Die weiteren richterlichen Behörden publizieren Entscheide von öffentlichem Interesse in anonymisierter Form im Internet.
In zivilrechtlichen Verfahren legen sie das Rubrum und das Dispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats der Öffentlichkeit ab dem 15. Tag eines jeden Monats während 15 Tagen auf der jeweiligen Kanzlei zur Einsichtnahme auf, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen.
Nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:
- Entscheide in Schlichtungsverfahren;
- Entscheide in Summarverfahren betreffend Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Personen- und Erbrechts;
- Entscheide in familienrechtlichen Verfahren;
- Entscheide in Rechtshilfeverfahren.
In strafrechtlichen Verfahren legen sie das Rubrum und das Dispositiv aller nicht öffentlich verkündeten, verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats der Öffentlichkeit ab dem 15. Tag eines jeden Monats während 15 Tagen auf der jeweiligen Kanzlei zur Einsichtnahme auf, sofern dem nicht die Strafprozessordnung, insbesondere Artikel 69 Absatz 3, die Jugendstrafprozessordnung, der Opferschutz, andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen.
Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden. Das Erstellen von Kopien, Fotografien oder dergleichen ist untersagt.
Auf Gesuch hin und gegen eine Gebühr von 20 bis 200 Franken können Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung.