Nach dem Ausscheiden aus der Regierung besteht zusätzlich Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr dreieinhalb Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts, wobei jedes angefangene Amtsjahr als volles Jahr gilt.
Solange ein ehemaliges Mitglied der Regierung ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt das Jahresgehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, ist das Ruhegehalt um den Mehrbetrag zu kürzen. Leistungen aus der beruflichen Vorsorge gelten zum Rentenwert als Erwerbseinkommen.
Wird ein Regierungsmitglied während der Amtszeit vollinvalid, entspricht die Invalidenleistung dem anwartschaftlichen Ruhegehalt.
Die Ehegattenrente beträgt 60 Prozent des laufenden oder anwartschaftlichen Ruhegehalts.