Diese Geschäftsordnung präzisiert die Organisation und die Justizverwaltung des Regionalgerichts Plessur.
173.155
Geschäftsordnung des Regionalgerichts Plessur
Präambel
Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] und Art. 76 des Gerichtsorganisationsgesetzes[2]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
2. Organisation
Art. 2 Kammern
Das Regionalgericht Plessur besteht aus einer zivilrechtlichen und einer strafrechtlichen Kammer.
Jeder Kammer gehören mindestens eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie drei zusätzliche Richterinnen oder Richter an.
Art. 3 Spruchkörperbildung
Der Spruchkörper einer Kammer besteht in der Regel aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden beziehungsweise einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie zwei zusätzlichen Richterinnen oder Richtern.
Die oder der Vorsitzende amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter, soweit eine einzelrichterliche Zuständigkeit besteht. Für ein bestimmtes Rechtsgebiet oder für eine bestimmte Verfahrensart kann das Gesamtgericht ein anderes Mitglied der Kammer als Einzelrichterin oder Einzelrichter bezeichnen.
Bei mehreren Vorsitzenden erfolgt die Zuteilung nach einem bestimmten, durch das Gesamtgericht im Voraus festgelegten Schlüssel, der sich nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge, nach Rechtsgebieten oder weiteren sachlichen Kriterien bestimmt.
Soweit die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch die Absätze 1 und 3 nicht bereits festgelegt ist, sind bei der Bestellung der weiteren Mitglieder des Spruchkörpers namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
- Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
- Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter;
- Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach der Natur der Sache;
- Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
- Konnexität der Fälle;
- Abwesenheiten, insbesondere Krankheit oder Ferien.
Zuständig für die Zusammensetzung des Spruchkörpers nach Absatz 4 ist die oder der Vorsitzende.
3. Entscheidfindung und Beschlussfassung
Art. 4 Entscheidfällung auf dem Zirkularweg
Soll der Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt werden, wird der (begründete oder unbegründete) Entscheidentwurf bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers in Zirkulation gesetzt. Die oder der Vorsitzende regelt die Akteneinsichtnahme.
Sind die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit dem Dispositiv und – bei begründeten Zirkularentscheiden – mit der Begründung einverstanden, wird der Entwurf zum Urteil erhoben.
Eine Beratung findet statt, wenn ein Mitglied dies verlangt oder einen Abänderungsantrag stellt und die oder der Vorsitzende am Entwurf festhält. Ansonsten kann ein neuer Entscheidentwurf in Zirkulation gesetzt werden.
Art. 5 Entscheidfällung mit Beratung
Findet eine Beratung statt, nehmen die Mitglieder des Spruchkörpers entweder an dieser Beratung oder im Voraus Einsicht in die Akten.
Wird der Entscheid in der Beratung gefällt, so unterzeichnen alle Mitglieder des Spruchkörpers das Entscheiddispositiv. Wird der Entscheid mit Begründung mitgeteilt, wird dieser begründete Entscheid vor seiner Mitteilung bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; bei Abänderungsanträgen gilt Artikel 4 Absatz 3.
Art. 6 Änderungen am Dispositiv oder an der Begründung
Soweit das Dispositiv und die Begründung genehmigt sind, können Änderungen am noch nicht eröffneten Entscheid nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Richterinnen und Richter vorgenommen werden; ausgenommen sind redaktionelle Änderungen.
Art. 7 Nachträgliche Begründung
Verlangt eine Partei nachträglich eine Begründung, so wird der begründete Entscheid vor seiner Mitteilung bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; bei Abänderungsanträgen gilt Artikel 4 Absatz 3.
Art. 8 Virtuelle Beratung
In begründeten Fällen und mit dem Einverständnis sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers können einzelne oder sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers an der Beratung per Ton- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen.
Bei der Durchführung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Beratung teilnehmenden Personen erfolgt zeitgleich;
- die oder der Vorsitzende identifiziert zu Beginn alle Teilnehmenden anhand der Ton- und Bildübertragung und stellt ihre Anwesenheit fest;
- eine funktionierende Übertragung von Ton und Bild muss während der virtuellen Beratung gewährleistet sein. Bei erheblichen technischen Störungen ist die Beratung zu unterbrechen. Können diese Störungen behoben werden, ist die Beratung fortzusetzen; andernfalls ist sie abzubrechen;
- es findet keine Aufzeichnung statt. Die Protokollierung richtet sich nach den Bestimmungen für physische Beratungen;
- der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet.
Mit dem Einverständnis sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers kann auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden.
Wird der Entscheid in der Beratung gefällt, so bestätigen die Mitglieder des Spruchkörpers, die virtuell teilgenommen haben, das Dispositiv elektronisch.
Im Übrigen richten sich die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und an die Datensicherheit nach Artikel 141b der Zivilprozessordnung[3] und nach der eidgenössischen Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren[4].
4. Justizverwaltung
4.1. Gesamtgericht
Art. 9 Gesamtgericht
Das Gesamtgericht setzt sich aus allen hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen, ohne die ausserordentlichen Richterinnen und Richter.
Art. 10 Befugnisse und Aufgaben
Das Gesamtgericht steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Es übt alle Befugnisse aus, die ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz[5] zugewiesen sind.
Art. 11 Sitzungen
Das Gesamtgericht tagt zu Beginn der Amtsperiode, bei erfolgten Ergänzungswahlen, nach Zuwahlen von ausserordentlichen Richterinnen oder Richtern und soweit es die Geschäfte erfordern.
Eine ausserordentliche Sitzung kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen werden oder wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter verlangen, dass ein Geschäft traktandiert wird.
Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.
Jedes Mitglied des Gesamtgerichts hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Beschlüsse, für die das Gesamtgericht zuständig ist, werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dieses ist die nächsthöhere ganze Zahl, welche sich nach Teilung der Gesamtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen durch die doppelte Zahl der freien Sitze ergibt. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt. Erreicht niemand das absolute Mehr oder sind weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt sind (relatives Mehr). Im Übrigen gilt das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden sinngemäss.
Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts können von einer Aktuarin oder einem Aktuar verfasst werden. Sie werden dem Gesamtgericht zur Genehmigung unterbreitet.
4.2. Verwaltungskommission
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse
Die Verwaltungskommission übt jene Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz oder diese Verordnung zugewiesen sind.
Sie ist unter anderem zuständig für:
- Entscheide betreffend Ersatzwahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter des Regionalgerichts;
- Anträge auf Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern für das Regionalgericht;
- Anträge beim Obergericht auf Anhebung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen ein Mitglied des Regionalgerichts;
- Anstellung und Festlegung des Anfangslohns der unbefristeten Mitarbeitenden des Regionalgerichts;
- die jährliche Festsetzung des Lohns sowie der Leistungs- und Spontanprämien der Mitarbeitenden.
Art. 13 Sitzungen
Die Verwaltungskommission tagt nach Bedarf. Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
Die Einberufung und die Traktandenliste samt der entsprechenden Unterlagen werden den Mitgliedern der Verwaltungskommission zugestellt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Bei Wahlen gilt Artikel 11 Absatz 6.
Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Mitglieder mitwirken.
4.3. Präsidium
Art. 14 Präsidialaufgaben und Befugnisse
Die Präsidentin oder der Präsident führt das Regionalgericht und überwacht seine Geschäftstätigkeit. Sie oder er nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Ihr oder ihm obliegen nebst den in Artikel 74 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes[6] umschriebenen Aufgaben insbesondere:
- die Gewährleistung der Kreditkontrolle sowie die Verantwortung für eine sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und für ein zweckmässiges Kontrollsystem;
- die Einreichung allfälliger Stellungnahmen zuhanden der Regionalgerichtskonferenz;
- die Beaufsichtigung sowie die Bewilligung der Nebenbeschäftigungen der Aktuarinnen und Aktuare;
- die Beaufsichtigung der Mitarbeitenden der Gerichtskanzlei;
- die Besetzung der Praktikumsstellen und die befristete Anstellung von Mitarbeitenden;
- die Aufsicht über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen sowie deren Mitglieder.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialzuständigkeiten zu.
Die Präsidentin oder der Präsident wird im zeitlichen Umfang der präsidialen Tätigkeit von Rechtsprechungsaufgaben entlastet.
Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten die übrigen Richterinnen oder Richter beizuziehen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.01.2025 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | 2025-013 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.01.2025 | 01.01.2025 | Erstfassung | 2025-013 |