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173.210

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich

(FRJV)

Vom 31.10.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 6 Abs. 3 und Art. 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes[2]

vom Obergericht erlassen am 31. Oktober 2024

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Finanz- und Rechnungswesen der Regionalgerichte sowie der dem Obergericht und den Regionalgerichten administrativ angegliederten Behörden.

Art. 2 Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts[3].

Das Obergericht erlässt die erforderlichen Weisungen zu dessen Umsetzung, namentlich zur Einrichtung eines zweckmässigen internen Kontrollsystems (IKS).

2. Regionalgerichte

Art. 3 Kontenplan und IAFP-Bericht

Das Obergericht gibt den Regionalgerichten nach Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung den Kontenplan vor und teilt diesen in Konten, die der Globalbudgetierung unterliegen, und in Einzelkredite auf.

Das Obergericht definiert die Produkte, die Zielsetzungen und die Indikatoren für den in der Budgetbotschaft integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP). Die Regionalgerichte sind für den Bericht und besondere Kommentare zum Budget und zur Rechnung zuständig.

Art. 4 Budget

Die Regionalgerichte erstellen ihr Budget gemäss den Weisungen des Obergerichts, welche jährlich gestützt auf die Weisungen für die kantonale Verwaltung erlassen werden.

Das Obergericht prüft die Budgets und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.

Es verabschiedet die Budgets zuhanden des Grossen Rates und teilt den Genehmigungsbeschluss den Regionalgerichten und der Finanzverwaltung mit.

Art. 5 Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz

Der Globalsaldo und die diesem zugrundeliegenden Konten gemäss Kontenplan sowie die Einzelkredite sind für die Regionalgerichte verbindlich.

Die Regionalgerichte verfügen selbständig über ihre Kredite. Die Ausgabenkompetenz steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu. Sie oder er kann die Berechtigung für spezielle Bereiche in schriftlicher Form an Mitarbeitende des Aktuariats oder der Gerichtskanzlei übertragen.

Vorbehalten bleibt der Abschluss langfristiger Verträge, welche dem Obergericht zur Genehmigung vorzulegen sind.

Art. 6 Verwendung des Personalbudgets

Die Regionalgerichte haben den im Budget enthaltenen Lohnaufwand einzuhalten. Vorbehalten bleiben befristete Anstellungen nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 5 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt[4].

Die Regionalgerichte regeln die Zuständigkeit zur individuellen Lohnfestlegung für die Mitarbeitenden (Anfangslohn, jährliche Lohnentwicklung, Ausrichtung von Leistungs- und Spontanprämien) in ihren Geschäftsordnungen.

Die individuelle Lohnfestlegung hat nach Massgabe des kantonalen Personalrechts innerhalb der vom Obergericht vorgegebenen Funktionsklassen zu erfolgen. Eine Übereinreihung gemäss Artikel 14 Absatz 1 der Personalverordnung[5] bedarf der Zustimmung des Obergerichts.

Das Obergericht prüft die Einhaltung der personalrechtlichen Vorgaben jeweils im Zuge der jährlichen Lohnmutationen und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen.

Das kantonale Personalamt führt das Lohnwesen der Regionalgerichte nach Massgabe des kantonalen Personalrechts gegen eine jährlich im Budget festzulegende Vergütung. Die Regionalgerichte übermitteln dem Personalamt die dafür nötigen Grundlagen und melden entsprechende Änderungen rechtzeitig.

Art. 7 Kreditüberwachung

Die Regionalgerichte haben ihre Kredite laufend und sorgfältig zu überwachen.

Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sowie Meldungen von Kreditüberschreitungen sind dem Obergericht vor der Budgetabweichung einzureichen.

Art. 8 Globalsaldo

Kredite aus Konten, welche der Globalbudgetierung unterliegen, dürfen unter Beachtung des Globalsaldos bei Bedarf umgelagert werden.

Umlagerungen bis zu 10 000 Franken sind den Regionalgerichten ohne besonderes Verfahren gestattet.

Umlagerungen über 10 000 Franken sind dem Obergericht zu melden. Solche über 20 000 Franken sind ihm zur Genehmigung zu unterbreiten.

Eine Überschreitung des Globalsaldos bedarf ungeachtet ihrer Höhe der Bewilligung eines Nachtragskredits durch das Obergericht sowie durch die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates, welche in der Regel nur erteilt wird, wenn eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist.

Kein Nachtragskredit ist erforderlich, wenn das Obergericht gestützt auf Artikel 15 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt[6] Umlagerungen von Personalaufwendungen innerhalb der Globalbudgets aller Gerichte vornehmen kann.

Art. 9 Einzelkredite

Überschreitungen von Einzelkrediten, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der materiellen Rechtsprechung stehen, sind nicht nachtragskreditpflichtig.

Überschreitungen von anderen Einzelkrediten sind nicht nachtragskreditpflichtig, sofern sie innerhalb der Toleranzgrenze von Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes[7] liegen. Sie sind dem Obergericht zu melden, sofern die Überschreitung mehr als 20 000 Franken beträgt.

Art. 10 Entlastungsgesuch

Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne Bewilligung getätigt, sind diese dem Obergericht zusammen mit der Jahresrechnung zur Entlastung zu unterbreiten.

Soweit erforderlich unterbreitet das Obergericht die Entlastungsgesuche dem Grossen Rat.

Art. 11 Rechnungsführung

Die kantonale Finanzverwaltung führt die Rechnung der Regionalgerichte gegen eine als interne Verrechnung zu verbuchende Vergütung.

Die Regionalgerichte kontrollieren, kontieren und visieren die eingehenden Rechnungen und leiten sie der Finanzverwaltung zur Bezahlung und Verbuchung weiter.

Dasselbe gilt für Buchungsbelege aus fallbezogenen Abrechnungen, aus denen sich Rückerstattungs- oder Entschädigungsansprüche der Parteien, ihrer Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter oder allfälliger Dritter ergeben.

Für sämtliche Auszahlungsbelege haben die Regionalgerichte Kollektivunterschriften vorzusehen.

Art. 12 Kasse

Den Regionalgerichten ist es gestattet, für die direkte Auszahlung von Zeugengeldern und Begleichung von Kleinanschaffungen eine Kasse mit Bargeld zu führen.

Der Kassabestand darf beim Regionalgericht Plessur 2000 Franken und bei den übrigen Regionalgerichten 1000 Franken nicht überschreiten.

Über die Kassabewegungen ist nach den Weisungen der Finanzverwaltung Buch zu führen. Es ist quartalsweise ein Kassarapport zuhanden der kantonalen Finanzverwaltung zu erstellen.

Art. 13 Gerichtskostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso

Die Kontrolle des Eingangs der Gerichtskostenvorschüsse obliegt den Regionalgerichten. Sie stimmen das Kostenvorschusskonto quartalsweise mit der Finanzverwaltung ab und überweisen die Mittel spätestens, wenn sie den Betrag von 200 000 Franken übersteigen.

Die Abrechnung der Fälle erfolgt nach Absprache mit dem Obergericht entweder mit der Mitteilung des Entscheids oder nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenspruches. Die Abrechnungen sind wöchentlich der Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese überwacht den Zahlungseingang und leitet die nötigen Inkassomassnahmen ein.

Sind Geldstrafen oder Bussen uneinbringlich, erstattet die Finanzverwaltung dem Regionalgericht Meldung zwecks allfälliger Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen der Regionalgerichte. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro Fall ist dafür das Einverständnis des betreffenden Regionalgerichts einzuholen.

Art. 14 Jahresrechnung

Die Regionalgerichte reichen dem Obergericht ihre Jahresrechnung gemäss dessen Weisungen spätestens bis Ende Januar des Folgejahres ein.

Das Obergericht prüft die Jahresrechnungen und unterbreitet das Prüfungsergebnis den Regionalgerichten zur Stellungnahme.

Das Obergericht verabschiedet die Jahresrechnungen zuhanden des Grossen Rates und leitet sie mit seinem Beschluss bis spätestens Anfang April an die kantonale Finanzverwaltung weiter.

3. Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen

Art. 15 Administrative Angliederung

Die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen sind administrativ dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.

Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Schlichtungsbehörden bilden Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des jeweiligen Regionalgerichts. Sie unterstehen den für die Regionalgerichte geltenden Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts Besonderes vorgesehen ist.

Art. 16 Budgetierung

Die Vermittlerin oder der Vermittler meldet dem Regionalgericht innert der gestützt auf die Weisungen des Obergerichts anzusetzenden Frist die Budgetzahlen für das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen.

Das Regionalgericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget.

Art. 17 Ausgabenkompetenz und Kreditüberwachung

Die Schlichtungsbehörden tätigen ihre Ausgaben über das Regionalgericht, soweit der Vermittlerin oder dem Vermittler in der Vereinbarung über die administrative Angliederung nicht die Ausgabenberechtigung für einzelne Bereiche übertragen wird.

Das Regionalgericht überwacht die für die Schlichtungsbehörden bestimmten Kredite. Allenfalls notwendig werdende Meldungen von Kreditüberschreitungen sowie Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sind dem Obergericht über das Regionalgericht zu übermitteln.

Art. 18 Verwendung des Personalbudgets

Über den Einsatz der Stellvertretung und die Festsetzung der Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder entscheidet die Vermittlerin oder der Vermittler im Rahmen der budgetierten Kosten in eigener Kompetenz.

Sieht die Vereinbarung über die administrative Angliederung die Anstellung eigener Mitarbeitenden durch die Schlichtungsbehörden vor, bedürfen die Lohnfestlegung bei Stellenantritt sowie der Entscheid über die individuelle Lohnentwicklung der Zustimmung des Regionalgerichts.

Dasselbe gilt für andere Entscheide, welche die Vermittlerin oder der Vermittler in Ausübung der aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten trifft, sofern deren Kostenfolgen die für die Schlichtungsbehörden budgetierten Ausgaben übersteigen.

Das Lohnwesen der Schlichtungsbehörden wird über das jeweilige Regionalgericht und das kantonale Personalamt abgewickelt.

Art. 19 Buchungsbelege

Sofern die Ausgabenberechtigung für gewisse Bereiche der Vermittlerin oder dem Vermittler übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden Rechnungen, bevor diese dem Regionalgericht zur Veranlassung der Bezahlung und Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden.

Die Vermittlerin oder der Vermittler kontrolliert und visiert zudem die Taggeld- und Spesenabrechnungen der nebenamtlichen Mitglieder der Schlichtungsbehörden. Diese sind dem Regionalgericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln.

Art. 20 Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso

Gerichtskostenvorschüsse sind auf einem separaten, vom Regionalgericht verwalteten Konto zu führen. Das Regionalgericht meldet der Schlichtungsbehörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich.

Nach Abschluss des Falles rechnen die Schlichtungsbehörden diesen ab und übergeben die Gebührenabrechnung zur weiteren buchhalterischen Erledigung an das Regionalgericht, welches diese der kantonalen Finanzverwaltung weiterleitet.

4. Weitere Behörden

Art. 21 Administrative Angliederung

Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Enteignungskommission sind administrativ dem Obergericht angegliedert.

Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Behörden bilden Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des Obergerichts.

Art. 22 Kontenplan

Das Obergericht legt in Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung fest, welche Konten für die angegliederten Behörden als Einzelkredite geführt werden.

Die übrigen Einnahmen und Ausgaben werden auf Konten des Obergerichts erfasst, welche der Globalbudgetierung unterliegen.

Art. 23 Budgetierung

Die Vorsitzenden der angegliederten Behörden melden dem Obergericht innert der dazu angesetzten Frist die für ihre Behörde zu budgetierenden Einnahmen und Ausgaben.

Das Obergericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget.

Art. 24 Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz

Die angegliederten Behörden tätigen ihre Ausgaben über das Obergericht, welches die Beanspruchung der Kredite laufend überwacht.

Das Obergericht kann die Ausgabenberechtigung für die zu Gunsten einer angegliederten Behörde budgetierten Kredite ganz oder teilweise an deren Vorsitzende oder Vorsitzenden übertragen. Sie oder er ist in diesem Fall verantwortlich für die Einhaltung der Kredite und hat dem Obergericht allfällige Gesuche um Kreditüberschreitungen vor der Budgetabweichung einzureichen.

Art. 25 Buchungsbelege

Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde ist dafür besorgt, dem Obergericht die für die Verbuchung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zu übermitteln.

Soweit die Ausgabenberechtigung der oder dem Vorsitzenden der angegliederten Behörde übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden Rechnungen, bevor diese dem Obergericht zur Veranlassung der Bezahlung und Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden.

Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde kontrolliert und visiert zudem die Abrechnungen für die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie der beigezogenen Hilfspersonen. Diese sind dem Obergericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln.

Art. 26 Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso

Von den angegliederten Behörden erhobene Kostenvorschüsse sind auf einem vom Obergericht verwalteten Konto zu führen. Das Obergericht meldet der jeweiligen Behörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich.

Die angegliederten Behörden stellen den Verfahrensbeteiligten die von ihnen zu tragenden Kosten in Rechnung. Sie übergeben die Gebührenabrechnungen laufend dem Obergericht, welches die erforderlichen Buchungsbelege erstellt und zum Inkasso an die kantonale Finanzverwaltung weiterleitet.

Art. 27 Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen

Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen unterbreitet dem Obergericht innert den dazu angesetzten Fristen das Budget und die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Die genehmigten Einnahmen und Ausgaben werden in das Budget und in die Jahresrechnung des Obergerichts aufgenommen.

Im Übrigen gelten für die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen sinngemäss die Bestimmungen für die administrativ angegliederten Behörden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsrecht

Unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung fällt die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 2024 in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dabei kommen die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung[8].

Die Rechnungsführung für die Notariatskommission und die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt bis zum 31. Dezember 2025 nach den bisherigen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen.

Egress

2024-035

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-035

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-035