Die Verordnung findet Anwendung auf die Gemeinden sowie sinngemäss auf die Bürgergemeinden, die Regionen, die Gemeindeverbände und die übrigen Träger von ausgelagerten Gemeindeaufgaben, sofern diese nicht anderweitigen spezifischen Aufsichtsbestimmungen unterliegen.
Sie konkretisiert die Rechte und Pflichten der Gemeinden und sinngemäss der weiteren Körperschaften gemäss Absatz 1 sowie des Amtes für Gemeinden (Amt) als Aufsichtsstelle insbesondere im Rahmen der Finanzaufsicht.
Die Tätigkeit des Amtes soll einen Beitrag leisten, damit die Gemeinden sowie die weiteren Körperschaften gemäss Absatz 1 frühzeitig mögliche Fehlentwicklungen in ihrem Finanzhaushalt erkennen. Die gesunde Finanzlage soll mit zweckmässigen Massnahmen sichergestellt und soweit nötig möglichst rasch wiederhergestellt werden.