Der Kanton stellt den Dienststellen, die auf die dienstliche Nutzung privater Personenwagen der Mitarbeitenden angewiesen sind, die erforderlichen Parkplätze soweit betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar zur Verfügung. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn keine angemessenen, betriebswirtschaftlich vertretbaren Alternativen zur Verfügung stehen.
Der Angewiesenheit auf die dienstliche Nutzung des privaten Personenwagens gemäss Absatz 1 gleichgestellt ist die Nutzung des privaten Personenwagens für die Erreichung des Dienstortes im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs. Das gilt namentlich für den Schichtbetrieb in der Nacht.
Das Gesuch für eine Parkberechtigung ist von der Dienststellenleitung beim HBA mit einer hinreichenden Begründung einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.