Diese Verordnung regelt die Durchführung virtueller Sitzungen der Leitungsorgane der Gerichte sowie die Voraussetzungen für die Beteiligung ihrer Mitglieder an Abstimmungen und Wahlen auf elektronischem Weg.
173.400
Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte
(ESWV)
Präambel
Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 3 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes[2]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- virtuelle Sitzung: eine Sitzung, welche nicht vor Ort, sondern mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird;
- physische Sitzung: eine Sitzung, zu welcher sich die Teilnehmenden vor Ort treffen.
Art. 3 Geltungsbereich
Virtuelle Sitzungen dürfen durchführen:
- das Gesamtgericht des Obergerichts;
- die Verwaltungskommission des Obergerichts;
- die erweiterte Verwaltungskommission;
- die Gesamtgerichte der Regionalgerichte;
- die Verwaltungskommissionen der Regionalgerichte;
- die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte.
Gegenstand von virtuellen Sitzungen bilden Geschäfte auf dem Gebiet der Justizverwaltung oder -aufsicht.
2. Virtuelle Sitzungen
Art. 4 Grundsätze
Die Leitungsorgane der Gerichte führen Sitzungen grundsätzlich physisch durch.
Virtuelle Sitzungen können stattfinden, wenn:
- eine physische Sitzung nicht möglich ist;
- dringliche Entscheide zu fällen sind;
- die virtuelle Durchführung aus anderen Gründen geboten ist.
Einzelne Mitglieder der Leitungsorgane können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden einer physischen Sitzung virtuell zugeschaltet werden.
Art. 5 Voraussetzungen
Die oder der Vorsitzende kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds bestimmen, dass eine Sitzung virtuell durchgeführt wird, sofern sich nicht die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans dagegen ausspricht.
Eine funktionierende Übertragung muss während der gesamten virtuellen Sitzung gewährleistet sein. Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss sich anlässlich einer virtuellen Sitzung an einem Ort befinden, der eine ungestörte Durchführung oder Teilnahme erlaubt. Aufzeichnungen der Übertragung sind verboten.
Art. 6 Modalitäten
Die oder der Vorsitzende identifiziert zu Beginn einer virtuellen Sitzung alle Teilnehmenden und stellt ihre Anwesenheit fest.
Die Beschlussfähigkeit des Leitungsorgans richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes[3].
Virtuelle Sitzungen werden nicht aufgezeichnet. Die Protokollierung richtet sich nach den Bestimmungen, die für physische Sitzungen des jeweiligen Leitungsorgans gelten.
Bestehen bei einzelnen Teilnehmenden erhebliche Störungen in der Übertragung, ist dies der oder dem Vorsitzenden zu melden. Die Sitzung kann fortgeführt werden, sofern das Leitungsorgan weiterhin beschlussfähig ist.
Die Abwesenheit einzelner Teilnehmenden aufgrund von Störungen in der Übertragung ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten.
Art. 7 Technische Hilfsmittel
Die virtuelle Sitzung findet mittels eines für die Übertragung geeigneten Systems statt.
Das System muss eine sichere und zeitgleiche Kommunikation zwischen den Sitzungsteilnehmenden ermöglichen.
3. Elektronische Stimmabgabe und Wahl
Art. 8 Voraussetzungen
In einer virtuellen Sitzung können die Mitglieder der Leitungsorgane ihre Stimme bei Abstimmungen und Wahlen mittels Wortmeldung oder eines in der Bildübertragung sichtbaren Handerhebens abgeben.
Bevor die oder der Vorsitzende zur Abstimmung oder Wahl schreitet, hat sie oder er sich über die einwandfrei funktionierende Übertragung zu vergewissern.
Geheime Abstimmungen oder Wahlen werden grundsätzlich in physischen Sitzungen durchgeführt. Sie können in virtuellen Sitzungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden, sofern hierfür eine sichere und geeignete Applikation zur Verfügung steht.
Verlangt ein Mitglied die geheime Abstimmung oder Wahl, ist dies nach Bekanntgabe der Traktandenliste der oder dem Vorsitzenden innert nützlicher Frist noch vor der Sitzung zu melden. Wird die geheime Abstimmung oder Wahl erst während der virtuellen Sitzung verlangt, ist diese zu unterbrechen und physisch fortzusetzen, sofern keine Applikation gemäss Absatz 3 zur Verfügung steht.
Für die Beschlussfassung und das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der jeweiligen Leitungsorgane.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | 2024-036 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 31.10.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | 2024-036 |