Das Gesamtgericht tagt in der Regel alle zwei Monate.
Eine ausserordentliche Sitzung kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen werden oder wenn dies mindestens fünf Oberrichterinnen und Oberrichter verlangen.
Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Geschäft traktandiert wird.
Die Beschlussfassung im Gesamtgericht erfolgt entweder anlässlich einer Sitzung oder in einem Zirkularverfahren.
Jedes Mitglied des Gesamtgerichts hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Oberrichterinnen und Oberrichter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dieses ist die nächsthöhere ganze Zahl, welche sich nach Teilung der Gesamtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen durch die doppelte Zahl der freien Sitze ergibt. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt. Erreicht niemand das absolute Mehr oder sind weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt sind (relatives Mehr). Im Übrigen gilt das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden sinngemäss.
Die Protokolle der Sitzungen werden dem Gesamtgericht zur Genehmigung unterbreitet.