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170.375

Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme

Vom 14.01.2003 (Stand 01.04.2013)

Präambel

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Regierung vom 26. Februar 1972

von der Regierung erlassen am 14. Januar 2003

Art. 1 Grundsätze

Jedes Regierungsmitglied und der Kanzleidirektor haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit entstehen.

Persönliche Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie in der konkreten Situation üblich sind und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Im Zweifelsfall ist die Regierung zu konsultieren.

Art. 2 Definitionen

Als ersatzberechtigte Berufsauslagen gelten insbesondere:

  1. Reisespesen;
  2. Verpflegungsspesen;
  3. Übernachtungsspesen;
  4. Kosten für Einrichtungen der Telekommunikation und deren Betrieb;
  5. Weiterbildungskosten;
  6. Kosten für Einladungen und Geschenke an Dritte im Interesse des Kantons.

Geschenke gelten dann als üblich, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung des Kantons oder ihres Vertreters sind und wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung ausgerichtet werden. Die Wertgrenze für ein Geschenk beträgt 200 Franken. *

Art. 3 Corporate Cards

Die Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, werden grundsätzlich mit einer auf den Kanton ausgestellten Kreditkarte (Corporate Card) beglichen. *

Der Kanzleidirektor bestreitet damit Auslagen der Gesamtregierung sowie Auslagen der Standeskanzlei, die zulasten des Spesenkredites der Regierung gehen.

… *

Art. 3a * Pauschalspesen

Den Regierungsmitgliedern wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2400 Franken und dem Kanzleidirektor von 1200 Franken für Kleinauslagen ausgerichtet.

Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von 50 Franken pro Ereignis abgegolten.

Art. 4 Kostenbegleichung und Abrechnung

Die Regierungsmitglieder und der Kanzleidirektor begleichen Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, direkt mit der Corporate Card. *

Der Kartenbeleg für die getätigte Ausgabe wird zusammen mit einem einfachen Abrechnungsformular an die Standeskanzlei weitergeleitet. *

Die Standeskanzlei kontrolliert die Vollständigkeit der Abrechnung und der Belege sowie die Übereinstimmung mit den Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens. Sie erstellt die erforderlichen Zahlungsbelege.

Unklarheiten bereinigt die Standeskanzlei mit dem betroffenen Regierungsmitglied. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 5 Budgetierung und Information

Als Auslagenersatz werden jährlich 57 000 Franken auf dem Konto 1100.3170 (Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.

Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesenbelastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidirektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor. *

Art. 6 Beschlüsse

Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regierung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen im Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und der Gesamtregierung.

Art. 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3a eingefügt -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.01.2003 01.01.2003 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 3 Abs. 1 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 3 Abs. 3 19.03.2013 01.04.2013 aufgehoben -
Art. 3a 19.03.2013 01.04.2013 eingefügt -
Art. 4 Abs. 1 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 4 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 5 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
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