Eine Behörde kann eine Deaktivierung oder Einschränkung veranlassen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes über die digitale Verwaltung erfüllt sind.
Ein Missbrauch des E-Kontos durch das Konto einer Benutzerin oder eines Benutzers liegt insbesondere vor, wenn sie oder er gegen die Rechte und Pflichten verstösst oder Anzeichen auf eine Kompromittierung des E-Kontos durch Dritte bestehen.
Die Deaktivierung oder Einschränkung ist der Benutzerin oder dem Benutzer auf die im System hinterlegte E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Reaktivierung des Kontos oder die Aufhebung der Einschränkung bei der Behörde beantragen. Die Behörde kann das Gesuch ablehnen, wenn eine Person mehrfach oder in schwerer Weise gegen die Rechte und Pflichten verstossen hat oder die Gefahr der Kompromittierung noch nicht behoben ist.
Die betroffene Person kann bei der zuständigen Verwaltungseinheit gemäss Artikel 5 den Erlass eines schriftlichen Entscheids über die Verweigerung verlangen.