Lexipedia

150.400

Gesetz über die Wahl des Grossen Rates

(Grossratswahlgesetz; GRWG)

Vom 16.02.2021 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 27 sowie auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 24. November 2020[3],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Das Gesetz regelt insbesondere:

  1. die Einteilung des Kantons in Wahlkreise und die Zuordnung der Gemeinden zu den Wahlkreisen im Anhang;
  2. das Verfahren der Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise;
  3. das Verfahren der Wahl des Grossen Rates nach dem Verhältniswahlverfahren;
  4. die Stellvertretung im Grossen Rat.

Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die Durchführung der Wahlen das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden[4] und für Fragen des Verhältniswahlrechts die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[5] sinngemäss.

Art. 2 Wahlkreiseinteilung

Der Kanton Graubünden ist für die Wahl des Grossen Rates in die Wahlkreise gemäss Anhang eingeteilt.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Wahlkreisen ist im Anhang geregelt.

Die Zugehörigkeit zum Wahlkreis von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist in der Fusionsvereinbarung zu regeln. Stehen wichtige Gründe dieser Regelung entgegen oder können sich Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Regierung endgültig. Ist mehr als eine Region betroffen, so sind diese vorgängig anzuhören.

Art. 3 Grundlage der Sitzverteilung

Für die Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise ist massgebend die ständige schweizerische Wohnbevölkerung der Wahlkreise aufgrund der eidgenössischen Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), die jeweils im Jahr vor den Wahlen publiziert wird.

Art. 4 Verteilungsverfahren

Die 120 Sitze des Grossen Rates werden auf die Wahlkreise nach folgendem Verfahren verteilt:

  1. Vorwegverteilung:
  1. Die schweizerische Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 120 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
  2. Die schweizerische Wohnbevölkerung der verbleibenden Wahlkreise wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
  3. Das Verfahren gemäss Ziffer 2 wird wiederholt, bis eine Verteilungszahl gefunden wird, die alle verbleibenden Wahlkreise erreichen.
  1. Hauptverteilung: Jeder verbliebene Wahlkreis erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.
  2. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind auch die Reste gleich, so entscheidet das Los.

Art. 5 Bekanntgabe

Die Regierung gibt die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten jeweils im Jahr vor den Wahlen im Kantonsamtsblatt bekannt.

Art. 6 Wahlbeschwerden

… *

… *

Den beanstandeten Abgeordneten ist der Einsitz bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdeangelegenheiten gestattet. *

2. Vorbereitung der Wahlen

Art. 7 Aufforderung

Die Regierung publiziert bis spätestens am sechzehntletzten Montag vor dem Wahltag im Kantonsamtsblatt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss.

Art. 8 Wahlvorschläge 1. Inhalt

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben:

  1. den amtlichen Namen und Vornamen;
  2. den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
  3. das Geschlecht;
  4. das Geburtsdatum;
  5. die Wohnadresse;
  6. den Beruf.

Jede vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.

Art. 9 2. Bezeichnung

Jeder Wahlvorschlag muss eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

Art. 10 3. Unterzeichnung

Jeder Wahlvorschlag muss von fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.

Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung des Wahlvorschlages und eine als deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.

Art. 11 4. Einreichung

Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.

Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.

Der Regionalausschuss gibt der Standeskanzlei von den eingereichten Wahlvorschlägen umgehend Kenntnis.

Art. 12 5. Einsichtnahme

Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden können beim zuständigen Regionalausschuss eingesehen werden.

Art. 13 6. Bereinigung a) Mehrfach Vorgeschlagene

Steht der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom zuständigen Regionalausschuss unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

Die Standeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Namen auf Wahlvorschlägen aus mehreren Wahlkreisen steht. Sie teilt ihre Streichungen umgehend den Regionalausschüssen der betroffenen Wahlkreise mit.

Art. 14 b) Bereinigung und Ersatzvorschläge

Der zuständige Regionalausschuss prüft fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidierenden, Mehrfachkandidaturen und die Gültigkeit der Unterschriften.

Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlages unverzüglich eine kurze Frist zur Behebung angesetzt.

Die als Ersatz für amtlich gestrichene Personen Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

Nach dem elftletzten Montag vor dem Wahltag können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleiben die amtliche Ungültigerklärung nachträglich festgestellter Mehrfachkandidaturen und Anpassungen bei den Listenbezeichnungen gemäss Artikel 16.

Art. 15 Listen

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag der Standeskanzlei zur Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt.

Art. 16 Listengruppen

Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn:

  1. die Vertretungen der Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag eine entsprechende schriftliche Erklärung bei der Standeskanzlei einreichen;
  2. die Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen; und
  3. die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.

Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe.

Die Standeskanzlei bereinigt im Zusammenwirken mit den Vertretungen der Listen Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung von Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standeskanzlei.

Art. 17 Listennummern

Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen.

Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die Losziehung ist öffentlich.

Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listengruppen und die Listen im Kantonsamtsblatt.

Art. 18 Wahlzettel, Wahlanleitung

Die Standeskanzlei erstellt für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer und die Angaben zu den Kandidierenden (Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung sowie Wohnort) vorgedruckt sind, zudem einen Wahlzettel ohne Vordruck.

Die Standeskanzlei erstellt vor jeder Wahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln von den Gemeinden abgegeben wird.

3. Wahlakt

Art. 19 Ausübung des Wahlrechts

Jede wahlberechtigte Person verfügt über so viele Stimmen, als Grossratsmitglieder in ihrem Wahlkreis zu wählen sind.

Sie kann ihre Stimme nur für Personen abgeben, die in ihrem Wahlkreis gültig vorgeschlagen worden sind.

Sie kann dazu einen amtlichen vorgedruckten oder leeren Wahlzettel verwenden. Das Ausfüllen und das Abändern hat handschriftlich zu erfolgen.

Art. 20 Ausfüllen des Wahlzettels

Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Personen eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann gedruckte Namen von Kandidierenden streichen. Er kann Namen von auf anderen Listen im Wahlkreis Kandidierenden eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

Der Name der gleichen kandidierenden Person kann höchstens zweimal aufgeführt werden (kumulieren).

Art. 21 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

Wahlzettel sind ungültig, wenn:

  1. sie nicht amtlich sind;
  2. sie keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahlkreises enthalten;
  3. sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
  4. sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
  5. bei brieflicher Stimmabgabe nicht die dafür erlassenen Vorschriften beachtet werden.

Als ungültige Stimmen sind vom Wahlzettel zu streichen:

  1. Namen von Personen, die nicht auf einer Liste des Wahlkreises stehen;
  2. überzählige Wiederholungen, wenn der Name einer kandidierenden Person mehr als zweimal aufgeführt wird.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.

4. Ermittlung der Ergebnisse

Art. 22 Kandidaten- und Parteistimmen

Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.

Die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen gemäss Artikel 23 ergibt die Parteistimmen jeder Liste.

Art. 23 Zusatzstimmen

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Sie werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Art. 24 Zusammenstellung der Ergebnisse

Das Wahlbüro jeder Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
  2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.

Aus den gültigen Wahlzetteln werden festgestellt:

  1. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen kandidierenden Personen erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  2. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
  3. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste;
  4. die Zahl der leeren Stimmen.

Diese Ergebnisse sind unverzüglich der Standeskanzlei elektronisch zu übermitteln.

Das Wahlbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten, das der Standeskanzlei einzureichen ist.

Art. 25 Sitzverteilung 1. Allgemeines

Die Wahl des Grossen Rates wird nach dem doppelproportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.

Die Sitzverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.

Art. 26 2. Listengruppen, Quorum

Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen eine Wählerzahl erreichen, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 Prozent entspricht.

Art. 27 3. Oberzuteilung auf die Listengruppen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

Die Standeskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 2 120 Sitze vergeben werden.

Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten entscheidet das Los.

Art. 28 4. Unterzuteilung auf die Listen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis nicht mindestens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung).

Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit Absatz 4, so ist diese soweit einzuschränken, dass die Bedingungen von Absatz 4 eingehalten sind. Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los.

Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss den Absätzen 1 bis 3:

  1. jeder Wahlkreis die ihm gemäss Artikel 4 zugewiesene Zahl von Sitzen erhält;
  2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

Art. 29 5. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute für ihre Liste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

Art. 30 6. Überzählige Sitze

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl nach Artikel 32 statt.

Art. 31 Nachrücken

Lehnt jemand die Wahl ab oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Grossen Rat aus, so erklärt die Standeskanzlei die erste Ersatzperson für gewählt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.

Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nachfolgende an ihre Stelle.

Art. 32 Ergänzungswahl

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so erfolgt die Ergänzung durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art. 10) in der Reihenfolge der Unterzeichnung.

Erfüllt diese Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen, wird sie von der Regierung als gewählt erklärt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.

Ist eine Ergänzung durch Unterzeichnende des Wahlvorschlages nicht möglich, so ordnet die Regierung im betreffenden Wahlkreis eine Volkswahl an.

Eine Volkswahl unterbleibt, wenn eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber später als zwölf Monate vor den nächsten ordentlichen Grossratswahlen aus dem Grossen Rat ausscheidet. In einem solchen Fall erfolgt die Einsitznahme einer Ersatzperson nach den Regeln der temporären Stellvertretung gemäss Artikel 33.

Sind bei einer Volkswahl mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.

Kommt in einem Wahlkreis das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung, dann gelten folgende Besonderheiten:

  1. alle Listen gelten ebenfalls als Listengruppen;
  2. eine Liste nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn sie mindestens 3 Prozent aller Parteistimmen erhält;
  3. eine Unterzuteilung entfällt, da jede Listengruppe nur eine Liste enthält.

Art. 33 Temporäre Stellvertretung

Ist ein Grossratsmitglied vorübergehend an der Einsitznahme im Grossen Rat verhindert, so kann eine Ersatzperson einsitzen. Die Bestimmungen über das Nachrücken gemäss Artikel 31 gelten sinngemäss.

Ist eine Stellvertretung durch Nachrücken nicht möglich, so erfolgt diese durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art. 10) in der Reihenfolge der Unterzeichnung.

Die Stellvertretung ist möglichst frühzeitig dem zuständigen Regionalausschuss mitzuteilen, der seinerseits unverzüglich das Ratssekretariat informiert.

Egress

2021-032

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.02.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung 2021-032
22.04.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 2025-044
22.04.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 3 geändert 2025-044

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.02.2021 01.10.2021 Erstfassung 2021-032
Art. 6 Abs. 1 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-044
Art. 6 Abs. 2 22.04.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-044
Art. 6 Abs. 3 22.04.2025 01.01.2026 geändert 2025-044