind;
  2. die Bezeichnung des Gesetzes oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat;
  3. das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung über dieses Gesetz oder diesen Beschluss;
  4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendum teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB)[9] oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

Art. 80 Ergänzende Vorschriften

Die für die Volksinitiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (Art. 57), die Stimmrechtsbescheinigungen (Art. 58) und die Verweigerung der Bescheinigungen (Art. 59) gelten sinngemäss auch für das Volksreferendum.

Art. 81 Einreichung, Ausschluss, Rückzug

Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

Art. 82 Zustandekommen

Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.

Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 80 oder 81 nicht entsprechen, sowie Unterschriften von unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen des Referendums.

Über das Zustandekommen des Referendums entscheidet die Regierung.

Art. 83 Volksabstimmung

Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet die Regierung die Volksabstimmung an und veröffentlicht ihren Entscheid im Kantonsamtsblatt.

Art. 84 Nichtzustandekommen

Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, erklärt die Regierung das Gesetz oder den Beschluss als in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheid ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

5.2. Gemeindereferendum

Art. 85 Publikation

Die für das Volksreferendum geltende Bestimmung über die amtliche Veröffentlichung der Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates (Art. 78) findet sinngemäss auch auf das Gemeindereferendum Anwendung.

Art. 86 Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen

Gemeindereferenden gemäss Artikel 17 der Kantonsverfassung werden, solange das Gemeinderecht keine abweichende Regelung enthält, durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevorstände gefasst.

Der Beschluss des Gemeindevorstandes muss das Gesetz oder den Beschluss des Grossen Rates enthalten, gegen das oder gegen den das Referendum ergriffen wird, sowie die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

Art. 87 Einreichung, Rückzug

Das Referendum, die Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollauszüge sind von der federführenden Gemeinde bei der Standeskanzlei innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses des Grossen Rates einzureichen.

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

Art. 88 Zustandekommen

Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Standeskanzlei, ob das Referendum rechtzeitig eingereicht wurde und ob die Formvorschriften eingehalten sind.

Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen des Referendums.

Die Regierung entscheidet, ob das Referendum zustande gekommen ist.

Art. 89 Volksabstimmung

Ist das Referendum zustande gekommen, finden die für das Volksreferendum geltenden Regelungen über die Anordnung und die Durchführung der Volksabstimmung (Art. 83) sinngemäss Anwendung.

Art. 90 Nichtzustandekommen

Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, dann richtet sich das weitere Verfahren nach den für das Volksreferendum geltenden Regelungen (Art. 84).

5.3. Nachträgliches Referendum für dringliche Gesetze

Art. 91 Verfahren

Die amtliche Veröffentlichung der dringlichen Gesetze, die formellen Voraussetzungen des Referendums sowie die Einreichung, der Ausschluss des Rückzugs und das Zustandekommen des Referendums richten sich nach den für das Volks- beziehungsweise Gemeindereferendum geltenden Bestimmungen (Art. 78 – Art. 90).

Art. 92 Volksabstimmung

Kommt das Referendum über das dringlich erklärte Gesetz zustande, ordnet die Regierung die Volksabstimmung an. Dieser Entscheid ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

Wird das dringliche Gesetz vom Volke abgelehnt, tritt es sofort ausser Kraft.

Ein dringlich erklärtes Gesetz, das in der Volksabstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

Art. 93 Nichtzustandekommen

Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, bleibt das dringlich erklärte Gesetz in Kraft und es erfolgt eine entsprechende amtliche Veröffentlichung.

6. Petitionsverfahren

Art. 94 Petition

Petitionen gemäss Artikel 33 der Bundesverfassung[10] sind schriftlich einzureichen.

Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die angegangene Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang Kenntnis.

Die Personen, welche eine Petition eingereicht haben, sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren.

7. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 95 Beschwerde

Bei der Regierung kann Beschwerde geführt werden:

  1. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 3 und 5 sowie den Artikeln 58, 59 und 80 (Stimmrechtsbeschwerde);
  2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von kantonalen Abstimmungen und Ständeratswahlen (Abstimmungs- und Wahlbeschwerde);
  3. gegen den Entscheid der Standeskanzlei betreffend die Änderung des Titels einer Initiative und die Form der Unterschriftenliste.

Beim Obergericht kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Grossratswahlen. *

Bei der zuständigen grossrätlichen Kommission kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Regierungsratswahlen.

Beim Obergericht kann Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates geführt werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 97 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. *

Art. 96 Legitimation

Stimmrechtsbeschwerde, Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jede stimmberechtigte Person des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen.

Art. 97 Frist

Die Beschwerden sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse einer Wahl oder Abstimmung bei folgenden Instanzen einzureichen: *

  1. bei der Standeskanzlei: Beschwerden gemäss Artikel 95 Absatz 1 und Absatz 3;
  2. beim Obergericht: Beschwerden gemäss Artikel 95 Absatz 2 und Absatz 4.

Art. 98 Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

Art. 99 Aufschiebende Wirkung

Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

Art. 100 Entscheid

Stellt die Beschwerdeinstanz auf Beschwerde oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.

Liegen Unregelmässigkeiten vor, die nach Art oder Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz das Ergebnis oder hebt die Wahl oder Abstimmung auf.

Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Art. 101 Weitere Verfahrensvorschriften

Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.

Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar, soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl- und Abstimmungsverfahrens vereinbar ist. *

Art. 102 Weiterzug ans Obergericht *

Entscheide der Regierung und der zuständigen grossrätlichen Kommission sowie der Behörden der Regionalgerichte, Regionen und Gemeinden unterliegen der Beschwerde wegen Verletzung von politischen Rechten an das Obergericht. *

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[11]*

Art. 103 Strafbestimmungen

Mitglieder von Behörden oder Stimmbüros sowie beigezogene Hilfspersonen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig Pflichten verletzen, welche ihnen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse bestraft.

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach der Strafprozessordnung[12].

8. Schlussbestimmungen

Art. 104 Vollzug 1. Regierung

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend die Führung des Stimmregisters, die Anordnung und Durchführung (Stimmabgabe, Auszählung, Meldung der Ergebnisse) der Wahlen und Abstimmungen sowie das Initiativ- und Referendumsrecht.

Art. 105 2. Regionen *

Die Regionen regeln das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz und die Regierung nichts bestimmen. *

… *

Art. 106 3. Gemeinden

Die Gemeinden erlassen die für ihr Gebiet erforderlichen ergänzenden Bestimmungen über das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und in regionalen Angelegenheiten. *

Art. 108 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 7. Oktober 1962[13] aufgehoben.

Art. 109 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

Art. 109a * Regionalgerichtswahlen im Jahr 2016

Die Stimmberechtigten der jeweiligen Region wählen in getrennten Wahlgängen:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten;
  2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;
  3. die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;
  4. die übrigen Richterinnen und Richter.

Die Verwaltungskommission des zuständigen Bezirksgerichts sowie das zuständige Bezirksamt sind für die ordnungsgemässe Durchführung der Regionalgerichtswahlen für die Amtsperiode 2017-2020 verantwortlich.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.

Art. 110 Referendum und In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es wird nach der Genehmigung durch den Bund[14] von der Regierung in Kraft[15] gesetzt.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.06.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 50 Abs. 2 geändert 2006, 3308
31.08.2006 01.01.2007 Art. 53 totalrevidiert 2006, 3308
31.08.2006 01.01.2007 Art. 101 Abs. 2 geändert 2006, 3308
31.08.2006 01.01.2007 Art. 102 Abs. 2 geändert 2006, 3308
06.12.2006 01.04.2007 Art. 11 Abs. 2 geändert 2006, 4883
27.08.2010 01.01.2011 Titel 2.2.a eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19a eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19b eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19c eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19d eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19e eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19f eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19g eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19h eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19i eingefügt -
27.08.2010 01.01.2011 Art. 19j eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 16 Abs. 1, a) geändert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1, d) aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1, a) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1, d) aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1, b) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1, d) aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1, d) aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 26 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, b) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, d) aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 4 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 41 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 41 Abs. 1, d) aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 46 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Titel 4.2. geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 73 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 74 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 74 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 102 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 105 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 105 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 105 Abs. 2 aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 106 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 107 aufgehoben 2015-005
18.08.2015 01.01.2016 Art. 95 Abs. 4 eingefügt 2015-033
18.08.2015 01.01.2016 Art. 97 Abs. 1 geändert 2015-033
18.08.2015 01.01.2016 Art. 97 Abs. 1, a) eingefügt 2015-033
18.08.2015 01.01.2016 Art. 97 Abs. 1, b) eingefügt 2015-033
02.02.2016 01.02.2016 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 17 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Titel 2.2.a geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19a Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19b Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19e Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19f Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19g Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19h Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19i Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 19j Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 20 Abs. 1, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 21 Abs. 1, c) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 25 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 36 Abs. 1, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 36 Abs. 4 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 37 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 41 Abs. 1, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 43 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 44 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 102 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.02.2016 Art. 109a eingefügt 2016-001
12.02.2018 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, d) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, e) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Titel 2.2.a geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19a Titel geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19a Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19a Abs. 2 eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19a Abs. 3 eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19b Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19b Abs. 1, a) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19b Abs. 1, b) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19b Abs. 1, c) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19b Abs. 1, d) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19b Abs. 2 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19b Abs. 3 eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19c Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19d Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19d Abs. 1, a) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19d Abs. 1, b) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19d Abs. 1, c) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19e Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19e Abs. 1, a) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19e Abs. 1, b) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19e Abs. 1, c) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19e Abs. 1, d) eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19f Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19g Titel geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19g Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19g Abs. 2 eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19h Titel geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19h Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19h Abs. 2 aufgehoben 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19i Titel geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19i Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19i Abs. 2 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19j Abs. 1 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19j Abs. 2 aufgehoben 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Titel 2.2.b eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19k eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19l eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 19m eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3 geändert 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 26a eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Titel 2.4.a eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 30a eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 30b eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 30c eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 30d eingefügt 2023-025
12.02.2018 01.01.2024 Art. 30e eingefügt 2023-025
16.02.2021 01.10.2021 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-032
16.02.2021 01.01.2024 Art. 19b Abs. 1, b) aufgehoben 2023-026
16.02.2021 01.01.2024 Art. 19e Abs. 1, b) aufgehoben 2023-026
16.02.2021 01.10.2021 Art. 36 Abs. 1, a) geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 36 Abs. 1, c) geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 37 Abs. 2 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 43 Abs. 2 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 43 Abs. 3 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 44 Abs. 2 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 2021-032
16.02.2021 01.10.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert 2021-032
08.12.2021 01.06.2022 Art. 26b eingefügt 2022-015
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19b Abs. 1 geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19b Abs. 3 geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19b Abs. 3, a) eingefügt 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19b Abs. 3, b) eingefügt 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19b Abs. 3, c) eingefügt 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19e Abs. 1 geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19e Abs. 1, a) geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19e Abs. 1, c) geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19e Abs. 1, d) geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19f Titel geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19f Abs. 5 eingefügt 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19g Abs. 1 geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 19m Abs. 1 geändert 2023-027
14.06.2022 01.01.2025 Art. 49 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 49 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 49 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 50 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 51 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 51 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 51 Abs. 2 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 52 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 52 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 52 Abs. 2 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 52a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 53 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 53 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 53 Abs. 2 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 53 Abs. 3 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 53 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 53 Abs. 5 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 95 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 97 Abs. 1, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 102 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 102 Abs. 1 geändert 2023-008
22.04.2025 01.01.2026 Art. 27 Titel geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 1 geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 2 geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 2, a) eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 2, b) eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 27a eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 33 Titel geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 1 geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 2 eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1bis eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Titel geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1 geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, a) aufgehoben 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, b) aufgehoben 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1, c) aufgehoben 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 2 geändert 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 2, a) eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 2, b) eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 2, c) eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 2025-045
22.04.2025 01.01.2026 Art. 41 Abs. 1, b) geändert 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 41 Abs. 1, c) aufgehoben 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 1 geändert 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 95 Abs. 2 geändert 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 97 Abs. 1, a) geändert 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 97 Abs. 1, b) geändert 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 102 Abs. 1 geändert 2025-044

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.06.2005 01.01.2006 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 1, a) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 1, c) 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 1 Abs. 1, d) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 1 Abs. 1, e) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 1 Abs. 1bis 16.02.2021 01.10.2021 eingefügt 2021-032
Art. 1 Abs. 3 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 2 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 2 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 2 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 8 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 8 Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 8 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 8 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 9 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 10 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 11 Abs. 2 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4883
Art. 15 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 15 Abs. 1, a) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 15 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 15 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 15 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 15 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 16 Abs. 1, a) 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 16 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 16 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 16 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 17 Abs. 3 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 18 Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Titel 2.2.a 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Titel 2.2.a 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Titel 2.2.a 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19a 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19a 12.02.2018 01.01.2024 Titel geändert 2023-025
Art. 19a Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19a Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19a Abs. 2 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19a Abs. 3 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19b 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19b Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19b Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19b Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 19b Abs. 1, a) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19b Abs. 1, b) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19b Abs. 1, b) 16.02.2021 01.01.2024 aufgehoben 2023-026
Art. 19b Abs. 1, c) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19b Abs. 1, d) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19b Abs. 2 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19b Abs. 3 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19b Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 19b Abs. 3, a) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-027
Art. 19b Abs. 3, b) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-027
Art. 19b Abs. 3, c) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-027
Art. 19c 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19c Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19d 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19d Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19d Abs. 1, a) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19d Abs. 1, b) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19d Abs. 1, c) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19e 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19e Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19e Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19e Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 19e Abs. 1, a) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19e Abs. 1, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 19e Abs. 1, b) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19e Abs. 1, b) 16.02.2021 01.01.2024 aufgehoben 2023-026
Art. 19e Abs. 1, c) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19e Abs. 1, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 19e Abs. 1, d) 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19e Abs. 1, d) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 19f 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19f 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-027
Art. 19f Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19f Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19f Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-027
Art. 19g 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19g 12.02.2018 01.01.2024 Titel geändert 2023-025
Art. 19g Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19g Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19g Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 19g Abs. 2 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19h 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19h 12.02.2018 01.01.2024 Titel geändert 2023-025
Art. 19h Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19h Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19h Abs. 2 12.02.2018 01.01.2024 aufgehoben 2023-025
Art. 19i 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19i 12.02.2018 01.01.2024 Titel geändert 2023-025
Art. 19i Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19i Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19i Abs. 2 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19j 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19j Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19j Abs. 1 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 19j Abs. 2 12.02.2018 01.01.2024 aufgehoben 2023-025
Titel 2.2.b 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19k 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19l 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19m 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 19m Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-027
Art. 20 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 21 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 21 Abs. 1, c) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 21 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 25 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 25 02.02.2016 01.02.2016 Titel geändert 2016-001
Art. 25 Abs. 3 12.02.2018 01.01.2024 geändert 2023-025
Art. 26 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 26 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 26 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 26a 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 26b 08.12.2021 01.06.2022 eingefügt 2022-015
Art. 27 22.04.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-045
Art. 27 Abs. 1 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-045
Art. 27 Abs. 2 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-045
Art. 27 Abs. 2, a) 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 27 Abs. 2, b) 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 27a 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Titel 2.4.a 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 30a 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 30b 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 30c 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 30d 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 30e 12.02.2018 01.01.2024 eingefügt 2023-025
Art. 33 22.04.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-045
Art. 33 Abs. 1 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-045
Art. 33 Abs. 2 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 34 Abs. 1bis 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 35 22.04.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-045
Art. 35 Abs. 1 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-045
Art. 35 Abs. 1, a) 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-045
Art. 35 Abs. 1, b) 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-045
Art. 35 Abs. 1, c) 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-045
Art. 35 Abs. 2 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-045
Art. 35 Abs. 2, a) 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 35 Abs. 2, b) 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 35 Abs. 2, c) 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 35 Abs. 3 22.04.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-045
Art. 36 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 1, a) 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 36 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 36 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 1, c) 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 36 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 36 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 3 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 36 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 4 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 37 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 37 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 37 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 37 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 41 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 41 Abs. 1, b) 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044
Art. 41 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 41 Abs. 1, c) 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-044
Art. 41 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 42 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 42 Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 42 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 43 Abs. 1 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044
Art. 43 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 43 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 43 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 43 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 43 Abs. 3 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 43 Abs. 3 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 44 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 44 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 44 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 44 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 45 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 46 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 46 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 49 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 49 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 49 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 50 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 50 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3308
Art. 51 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 51 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 51 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 52 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 52 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 52 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 52a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 53 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3308
Art. 53 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 53 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 53 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 53 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 53 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 53 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Titel 4.2. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 73 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 74 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 74 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 95 Abs. 2 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044
Art. 95 Abs. 4 18.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-033
Art. 95 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 97 Abs. 1 18.08.2015 01.01.2016 geändert 2015-033
Art. 97 Abs. 1, a) 18.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-033
Art. 97 Abs. 1, a) 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044
Art. 97 Abs. 1, b) 18.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-033
Art. 97 Abs. 1, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 97 Abs. 1, b) 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044
Art. 101 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3308
Art. 102 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 102 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 102 Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 102 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 102 Abs. 1 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044
Art. 102 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3308
Art. 105 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 105 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 105 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 106 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 107 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 109a 02.02.2016 01.02.2016 eingefügt 2016-001