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Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden

Vom 01.07.2014 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Von der Regierung erlassen am 1. Juli 2014

Art. 1 Zweck

Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.

Dieses enthält amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons, der Regionen und Gemeinden sowie private Anzeigen. *

Art. 2 Auslagerung

Redaktion, Herstellung und Verbreitung des Amtsblattes werden ausgelagert.

Die Regierung überträgt diese Aufgaben mit Vertrag auf eine private Firma (Vertragspartnerin).

Die Vertragspartnerin erfüllt die Aufgaben auf eigenes Risiko. Der Kanton lässt sich einen Gewinnanteil garantieren.

Art. 3 Überwachung

Die Standeskanzlei überwacht das Vertragsverhältnis. Sie nimmt die Jahresrechnung entgegen und kontrolliert die Gewinnablieferung.

Sie hat das Recht, jederzeit in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die das Geschäftsergebnis beeinflussen. Die Finanzkontrolle kann beigezogen werden.

Art. 4 Veröffentlichungen

Texte für Veröffentlichungen wie Publikationen und Inserate sind publikationsreif bei der Vertragspartnerin abzuliefern.

Für Veröffentlichungen des Kantons gelten die Bestimmungen der Sprachenverordnung (SpV) des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2007.

Übersetzungen werden der Vertragspartnerin zusammen mit dem deutschen Text abgeliefert.

Art. 5 Erscheinen

Das Amtsblatt erscheint täglich in elektronischer Form.

Art. 6 Preise für Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Kantons erfolgen unentgeltlich, solche der Regionen und Gemeinden zu einem vertraglich vereinbarten Höchstpreis. *

Die Preise von Privatanzeigen legt die Vertragspartnerin fest.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 23. März 1998 wird auf den 31. Dezember 2015 aufgehoben.

Egress

2015-035

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.07.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-035
24.05.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert 2016-010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.07.2014 01.01.2016 Erstfassung 2015-035
Art. 1 Abs. 2 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 6 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010