Lexipedia

210.100

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1] *

(EGzZGB)

Vom 12.06.1994 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Vom Volke angenommen am 12. Juni 1994[2]

1. Allgemeiner Teil

1.1. Zuständige Behörden und Verfahren

1.1.1. Allgemein *

Art. 1 Bezeichnungen

Wo dieses Gesetz Begriffe verwendet, die nur das männliche Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.

Art. 2 * Gegenstand

Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung[3] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[4].

1.1.2. Verwaltungsbehörden

Art. 13 * I. Zuständigkeit 1. Der Gemeindepräsident

Der Gemeindepräsident ist zuständig für:

1. Art. 720, 720a, Entgegennahme der Anzeigen von Sach- und Tierfunden; er teilt Tierfunde der kantonalen Meldestelle mit;
2. Art. 721, Anordnung zur Versteigerung;
3. Art. 38 ZStV[5], Entgegennahme der Mitteilung über die Auffindung eines Findelkindes; er gibt dem Kind den Familien- und Vornamen und erstattet Anzeige an das Zivilstandsamt.

Art. 14 2. Der Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand ist für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide auf Gemeindegebiet (Art. 699) zuständig. Gegen die Anordnung solcher Verbote kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. *

Der Gemeindevorstand des Wohnsitzes oder des Heimatortes ist zuständig für:

1. * Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigkeit der Ehe;
2. * Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;
3. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1, Anfechtung einer Anerkennung;
4. * Art. 550, amtliches Begehren um Verschollenerklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes.

Der Gemeindevorstand des letzten Wohnsitzes des Beklagten ist zuständige Behörde bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel 261 Absatz 2.

Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ist für die Inkassohilfe gemäss Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 zuständig. *

Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle ist für die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen (Art. 504, 505) zuständig.[6] *

Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle nimmt die Meldung über Todesfälle von am Wohnort verstorbenen Personen entgegen und teilt sie unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt mit. *

Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis. Bei der Gemeinde aufbewahrte letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Regionalgericht weiterzuleiten.[7] *

Art. 15 3. Die Regierung

Die Regierung ist in folgenden Fällen zuständig:

1. Art. 30 Abs. 1, Bewilligung von Namensänderungen;[8]
2. Art. 57 Abs. 3, 78 und 89 Abs. 1, Klage auf Aufhebung einer juristischen Person;
3. * Art. 106 Abs. 1, Klage auf Ungültigerklärung der Ehe;[9]
4. * Art. 9 Abs. 2 PartG, Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft;[10]
5. Art. 882, Überwachung der Auslösung von Gülten;
6. Art. 885, Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen;
7. Art. 907, Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;
8. Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG[11], Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern.[12]

Die Regierung ist berechtigt, Geschäfte der erwähnten Art einzelnen Departementen oder Ämtern zur Erledigung zuzuweisen.[13] *

Gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziffern 1 und 5–8 kann die Berufung gemäss Zivilprozessordnung[14] an das Obergericht erhoben werden. Dasselbe gilt für Entscheide der Departemente, soweit das Bundesrecht nicht eine andere Instanz vorsieht. *

Art. 15a * 4. Die kantonale Verwaltung

Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ist die Kantonspolizei zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz des Kantons Graubünden[15], soweit dieses die Ausweisung regelt. *

… *

Der Vollzug der elektronischen Überwachung von zivilrechtlichen Ausweisungen, Orts-, Annäherungs- und Kontaktverboten richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung[16]*

Art. 16 II. Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[17]*

… *

Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes können mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung[18] an das Obergericht weitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erforderlich ist. *

1.2. Veröffentlichungen *

1.2.1. Öffentliche Beurkundung

1.2.2. Veröffentlichungen

Art. 18 I. Publikationsmittel

Die durch das ZGB[19] und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Kantonsamtsblatt.

Die Auskündung eines Fundes von offensichtlich geringem Wert (Art. 720) kann in anderer angemessener Weise erfolgen.

Die Befugnis der zuständigen Behörde zu weiteren angemessenen Publikationen bleibt vorbehalten, ebenso die im ZGB[20] vorgeschriebene Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 19 II. Wiederholte Publikation

In den nachfolgenden Fällen muss die Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt zweimal nacheinander erfolgen:

1. Art. 36, Aufforderung zu Meldungen im Verschollenheitsverfahren;
2. Art. 555, Erbenruf;
3. Art. 558, Mitteilung eröffneter Verfügungen an Bedachte mit unbekanntem Aufenthalt;
4. Art. 582, Rechnungsruf bei Aufnahme des öffentlichen Inventars;
5. Art. 595, Rechnungsruf bei der amtlichen Liquidation;
6. Art. 662, Auskündung bei der ausserordentlichen Ersitzung;
7. Art. 43 SchlT, öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dinglicher Rechte.

2. Besonderer Teil

2.1. Personenrecht

2.1.1. Zivilstandswesen

Art. 20 I. Zivilstandskreise, -ämter

Die Zivilstandskreise umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Regionen oder Teile davon und werden von der Regierung im Rahmen des Bundesrechts und nach Anhörung der beteiligten Regionen endgültig festgelegt. *

Die Regierung bezeichnet nach Anhörung der beteiligten Regionen Sitz und Name der Zivilstandsämter endgültig. *

Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen. *

Art. 20a * II. Zivilstandsbeamte

Der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz ernennt nach vorgängiger Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde die nötige Anzahl Zivilstandsbeamte, bezeichnet den Leiter des Amtes und regelt die Stellvertretung. *

Erstreckt sich ein Zivilstandskreis über das Gebiet mehrerer Regionen, einigen sich diese über das Wahlorgan und das Wahlverfahren. *

Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen und zur selbstständigen Amtsausübung befähigt erscheinen.

Art. 20b * III. Kosten

Die Gemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Zivilstandsamtes im Verhältnis zur Einwohnerzahl, sofern sie keine andere Regelung treffen. Als Betriebskosten gelten auch die Kosten für die Benützung der eidgenössischen Zivilstandsdatenbank.

Der Zeitaufwand für die Überführung grob fehlerhafter Registereintragungen in das informatisierte Standesregister ist von der Gemeinde des früheren Zivilstandsamtes zu entschädigen.

Art. 20c * IV. Aufsichtsbehörde

Das Departement entscheidet als Aufsichtsbehörde über:

1. Art. 47, Disziplinarmassnahmen;
2. Art. 85 Abs. 1 ZStV[21], Anordnung von Inspektionen;
3. Art. 86 Abs. 1 ZStV, Einschreiten gegen vorschriftswidrige Amtsführung;
4. Art. 87 ZStV, Entlassung oder Nichtwiederwahl eines Zivilstandsbeamten;
5. Art. 90 Abs. 1 ZStV, Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamten;
6. Art. 91 ZStV, Bestrafung von Verstössen gegen die Meldepflicht.

Die übrigen aufsichtsrechtlichen Befugnisse obliegen dem Amt.

Art. 20d * V. Rechtsmittel

Gegen Entscheide und Verfügungen des Amtes kann beim Departement Beschwerde geführt werden.

Entscheide und Verfügungen des Departementes können mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung[22] an das Obergericht weitergezogen werden. *

2.1.2. Stiftungen

Art. 21 I. Aufsichts- und Umwandlungsbehörde *

Das von der Regierung bezeichnete Amt ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde für die Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden, mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. *

Dieses Amt: *

  1. beaufsichtigt die Stiftungen;
  2. ändert auf Antrag Organisation und Zweck einer Stiftung;
  3. hebt eine Stiftung auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist;
  4. klagt auf Aufhebung einer Stiftung, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

Die Regierung erlässt eine Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts[23]*

… *

Art. 21a * II. Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge *

Für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten die Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA)[24] und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[25]*

Art. 22 III. Aufsicht über die landeskirchlichen Stiftungen *

Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen wird durch die landeskirchlichen Organe ausgeübt.

Der Regierung steht die Oberaufsicht zu.

Art. 24 2. Disziplinarmassnahmen und Kuratel

Die Aufsichtsbehörde kann nach Durchführung einer Untersuchung und Anhörung der Betroffenen je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

1. Verweis;
2. Busse bis 5000 Franken;
3. Amtseinstellung bis zur Dauer von sechs Monaten;
4. Amtsentsetzung.

Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

Das von der Regierung bezeichnete Amt setzt in schwerwiegenden Fällen einen Regierungskommissär ein. *

Art. 25a * VI. Rechtsmittel *

Verfügungen der Aufsichts- und Umwandlungsbehörde können gemäss Zivilprozessordnung[26] an das Obergericht weitergezogen werden. *

… *

2.1.3. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften

Art. 26 I. Juristische Persönlichkeit

Juristische Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister besitzen: Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften und dergleichen (Art. 59 Abs. 3).

Art. 27 II. Zwingendes und nachgiebiges Recht

Alle Rechtsverhältnisse der Genossenschaft werden unter Vorbehalt der Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Statuten geregelt. Soweit diese keine Vorschriften enthalten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 28 III. Organisation

Die Genossenschaftsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, jedenfalls sooft das Interesse der Genossenschaft es erfordert, überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

Die Genossenschaftsversammlung hat von Gesetzes wegen das Recht, den Vorstand jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Vorstand hat nach den ihm zustehenden Befugnissen die Angelegenheiten der Genossenschaft zu besorgen und zu vertreten.

Art. 29 IV. Abstimmungen

Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und des Vorstandes ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass soweit möglich sämtliche Mitglieder zur betreffenden Sitzung geladen wurden. Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der Stimmenden gefasst.

Bei Genossenschaften mit Teilrechten ist für die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die Mehrheit der vertretenen Teilrechte erforderlich. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.

Art. 30 V. Anfechtung von Beschlüssen

Jedem Genossenschafter steht von Gesetzes wegen ein Klagerecht gegen Beschlüsse der Genossenschaft zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt.

Art. 31 VI. Verfügung über das Genossenschaftsgut und über die Teilrechte

Wenn die Mitglieder der Genossenschaft am Genossenschaftsgute Teilrechte haben, steht ihnen das Recht zu, über diese frei zu verfügen. Die Statuten haben zu bestimmen, inwieweit Teilrechte in Bruchteile zerlegt werden können.

Die Mitglieder können keine Teilung des Genossenschaftsgutes verlangen.

Der Genossenschaft als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung des Genossenschaftsgutes zu beschliessen. Zur Veräusserung ist von Gesetzes wegen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beziehungsweise der Teilrechte erforderlich.

Art. 32 VII. Grundbuchliche Behandlung der Teilrechte

Die Teilrechte sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 gleichgestellt. Sie dürfen von Gesetzes wegen nicht in kleinere Bruchteile als einen Viertel geteilt werden.

Die Veräusserung von Teilrechten und die Begründung von dinglichen Rechten an ihnen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung ins Grundbuch. Die öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich.

Sind Teilrechte verpfändet, darf die Genossenschaft die Liegenschaft nur mit Bewilligung des für das Grundbuchwesen zuständigen Departementes verpfänden. Diese kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Meliorationen, wie Bodenverbesserungen, Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen, erfolgt. Das Departement kann die Bewilligung an die Einhaltung eines Amortisationsplanes knüpfen. *

Die Anlage und Führung besonderer Teilrechtsverzeichnisse, welche Bestandteil des Grundbuches sind, wird durch Verordnung[27] der Regierung geregelt.

Ob eine Genossenschaft unter diesen Artikel fällt, entscheidet im Streitfall das Departement als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen. *

Art. 33 VIII. Auflösung der Genossenschaft

Zur Auflösung der Genossenschaft ist von Gesetzes wegen Zweidrittelmehrheit aller Genossenschafter beziehungsweise aller Teilrechte erforderlich. Das Genossenschaftsvermögen wird an die Genossenschafter verteilt.

Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt diese Teilung nach Teilrechten.

Art. 34 IX. Subsidiäres Recht

Die Bestimmungen des ZGB[28] und OR[29] sind auf die Genossenschaften des kantonalen Rechtes subsidiär anwendbar.

Art. 35 X. Vorbehalt des öffentlichen Rechts

Für Genossenschaften, die öffentlichen Zwecken dienen, bleiben das öffentliche Recht und die Aufsicht des Staates vorbehalten.

2.2. Familienrecht *

2.2.1. Adoption

Art. 36 1. Zuständigkeit, Verfahren

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Adoption.

Sie kann geeignete Stellen mit Abklärungen beauftragen.

Kommunale, regionale und kantonale Behörden sowie Dritte sind verpflichtet, die für den Adoptionsentscheid erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach den Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, soweit das übergeordnete Recht oder dieses Gesetz nichts anderes vorsehen. *

Art. 36a 2. Kenntnis der Abstammung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde koordiniert das Auskunftsverfahren über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c) und unterstützt das Kind, die leiblichen Eltern sowie deren Nachkommen auf Wunsch beratend (Art. 268d). Hierzu führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Herkunftssuche. *

Diese kann geeignete Stellen insbesondere mit weiteren Abklärungen, der Beratung sowie der Kontaktaufnahme und -vermittlung beauftragen.

2.2.2. Unterhaltsanspruch

Art. 37 Vorschüsse

Die Wohnsitzgemeinde des unterhaltsberechtigten Kindes richtet Vorschüsse für dessen Unterhalt aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2).

2.2.3. Kindes- und Erwachsenenschutz

Art. 38 I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1. Allgemein *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine kantonale, in der Rechtsanwendung unabhängige Fachbehörde. *

… *

… *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt über eine Leitung und mindestens fünf regionale Zweigstellen. *

Art. 39 2. Aufgaben *

… *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr, sofern das kantonale Recht diese Aufgaben nicht an eine andere Behörde delegiert. *

Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde obliegen insbesondere folgende weitere Aufgaben: *

  1. Beratung der Eltern bei der Ausarbeitung von Unterhaltsverträgen;
  2. Hinterlegung und Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen (Art. 361);
  3. Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen kantonalen Behörde für die internationalen Übereinkommen in den Bereichen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie der Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen;
  4. Aufgaben, welche ihr durch das kantonale Recht oder die Regierung zugeteilt werden.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann geeignete Stellen mit der Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 3 Litera d beauftragen, insbesondere der Abklärung der Situation des Kindes und der Familie im Ausland, der Durchführung von Vermittlungs- und Mediationsverfahren im Ausland sowie der Rückführung eines Kindes ins Ausland. *

Art. 40 3. Leitung *

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht und überwacht deren Geschäftstätigkeit. *

Der Leiterin beziehungsweise dem Leiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben: *

  1. Koordination und Zusammenarbeit;
  2. Sicherstellung einer einheitlichen Praxis in der Rechtsanwendung sowie Einheitlichkeit in den Verfahrensabläufen;
  3. Informations- und Erfahrungsaustausch;
  4. Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Departement und deren Umsetzung;
  5. Budgeterstellung und -kontrolle;
  6. Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder, der Berufsbeistandspersonen und der privaten Beistandspersonen;
  7. Qualitätssicherung im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
  8. Vertretung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach aussen.

… *

… *

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter kann die Aufgaben eines Behördenmitglieds wahrnehmen. *

Art. 41 4. Aufsicht

Die Regierung übt die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus. *

Sie kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen. *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist administrativ dem von der Regierung bezeichneten Departement unterstellt. *

Art. 42 5. Sitz

Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes (Art. 25 Abs. 2) und der unter umfassender Beistandschaft stehenden volljährigen Person (Art. 26) gilt die Gemeinde:

  1. in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat oder
  2. in welche sie nach der Errichtung der Vormundschaft oder umfassenden Beistandschaft den Wohnsitz verlegt.

Art. 43 6. Bestand

Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen je aus: *

  1. einer Zweigstellenleiterin beziehungsweise einem Zweigstellenleiter als Behördenmitglied;
  2. mindestens zwei weiteren Behördenmitgliedern;
  3. weiteren Mitarbeitenden des Sekretariats und der unterstützenden Dienste.

Die Behördenmitglieder verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung. *

… *

Art. 46 II. Berufsbeistandschaften 1. Stellung und Aufgaben

Das Betreiben der Berufsbeistandschaft ist eine regionale Aufgabe. Die Regionen können die Aufgabe alleine oder gemeinsam erfüllen.

Die Berufsbeistandschaften führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die angeordneten Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz. *

Sie sind zuständig für die Beratung und Unterstützung der privaten Vormundinnen und Vormunde sowie der privaten Beistandspersonen. *

Art. 47 2. Bestand

Die Berufsbeistandschaften bestehen in der Regel jeweils aus einer Leiterin beziehungsweise einem Leiter, den Berufsbeistandspersonen und den Mitarbeitenden des Sekretariats. *

Die Regionen haben sicherzustellen, dass die für die sach- und zeitgerechte Aufgabenerfüllung notwendigen Stellen geschaffen und besetzt werden.

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Säumnis der Region auf deren Kosten eine Berufsbeiständin beziehungsweise einen Berufsbeistand ernennen. *

Art. 48 3. Anstellungsvoraussetzung

Als Berufsbeiständin beziehungsweise Berufsbeistand kann angestellt werden, wer über die erforderliche persönliche Eignung und einen anerkannten Abschluss in der Regel in den Bereichen Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie oder Recht verfügt. *

In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom Erfordernis eines anerkannten Abschlusses abgesehen werden. *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist bei der Anstellung von Berufsbeistandspersonen mit beratender Stimme zur Unterstützung beizuziehen. *

Art. 49 4. Geschäftsführung

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter führt die Berufsbeistandschaft in personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht, überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit der Berufsbeistandschaft und vertritt diese nach aussen. *

Art. 50 III. Führung der Beistandschaften 1. Allgemein

Die Berufsbeistandspersonen führen die Beistandschaften, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Drittperson überträgt. *

Die Bestimmungen über die Führung der Beistandschaften gelten für den Bereich des Kindesschutzes sinngemäss.

Art. 50a 2. Aufsicht

Die Beistandspersonen unterstehen der fachlichen Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche ihnen Weisungen erteilen kann. *

Art. 50b 3. Ersatzvornahme

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beistandspersonen, die ihren gesetzlichen Pflichten schuldhaft nicht nachkommen, die Kosten der Ersatzvornahme überbinden. *

Art. 50c * 4. Beiträge

Der Kanton übernimmt für private Beistandspersonen die Sozialversicherungsbeiträge für die Führung von Beistandschaften.

Art. 51 IV. Fürsorgerische Unterbringung 1. Ärztliche Unterbringung a) Anordnung *

Befugt zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist:

  1. jede im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin beziehungsweise jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt:
  1. * der Grundversorgung;
  2. * mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie;
  3. * mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;
  1. jede Amtsärztin beziehungsweise jeder Amtsarzt;
  2. die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung.

Für den Vollzug kann polizeiliche Hilfe beigezogen werden.

Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der gesetzlichen Vertretung unverzüglich mitzuteilen. *

Art. 51a b) Verlängerung

Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme einzureichen. *

Art. 52 2. Verlegung in eine andere Einrichtung

Für die Verlegung in eine andere Einrichtung bedarf es eines neuen Unterbringungsentscheides.

Die Zuständigkeit richtet sich nach jener für die Entlassung.

Art. 53 3. Entlassung

Die Einrichtung entscheidet über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen sowie in Einzelfällen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr die Entlassungskompetenz übertragen hat. *

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, hat die Einrichtung einen begründeten Antrag zu stellen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 54 4. Nachbetreuung a) Anordnung

Bei Bedarf kann die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren. *

Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes oder von Amtes wegen eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen. *

Art. 54a b) Überwachung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die angeordnete Nachbetreuung.

Die mit der Durchführung der angeordneten Nachbetreuung beauftragte Person oder Stelle ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach zwölf Monaten oder gemäss Anweisung Bericht zu erstatten.

Liegen die Voraussetzungen für die angeordnete Nachbetreuung nicht mehr vor, ist dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Art. 54b c) Aufhebung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hebt die angeordnete Nachbetreuung von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.

Die Nachbetreuung fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Art. 55 5. Ambulante Massnahmen a) Anordnung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden.

Sie kann die betroffene Person insbesondere verpflichten:

  1. regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten;
  2. sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen;
  3. sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;
  4. weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen.

Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

Art. 55a b) Überwachung und Aufhebung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der ambulanten Massnahmen und überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Sie hebt sie von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die angeordnete Nachbetreuung anwendbar.

Art. 56 V. Verfahren 1. Grundsatz *

Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und deren Regelungen betreffend das summarische Verfahren sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes vorsehen. *

Die Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sind nicht öffentlich.

Art. 57 2. Rechtshängigkeit

Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen rechtshängig.

Das Verfahren wird von Amtes wegen eröffnet, wenn:

  1. eine nicht offensichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht;
  2. konkrete Hinweise auf die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit eines Kindes oder einer volljährigen Person vorliegen; oder
  3. die Behörde in den vom Zivilgesetzbuch bestimmten Fällen angerufen wird.

Die Eröffnung eines Verfahrens ist der betroffenen Person und deren gesetzlichen Vertretung mitzuteilen. *

Art. 58 3. Verfahrensleitung und Instruktion a) Allgemein

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Behördenmitglied leitet und instruiert das Verfahren. *

In die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fallen insbesondere:

  1. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2);
  2. Anordnung einer Vertretung für das Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren (Art. 314abis und Art. 449a);
  3. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
  4. Erlass von Abschreibungs- und Nichteintretensverfügungen;
  5. Anordnung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren (Art. 450c und Art. 450e);
  6. Erlass von Vollstreckungsverfügungen (Art. 450g).

Art. 58a b) Anhörung

Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein Behördenmitglied. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann eine geeignete Fachperson damit beauftragt werden. *

Bei einem schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde. *

Der für den Entscheid wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten.

Art. 58b c) Vollstreckung der Mitwirkungspflicht

Verweigern die am Verfahren Beteiligten oder Dritte unberechtigterweise die Mitwirkung, kann das instruierende Behördenmitglied die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen. Zulässig sind insbesondere: *

  1. die persönliche Vorführung;
  2. die Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt;
  3. die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Vermögenswerten.

Für die zwangsweise Durchsetzung kann polizeiliche Hilfe beigezogen werden.

Personen, die unberechtigterweise die Mitwirkungspflicht verletzen, haben die durch die zwangsweise Durchsetzung verursachten Kosten zu tragen.

Art. 59 4. Entscheid a) Kollegialbehörde

Soweit keine Einzelzuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Dreierbesetzung.

Art. 59a b) Einzelzuständigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutz *

In die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitglieds fallen: *

  1. Ernennung der Beistandsperson (Art. 306 Abs. 2, Art. 400, Art. 401, Art. 402 und Art. 403), Entscheid über einen Beistandswechsel aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistandsperson (Art. 421 Ziff. 3) oder auf Begehren der Beistandsperson (Art. 422);
  2. Bewilligung und Entscheid über Anlage und Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3);
  3. Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts sowie Entbindung von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beistandsperson (Art. 425);
  4. Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444);
  5. Festsetzung der Entschädigung der Beistandsperson (Art. 404 Abs. 2) und der beauftragten Person (Art. 366, Art. 392 Ziff. 2 und Art. 307);
  6. Entscheide über die Höhe der Verfahrenskosten und deren Überbindung.

Art. 59b c) Einzelzuständigkeit im Kindesschutz

Im Kindesschutzverfahren fallen in die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitglieds: *

  1. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim zuständigen Gericht (Art. 134 Abs. 1);
  2. Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 179 Abs. 1, Art. 287, Art. 298d und Art. 315b Abs. 2);
  3. Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d);
  4. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsverfahren (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO);
  5. Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 2);
  6. Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf gemeinsamen Antrag (Art. 298a Abs. 1);
  7. Ernennung der Beistandsperson zur Vaterschaftsabklärung und Regelung des Unterhalts (Art. 308 Abs. 2);
  8. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2);
  9. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2);
  10. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrnehmung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis);
  11. Ernennung einer Vormundin beziehungsweise eines Vormunds oder einer Beistandsperson auf gerichtliche Anordnung (Art. 298 Abs. 3 und Art. 315a Abs. 1);
  12. Ernennung einer Vormundin beziehungsweise eines Vormunds für ein Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht (Art. 327a).

Art. 59c d) Einzelzuständigkeit im Erwachsenenschutz

Im Erwachsenenschutzverfahren fallen in die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitglieds: *

  1. Festlegung der Entschädigung bei fehlender Regelung im Vorsorgeauftrag (Art. 366);
  2. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381, Art. 382 Abs. 3);
  3. Aufnahme eines Inventars sowie Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und Abs. 3).

Art. 60 5. Gerichtliche Beschwerdeinstanz

Das Obergericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz. *

Zwischenentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung beim Obergericht angefochten werden. *

Das Obergericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. *

Für gesetzliche und behördlich angeordnete Fristen gilt kein Fristenstillstand. Die Parteien sind darauf hinzuweisen. *

Im Übrigen gelten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. *

Art. 61 VI. Gemeinsame Bestimmungen 1. Kantonale Meldepflichten

Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Pflege, Bildung, Erziehung, Betreuung, Sozialberatung und Religion, die in Ausübung ihres Berufes von einer akuten Fremd- oder Eigengefährdung eines Kindes oder einer erwachsenen Person Kenntnis erhalten, sind zur Meldung dieser Gefährdung verpflichtet.

Wer im Besitz einer Patientenverfügung ist, hat diese der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt zu melden, sofern er von der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person Kenntnis erhält. *

Art. 62 2. Mitteilungen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt Entscheide den Behörden mit, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Kenntnis von der Anordnung und Aufhebung einer Beistandschaft oder Vormundschaft sowie der Regelung der elterlichen Sorge haben müssen.

Entscheide in Kinderbelangen sind dem Kind nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten mitzuteilen.

Art. 63 3. Kosten a) Verfahren

Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden Kosten erhoben.

In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist.

In Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Verfahrenskosten nach der Gesetzgebung über die Zivilrechtspflege.

Art. 63a b) Kindesschutzmassnahmen *

… *

… *

Die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschussen. *

Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist. *

95 Prozent der Kosten der stationären Kindesschutzmassnahmen kann die Gemeinde beim Kanton zulasten des von ihm geführten interkommunalen Pools zurückfordern. *

80 Prozent der geleisteten Elternbeiträge für die Kosten von stationären Kindesschutzmassnahmen sind von der Gemeinde an den Kanton zugunsten des interkommunalen Pools weiter zu leiten. *

Die Nettokosten zulasten des interkommunalen Pools gemäss Absatz 5 und Absatz 6 werden im Folgejahr auf die Gemeinden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung verteilt. *

Art. 63a bis * c) Erwachsenenschutzmassnahmen

Die Kosten von ambulanten und stationären Erwachsenenschutzmassnahmen sind von der betroffenen Person zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind.

Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar.

Streiten Krankenversicherer oder Gemeinden die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ab, werden diese vom Kanton bevorschusst.

Art. 63a ter * d) Kostentragung bei Wohnsitzwechsel

Bei Wohnsitzwechsel der betroffenen Person während einer Massnahme sind die Kosten von Kindesschutzmassnahmen und die subsidiär vom Gemeinwesen zu tragenden Kosten von Erwachsenenschutzmassnahmen von den Gemeinden anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Wohnsitzes der betroffenen Person in den jeweiligen Gemeinden zu tragen.

Art. 63b * e) Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen *

Die Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen, die im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung anfallen und nicht Teil der Gerichtsverfahrenskosten sind oder von den Krankenversicherern getragen werden, sind von der Person zu tragen, auf die sich das Verfahren bezieht.

Uneinbringliche Kosten sind von der Wohnsitzgemeinde zu tragen.

Art. 64 4. Archivierung a) Zuständigkeit

Die Akten werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beziehungsweise bei Gerichtsverfahren vom Gericht archiviert.

Die Beistandspersonen sind verpflichtet, sämtliche Akten nach Ende der Vormundschaft oder Beistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geordnet zu übergeben. *

Art. 64a b) Akteneinsicht

Über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Instanz, welche die Akten aufbewahrt.

Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.

Art. 65 5. Verantwortlichkeit

Der Rückgriff auf die Person, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, erfolgt nach dem Gesetz über die Staatshaftung.

Art. 66 6. Ausführungsbestimmungen

Die Regierung regelt in einer Verordnung die Einzelheiten insbesondere über:

  1. Organisation sowie geografische Einzugsgebiete der Zweigstellen;
  2. Führung der Beistandschaften;
  3. fürsorgerische Unterbringung;
  4. Verfahrens- und Massnahmekosten, namentlich Gebühren sowie Entschädigung und Spesenersatz der Beistandspersonen;
  5. Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder.

2.3. Erbrecht

2.3.1. Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen

Art. 67 I. Erbrecht des Gemeinwesens 1. Erbanspruch

Hinterlässt der Erblasser keine Erben (Art. 466), fällt die Erbschaft:

1. je zur Hälfte an die Wohn- und an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimatberechtigt und wohnhaft war;
2. ganz an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimatberechtigt, aber im Ausland wohnhaft war;
3. zur Hälfte an die Wohngemeinde und zur Hälfte an den Kanton, wenn der Erblasser im Kanton wohnhaft, aber nicht heimatberechtigt war.

War der Erblasser Bürger mehrerer bündnerischer Gemeinden, ist der Anteil, der auf die Heimatgemeinde entfällt, zwischen ihnen zu teilen.

Die Erbschaft ist zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

Art. 68 2. Rechnungsruf

Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über das öffentliche Inventar auf den Rechnungsruf (Art. 592) sinngemässe Anwendung.

Art. 69 * II. Hinterlegung und Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen 1. Hinterlegung

Die Gemeinden sind verpflichtet, letztwillige Verfügungen und Erbverträge zur Aufbewahrung entgegenzunehmen, wenn der Erblasser in der Gemeinde wohnt oder bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz dort seine Heimatangehörigkeit gemäss Artikel 22 Absatz 3 hat.

Dem Hinterleger ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen, worin darauf hinzuweisen ist, dass er bei Wegzug aus der Gemeinde die Hinterlegung bei der neuen zuständigen Stelle zu veranlassen hat.

Art. 70 2. Aufbewahrung

Die Gemeinden haben die für die sichere Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen erforderlichen Vorkehren zu treffen. *

Über Ein- und Ausgänge ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.

Die letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sind zu registrieren sowie in gut verschlossenem Umschlag an einem sicheren und für Unbefugte nicht zugänglichen Orte aufzubewahren.

Art. 71 3. Aushändigung

Hinterlegte letztwillige Verfügungen dürfen, solange der Testator lebt, nur an ihn oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herausgegeben werden. Die Herausgabe richtet sich im weiteren nach Artikel 509 und 510.

Erbverträge werden den Vertragsparteien nur ausgehändigt, wenn eine schriftliche Übereinkunft gemäss Artikel 513 Absatz 1 hinterlegt wird oder sämtliche Vertragsparteien es verlangen.

Art. 72 * 4. Eröffnung

Wer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag hat, ist verpflichtet, diese an den zuständigen Einzelrichter am Regionalgericht zur Eröffnung weiterzuleiten, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat. *

Ist der Erblasser gestorben, sind die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages vor das Regionalgericht zu laden. Die Eröffnung ist im Register vorzumerken. *

Art. 73 III. Örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme mündlicher Verfügungen

Die mündliche letztwillige Verfügung gemäss Artikel 506 und 507 können die Zeugen bei jedem Einzelrichter am Regionalgericht niederlegen oder zu Protokoll geben. *

Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Erklärung das darüber aufgenommene Protokoll der für die Aufbewahrung oder Eröffnung zuständigen Instanz der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung oder zur Eröffnung zu übergeben. *

2.3.2. Erbgang

Art. 74 I. Sicherungsmassregeln 1. Siegelung der Erbschaft

Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen:

1. wenn nicht alle Erben bekannt sind;
2. wenn die bekannten Erben nicht alle anwesend, vertreten oder handlungsfähig sind und die Siegelung nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint;
3. wenn ein Erbe ein öffentliches Inventar verlangt;
4. wenn ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt.

In den Fällen von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 dieses Artikels sind zu sofortiger Anzeige an den Einzelrichter am Regionalgericht die Erben, die Hausgenossen des Erblassers und der Vorstand seiner Wohngemeinde verpflichtet. *

Die Siegelung erfolgt durch den Einzelrichter am Regionalgericht oder einen anderen Angestellten des Regionalgerichts. *

Art. 75 2. Sicherungsinventar

Das Sicherungsinventar (Art. 553) wird vom Einzelrichter am Regionalgericht, einem Aktuar des Regionalgerichts oder einem durch den Einzelrichter am Regionalgericht bezeichneten Notar aufgenommen. *

Das Inventar soll in einem möglichst vollständigen Verzeichnis die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers enthalten sowie die Bücher und Urkunden aufführen, die Aufschluss über die Erbschaft geben können.

Die Aktiven und Passiven können geschätzt werden, wobei Sachverständige beigezogen werden können.

Die im Sicherungsinventar enthaltenen Angaben sind für die Erbteilung nicht endgültig.

Art. 76 II. Öffentliches Inventar 1. Ernennung und Aufgabe des Erbschaftsverwalters

Der Einzelrichter am Regionalgericht ernennt einen Erbschaftsverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat (Art. 408 Abs. 1 und 2). *

Der Erbschaftsverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung nach Artikel 588 zu verwalten.

Art. 77 2. Aufnahme des Inventars

Der vom Einzelrichter am Regionalgericht beauftragte Notar entsiegelt die Erbschaft und errichtet möglichst rasch zusammen mit dem Erbschaftsverwalter das Inventar. *

Grundstücke können durch die amtliche Schätzungskommission, andere Vermögenswerte, soweit nötig, durch Sachverständige geschätzt werden.

Bestehen Zweifel, ob Vermögenswerte zum Nachlass gehören, werden sie gleichwohl geschätzt und mit einem entsprechenden Hinweis in das Inventar aufgenommen.

Art. 78 3. Verwaltung der Erbschaft

Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, Bargeld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufnahme ins Inventar in sichere Verwahrung zu nehmen.

Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, kann der Erbschaftsverwalter versteigern oder so gut wie möglich veräussern.

Grundstücke können nur mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert werden.

Art. 79 4. Fortführung des Geschäftes

Der Erbschaftsverwalter hat dafür zu sorgen, dass das Geschäft des Erblassers im Interesse der Erben und der Gläubiger fortgeführt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.

Bewilligt der Einzelrichter am Regionalgericht die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Miterben, so entscheidet er auch über allfällige Sicherstellungsbegehren der Miterben. *

Art. 80 5. Rechnungsruf

Der Rechnungsruf (Art. 582) ist vom Einzelrichter am Regionalgericht zweimal im Kantonsamtsblatt, am letzten Wohnsitz des Erblassers und, sofern es notwendig erscheint, in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen. *

Die Frist zur Anmeldung der Forderungen ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Publikation im Kantonsamtsblatt an gerechnet, anzusetzen. Die Gläubiger sind in der Auskündung auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

Jedem Gläubiger ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.

Art. 81 * 6. Abschluss des Inventars und Frist für die Erklärung der Erben

Der Einzelrichter am Regionalgericht stellt den Abschluss der Inventaraufnahme fest und teilt diese Verfügung den Erben schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung beginnt die Frist für die Erklärung nach Artikel 588. *

Fristverlängerungen des Einzelrichters am Regionalgericht nach Artikel 587 kommen den säumigen Gläubigern nicht zugute. *

Art. 82 III. Gebührentarif

Die Regierung regelt durch Verordnung[30] die Gebühren für amtliche Mitwirkungen in Erbschaftssachen.

Art. 83 * IV. Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker

Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker unterstehen der Aufsicht des Einzelrichters am Regionalgericht. *

Der Erbschaftsverwalter ist verpflichtet, die Beendigung seiner Tätigkeit dem Einzelrichter am Regionalgericht mitzuteilen. *

2.3.3. Teilung der Erbschaft

Art. 84 I. Anrechnungswert von Grundstücken

Können sich die Erben über den Anrechnungswert von Grundstücken in Sinne von Artikel 618 nicht einigen, ist der Einzelrichter am Regionalgericht für die Ernennung der Sachverständigen zuständig; er beauftragt in der Regel die amtliche Schätzungskommission. *

Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung[31]*

2.4. Sachenrecht

2.4.1. Bestandteil und Zugehör

Art. 86 I. Bestandteil

Bestandteile einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel 642, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere:

1. die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen;
2. alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist;
3. die in Wand eingelassenen Schränke und Spiegel;
4. die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Ofen und Herde;
5. Türen und Fensterläden;
6. die mit einem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen wie Maschinen, Triebwerke, Aufzüge, Röhrenleitungen, elektrische Leitungen, sanitäre und Heizungsanlagen, Kessel, Brunnen, Jauchekasten und dergleichen.

Art. 87 II. Zugehör

Zugehör einer Liegenschaft sind nach Ortsgebrauch im Sinne von Artikel 644, solange eine andere Übung nicht nachgewiesen ist, insbesondere:

1. die zu einem Gebäude gehörenden Schlüssel;
2. die Vorfenster;
3. bewegliche Bade- und Wascheinrichtungen, Öfen und Herde, sofern nicht die für die Benutzung der Wohnungen nach dem Ortsgebrauch erforderlichen, mit dem Gebäude fest verbundenen entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind;
4. Fasslager, Gestelle und dergleichen sowie die Löschgeräte.

2.4.2. Zerstückelungsverbot

Art. 88 I. Grösse der Parzelle

Die Zerstückelung von Waldgrundstücken in kleinere Parzellen als 50 Aren und von anderen Grundstücken, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung vorsieht, in kleinere Parzellen als 12 Aren ist unzulässig.

Hof- und Bauplätze, Gärten, Baum- und Pflanzgärten sowie Weinberge fallen, soweit das Bundesrecht keine anderen Regelungen vorsieht, nicht unter dieses Zerstückelungsverbot.

Im Güterzusammenlegungsverfahren zugeteilte Grundstücke dürfen nicht wieder aufgeteilt werden.

Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft[32] kann Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für die Bewilligung zur Teilung von Wald ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität zuständig.

Kauf-, Tausch- und Teilungsverträge sowie Parzellierungsanträge, welche dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind, wenn keine Ausnahmebewilligung vorliegt, ungültig und dürfen nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

2.4.3. Nachbarrecht

Art. 96 VIII. Pflanzen 1. Grenzabstand

Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, ausser gegenüber Waldgrundstücken, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten:

1. 6 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume;
2. 4 m für hochstämmige Obstbäume mit Ausnahme der Nussbäume;
3. 2 m für Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume und dergleichen;
4. 0,50 m für kleinere Gartenbäume und Sträucher, die auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; der Nachbar kann verlangen, dass sie alljährlich im Herbst in dieser Weise beschnitten werden; dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung;
5. 0,30 m für Reben.

Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, erhöhen sich diese Abstände, ausgenommen für Reben, um die Hälfte ihres Masses.

Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften verjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für wildwachsende Bäume und Sträucher.

Art. 97 2. Schadenersatz wegen Entzug von Licht und Sonne

Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Einschluss der Nussbäume gehören, einem Gebäude in dem Masse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Gebäudeeigentümer das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen. Dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Artikel 96 dieses Gesetzes gewahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren Erhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden.

Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 98 IX. Brandmauern 1. Erstellung

Bei geschlossener Bauweise sind bei der Erstellung von Hochbauten Brandmauern zu errichten.

Sie können in der Weise auf die Grenze gestellt werden, dass sie zur Hälfte auf den Boden des Nachbarn zu stehen kommen.

Baut der Nachbar unter Mitbenutzung der Brandmauern, hat er sich in sie durch Leistung eines Beitrages einzukaufen. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte der Erstellungskosten, kann aber bei geringerer Beanspruchung der Mauer entsprechend reduziert werden. Die Mauer geht dadurch ins Miteigentum der beiden Nachbarn über.

Schon bestehende Brandmauern kann der Nachbar für seinen Bau mitbenutzen, wenn sie an der Grenze stehen. Ausser dem Beitrag an die Erstellungskosten hat er die Hälfte des Wertes des Bodenstreifens, auf dem die Mauer steht, zu bezahlen, wodurch er Miteigentümer der Mauer wird.

Art. 99 2. Bauliche Veränderungen und Unterhalt

Jeder der beiden Miteigentümer hat das Recht, die Brandmauer in den Schranken des Gesetzes auf eigene Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neue erstellte Mauerwerk an, hat er den entsprechenden Kostenbeitrag gemäss Artikel 98 Absatz 3 dieses Gesetzes zu bezahlen.

Wenn ein Neu- oder Umbau dies verlangt, ist der Bauende berechtigt, die bestehende Brandmauer abzutragen und durch eine neue zu ersetzen. Er hat die Kosten allein zu tragen und den gegebenenfalls für vermehrte Mauerdicke benötigten Boden auf seinem Grundstück zu nehmen. Dem Nachbarn hat er den durch die Baute verursachten Schaden zu ersetzen. War die Mauer schadhaft oder entsprach sie den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat der Nachbar einen verhältnismässigen Beitrag an die Kosten zu leisten.

Von keiner Seite dürfen an der Brandmauer bauliche Veränderungen vorgenommen werden, welche sie in ihrer Funktion beeinträchtigen; insbesondere dürfen in die Brandmauer keine Balken, Schränke oder andere Vertiefungen eingelassen werden, die weiter als bis auf 5 cm an die Mittellinie der Mauer heranreichen.

Im übrigen ist für die Unterhaltspflicht gemeinschaftlicher Brandmauern Artikel 698 massgebend.

Art. 100 X. Stützmauern

Stützmauern zur Erhaltung des gewachsenen Bodens gehören dem Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sie errichtet worden sind, und sind von ihm zu unterhalten. *

Ist eine Stützmauer auf der Grenze errichtet worden, gilt sie als Bestandteil des Grundstückes, dessen Eigentümer sie erstellt hat, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Kann weder nachgewiesen noch mit Sicherheit aus der Funktion der Stützmauer geschlossen werden, von welchem Grundeigentümer sie erstellt wurde, wird vermutet, dass sie im Miteigentum der Nachbarn stehe.

Wenn der Nachbar, dem kein Miteigentum an der Stützmauer an oder auf der Grenze zusteht, nach deren Erstellung bauliche Veränderungen trifft, welche für ihn die nachbarrechtliche Pflicht zur Erstellung einer Stützmauer begründen würden, kann von ihm die Erwerbung des Miteigentums an der bestehenden Stützmauer durch Einkauf verlangt werden. Artikel 98 Absätze 3 bzw. 4 dieses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar.

Für gemeinschaftliche Stützmauern gelten mit Bezug auf die Unterhaltspflicht und bauliche Veränderungen die gleichen Grundsätze wie für die Brandmauern (Art. 99 dieses Gesetzes).

Art. 101 XI. Einfriedung

… *

… *

Einfriedungen sowie Bäume auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.

Es wird vermutet, dass Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke zu diesen gehören, sofern das anstossende Grundstück nicht auch ein Einfang ist.

Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden abschliessen, wird vermutet, dass sie dem eingeschlossenen Grundstück gehören.

Art. 102 XII. Rain und Graben

Wenn ein Rain oder ein Graben zwei Grundstücke trennt, wird die Mitte des Rains oder Grabens als Grenze vermutet.

Art. 103 XIII. Benützung fremden Bodens

Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu dulden, wenn dies unumgänglich ist, um eine Einfriedung, ein Gebäude oder andere bauliche Anlagen an der Grenze zu errichten, auszubessern oder wiederherzustellen.

Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf vollen Schadenersatz.

Art. 104 XIV. Tret- und Streckrecht

Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat das Tret- und Streckrecht.

Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Pflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespannes und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren.

Das Streckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit dem Gespann bis 4 m weit auf das anstossende Grundstück zu fahren und dort den Pflug zu wenden.

Zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes dürfen Weidzäune entfernt werden, müssen aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig hergestellt werden.

Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das angrenzende Grundstück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist. Ist es noch nicht abgeerntet und ist der Besitzer mit der Ernte erheblich im Rückstand, kann ihm der Gemeindevorstand auf Ersuchen eine angemessene Frist für die Vornahme der Ernte setzen. Hält er diese Frist nicht ein, hat der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes anzuordnen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Gemeinde-Flurverordnungen.

Wer das Tret- und Streckrecht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels ausübt, hat den verursachten Schaden zu ersetzen.

Art. 105 XV. Riesen

Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des dort geschlagenen Holzes ist gegen volle Entschädigung berechtigt, von den Eigentümern der tiefer gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes nötigenfalls durch Riesen zu verlangen.

Das Riesen soll, wenn tunlich, im Winter und unter grösster Schonung der tiefer gelegenen Grundstücke geschehen.

Art. 106 XVI. Feld- und Waldwege

Wenn die beteiligten Grundeigentümer die Anlage eines Feld- und Waldweges mit Mehrheit nach Personen und nach der am Unternehmen beteiligten Bodenfläche beschliessen, ist jeder von ihnen verpflichtet, den dafür benötigten Boden gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Abtretung des Eigentums zur Bildung eines besonderen, auszumarchenden Weggrundstückes oder durch Begründung einer Wegdienstbarkeit erfolgen.

Die Berechtigung am neu erstellten Weg steht den Grundeigentümern nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu und ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, mit welchen die Eigentümer am Bau beteiligt sind, verbunden. Weitere Grundeigentümer können die Mitberechtigung nachträglich durch Einkauf erwerben.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Bodenverbesserungen.

Art. 107 XVII. Winterweg

Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Verträge vorbehalten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Boden benutzt werden. Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeigneter Weg nicht vorhanden ist, kann ausnahmsweise von Mitte Februar bis 1. März auch über schneefreien und nicht gefrorenen Boden gefahren werden. Entsteht dadurch dem Grundeigentümer ein wesentlicher Schaden, muss er ersetzt werden.

2.4.4. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

Art. 108 I. Öffentliche Vermessungszeichen

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen öffentliche Vermessungszeichen zuzulassen.

Allfällige Anstände betreffend Kulturschaden werden endgültig durch die amtlichen Schätzer beurteilt.

Art. 109 II. Privatrechtliches Vermarchungsverfahren

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Festsetzung einer ungewissen Grenze oder bei der Anbringung von Grenzzeichen mitzuwirken (Art. 669).

Zur Erwahrung bestehender Grenzzeichen und Grenzlinien sowie zur Neuvermarchung kann von jedem Grundeigentümer die Mitwirkung des Einzelrichters am Regionalgericht verlangt werden. Dieser hat alle beteiligten Grenznachbarn sowie bei Bedarf einen Geometer zur Augenscheinverhandlung zu laden. Er hat ein Protokoll aufzunehmen und darin insbesondere das Ergebnis der Verhandlung niederzulegen. Das Protokoll ist von ihm und den Teilnehmern an der Verhandlung zu unterzeichnen. Die in dieser Weise festgelegte Grenzbestimmung ist für alle gehörig geladenen Beteiligten vorbehältlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit verbindlich, auch für diejenigen, die der Vorladung ohne genügenden Grund nicht Folge geleistet haben. *

Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung[33]*

Art. 110 III. Vermarchung bei der Grundbuchvermessung

Für die Vermarchung und Grenzbereinigung in der Grundbuchvermessung sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften massgebend.

Art. 111 IV. Öffentliche Archive *

… *

… *

Die Regierung kann auf dem Verordnungswege[34] die Verwaltung öffentlicher Archive regeln. Sie ist befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die Archive von Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Institutionen der Forschung zugänglich zu machen.

… *

2.4.5. Brunnen, Quellen und Grundwasser

Art. 112 I. Benutzung fremder Brunnen

Wenn im Winter oder bei sehr trockener Witterung die öffentlichen oder Privatbrunnen an Wassermangel leiden, ist jedermann berechtigt, den nächsten Brunnen für die Haushaltungsbedürfnisse und die Viehtränke zu benutzen, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung geschehen kann.

Der Benutzende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenutzung auch am Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen.

Art. 113 II. Ableitung von Quellen, anderen privaten Gewässern und Grundwasser

Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines anderen privaten Gewässers sowie von Grundwasser bedarf in folgenden Fällen der Bewilligung der Regierung:

1. wenn und soweit das Wasser für den landwirtschaftlichen, häuslichen oder gewerblichen Bedarf der Einwohner einer Stadt, eines Dorfes oder Weilers oder eines grösseren Kreises von Anliegern bisher benutzt wurde und notwendig ist;
2. wenn das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist;
3. wenn dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise nachteilig beeinflusst wird;
4. wenn die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.

Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung die Bewilligung verweigern oder an sichernde Bedingungen knüpfen.

Dieser Artikel findet vorbehältlich abweichender Bestimmungen des öffentlichen Rechts auch auf die öffentlichen Gewässer Anwendung.

Art. 114 III. Private Bäche

Bäche, die nachweislich im Privateigentum stehen, gehören den Eigentümern der Grundstücke, welche sie berühren. Kein Eigentümer darf ihren Lauf zum Nachteil eines anderen Mitberechtigten verändern. Die Eigentümer sind verpflichtet, überschüssiges Wasser an Eigentümer anderer Grundstücke abzugeben, soweit es zu deren Bewirtschaftung, insbesondere auch Bewässerung, notwendig ist.

Bestehende, davon abweichende Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.

Art. 115 IV. Heilquellen

Die Eigentümer von Heilquellen dürfen diese weder willkürlich verderben noch ihre Benutzung übermässig erschweren.

Im Streitfalle entscheidet die Regierung.

2.4.6. Herrenlose und öffentliche Sachen

Art. 116 I. Durch Korrektion gewonnener Boden

Der Boden, der durch eine Gewässerkorrektion gewonnen worden ist, fällt in das Eigentum desjenigen Gemeinwesens, das die Korrektion durchgeführt hat (Art. 659).

Art. 117 * II. Herrenlose Naturkörper und Altertümer

Die Zuweisung herrenloser Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (Art. 724).

Art. 118 III. Herrenloser Boden

Boden, der keinen anderen Eigentümer hat, gehört der politischen Gemeinde (Art. 664).

Art. 119 IV. Öffentliche Sachen 1. Eigentum

Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Strassen und Plätze sind zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen.

Sie sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen, vorbehalten die dem Staate gehörenden Strassen.

Den Flüssen und Bächen sind Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat, gleichgestellt.

Wenn Gewässer oder Strassen das Gebiet von zwei Gemeinden trennen, wird vermutet, ihre Mitte bilde die Grenze zwischen dem Gebiet und dem Eigentum der beiden Gemeinden.

Art. 120 2. Gemeingebrauch und Sondernutzung

Sachen zum Gemeingebrauch kann jedermann im Rahmen bestehender Vorschriften frei benutzen.

Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Sondernutzungsrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch Konzession erworben wenden. Aneignung oder Ersitzung ist ausgeschlossen.

Art. 121 V. Grundwasser

Die Grundwasservorkommen sind öffentliche Gewässer, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung, der Mächtigkeit, der Bedeutung für den Wasserhaushalt und der fehlenden Beziehung zu einem Grundstück oder Grundstückskomplex gleich wie die oberirdischen Gewässer ausserhalb der Privatrechtssphäre stehen.

Die Entnahme von Wasser aus solchen Gewässern ist für den landwirtschaftlichen Bedarf bis zu 100 Minutenlitern, für den häuslichen und gewerblichen Bedarf bis zu 50 Minutenlitern ohne Konzession gestattet.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Gewässerschutz.

2.4.7. Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung

Art. 122 I. Weidrechte 1. Ausübung

Das Weidrecht kann im Zweifel nur mit dem Vieh, das mit dem Futter des herrschenden Grundstückes gewintert worden ist, ausgeübt werden.

Der Belastete ist trotz Bestehens der Dienstbarkeit berechtigt, die zur Bewirtschaftung seines Grundstückes nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wird der Berechtigte dadurch in namhafter Weise geschädigt, kann er Schadenersatz verlangen.

Art. 123 2. Anspruch auf Ablösung

Der Belastete ist berechtigt, das Weidrecht gegen volle Entschädigung abzulösen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Forstgesetzgebung betreffend Ablösung aus forstpolizeilichen Gründen.[35]

Art. 124 3. Ablösung gegen Bodenabtretung

Wenn eine Gemeinde oder Genossenschaft auf Boden einer anderen Gemeinde oder Genossenschaft ein Weidrecht hat, ist die berechtigte Korporation nur dann verpflichtet, die Ablösung zu dulden, wenn ihr ein dem Weidrecht entsprechender Teil der belasteten Liegenschaft zu Eigentum abgetreten wird.

Denselben Anspruch haben auch private Alpeigentümer, welche für ihr Vieh einer Schneeflucht bedürfen.

Art. 125 II. Beholzungsrecht 1. Ausübung

Das Beholzungsrecht darf nur innert den von der Forstwirtschaft gebotenen Schranken ausgeübt werden. Wird es infolge Misswirtschaft nötig, die Holznutzung erheblich zu beschränken, hat der schuldige Teil dem Benachteiligten je nach Sachlage entweder in der Holznutzung so lange nachzustehen, bis dieser sein Recht ungeschmälert ausüben kann, oder ihn zu entschädigen.

Art. 126 2. Ablösung

Der Belastete ist berechtigt, Beholzungsrechte abzulösen, indem er nach Wahl des Berechtigten diesem den entsprechenden Wertbetrag zahlt oder ihm einen Teil des belasteten Waldes zu Eigentum abtritt.

Die Bestimmungen der Forstgesetzgebung sind vorbehalten.[36]

Art. 127 III. Waldstreuerecht

Waldstreueberechtigungen dürfen nur im Rahmen der forstpolizeilichen Vorschriften ausgeübt werden.[37]

Für die Ablösung dieser Berechtigung ist Artikel 126 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

Art. 128 IV. Gemeinatzung

Die Gemeinatzung soll, wo sie besteht, so ausgeübt werden, dass die ihr unterliegenden Grundstückskomplexe möglichst gleichmässig belastet werden. Durch Umstellung der Betriebsart darf die Beanspruchung der Gemeinatzung durch den einzelnen nicht unbillig ausgedehnt werden. Zum Erlass der für die Durchführung dieser Grundsätze erforderlichen Bestimmungen ist die Gemeinde zuständig.

Die Ablösung der Gemeinatzung auf privaten Grundstücken ist gewährleistet.

Jede Gemeinde kann den Loskauf der Gemeinatzung für ihr Gebiet oder, wo besondere Gründe hiefür vorliegen, auch nur für einen Teil desselben beschliessen. Solange der allgemeine Loskauf nicht erfolgte, ist es Sache der Losgekauften, ihre entlasteten Grundstücke durch Einfriedung oder Abhütung gegen den gemeinen Weidgang zu schützen.

Eigentümer, deren Grundstücke durch Ablösung von der Gemeinatzung befreit wurden, können durch die Gemeinde von der Teilnahme an der Atzung mit dem Teil ihres Viehs ausgeschlossen werden, welcher der durch die Ablösung erfolgten Verminderung des der Atzung unterliegenden Bodens entspricht.

In Gemeinden, in denen die Gemeinatzung dem allgemeinen Wohl dient, kann sie mit Bewilligung der Regierung eingeführt werden, wenn und soweit sie nicht durch Loskauf aufgehoben oder abgelöst worden ist. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Die Einführung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Grundeigentümer, welche mindestens zwei Drittel des der Atzung unterliegenden Bodens gehört, beschlossen werden. *

2.4.8. Grundpfandrecht

Art. 129 I. Einseitige Ablösung

Die Vorschriften des ZGB[38] betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829) sind anwendbar.

Art. 130 II. Gesetzliches Pfandrecht 1. Allgemeines

Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht ein gesetzliches Pfandrecht zu Lasten des betroffenen Grundstückes nur, wenn das kantonale Recht es vorsieht. Das Pfandrecht geht nur in den im Gesetz genannten Fällen den anderen Pfandrechten vor.

Pfandrechte, die allen anderen vorgehen, haben unter sich den gleichen Rang. Die übrigen gesetzlichen Pfandrechte erhalten den Rang nach Massgabe ihrer Entstehung. *

Art. 131 2. Die einzelnen Pfandrechte

Ein gesetzliches Pfandrecht besteht:

1. für die auf die Grundstücke entfallenden Wertzuwachs-, Handänderungs- und Liegenschaftssteuern von Kanton, Gemeinden und übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
2. * für die Kosten der Ersatzvornahme der Gemeinde und des Kantons gemäss Artikel 73 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes[39];
3. * für die von den Gemeinden gestützt auf Artikel 19m des kantonalen Raumplanungsgesetzes veranlagten Mehrwertabgaben;
4. * für Rückforderungsansprüche des Kantons gemäss Artikel 11 des Gesetzes über die Förderung von Wohnraum[40].

Ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht:

1. * für die vom Grundeigentümer geschuldeten Prämien der Gebäudeversicherungsanstalt;
2. * für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentliche Unternehmungen (Flusskorrektionen, Wildbachverbauungen, Verkehrsanlagen, Wasserversorgungen, Kanalisationen, elektrische Anlagen, Quartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen), unter Ausschluss der wiederkehrenden Benutzungsgebühren;
3. für die vom Grundeigentümer geschuldeten Beiträge gemäss Artikel 33 des Meliorationsgesetzes[41].

Art. 132 3. Entstehung und Dauer

Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der öffentlich-rechtlichen Forderung, geht aber unter, wenn es nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grundbuch eingetragen wird. Für den mit der Einkommens-, der Gewinn- oder Zuschlagssteuer erfassten Wertzuwachs sowie für die Liegenschaftssteuer beträgt die Frist zwei Jahre. *

Rechtsstillstand, Stundung oder Anfechtung der zu sichernden Forderung hemmen den Fristenlauf nicht.

Geht die Forderung durch Tilgung, Verjährung, Erlass oder auf andere Weise unter, erlischt in jedem Falle auch das Pfandrecht.

Pfandrechte, die noch nicht eingetragen sind, verwirken nach Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in welchem der forderungsbegründende Tatbestand eingetreten ist.

Art. 133 4. Verfahren

Wer ein gesetzliches Pfandrecht geltend macht oder dessen Erlöschen durch Eintragung in das Grundbuch hindern will, hat eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen.

Diese ist kurz zu begründen und hat insbesondere den Pfandeigentümer, den Pfandgegenstand, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten, den Schuldner der öffentlichen Forderung, die Berechnungsgrundlagen der Forderung zu bezeichnen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; gegebenenfalls ist die Eintragung in das Grundbuch anzuordnen.

Der Berechtigte kann die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung in das Grundbuch vor Anhören der Betroffenen anordnen. Diesfalls ist die Pfandrechtsverfügung innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen seit der vorläufigen Eintragung zu erlassen.

Die Pfandrechtsverfügung unterliegt den gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Dem mit dem Schuldner nicht identischen Pfandeigentümer ist, soweit erforderlich, Akteneinsicht zu gewähren.

Art. 134 5. Löschung im Grundbuch

Die Vormerkung und die Eintragung des Pfandrechtes werden mit Bewilligung des Berechtigten oder auf Anordnung des Richters gelöscht.

Wer ein rechtlich schützenswertes Interesse geltend macht, kann die Löschung des Pfandrechtes verlangen. Weigert sich der Berechtigte, die Löschung ganz oder teilweise zu bewilligen, so hat er darüber innert 30 Tagen eine rekursfähige Verfügung zu erlassen.

2.4.9. Fahrnispfand

Art. 136 I. Vollziehungs- und Ausführungsverordnung

Der Grosse Rat ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Viehverpfändung[42], in der die Kreise und Beamten bezeichnet werden.

Die Regierung ist zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Ausübung des Pfandleihe- und Trödlergewerbes.[43]

2.4.10. Grundbuch

Art. 137 * I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundbuchkreise

Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis.

Die Regierung kann mehrere Gemeinden zu einem Grundbuchkreis vereinigen.

Die Entscheide der Regierung sind endgültig.

Art. 138 * 2. Aufsicht

Das Grundbuchwesen untersteht der fachlichen und administrativen Aufsicht des Kantons.

Die Aufsichts- und die Fachstelle können im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen.

Die Fachstelle unterzieht die Grundbuchführung der Grundbuchämter auf deren Kosten einer regelmässigen Inspektion.

Art. 139 * 3. Grundbuchverwalter

Die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter werden durch den Grundbuchkreis gewählt.

Wählbar sind nur Personen, welche im Besitze eines Fähigkeitsausweises sind. Die Aufsichtsstelle kann Ausnahmen bewilligen.

Die Aufsichtsstelle stellt den Fähigkeitsausweis aus oder anerkennt gleichwertige Ausweise.

Art. 140 * 4. Geheimhaltung

Die Angestellten der Grundbuchämter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 141 * 5. Ausstand

Für die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Unvereinbarkeits- und Ausstandsgründe des Notariatsgesetzes[44].

Bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds tritt die betroffene Person von Amts wegen oder auf Gesuch in den Ausstand.

Befinden sich die Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gleichzeitig im Ausstand, bezeichnet die Aufsichtsstelle eine ausserordentliche Stellvertretung.

Bei Streitigkeiten über den Ausstand entscheidet die Aufsichtsstelle.

Art. 142 * 6. Rechtsmittel a) Verfahrensrecht

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt für das Rechtsmittelverfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[45].

Art. 143 * b) Anfechtung von Verfügungen des Grundbuchamts

Gegen Verfügungen des Grundbuchamts kann Beschwerde bei der Aufsichtsstelle geführt werden.

Beschwerdeentscheide der Aufsichtsstelle können innert 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Entscheide in Gebührensachen. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung. *

2.5. 2.5. … *

2.5.1. 2.5.1. … *

Art. 144 * 7. Gebühren

Die Regierung legt die Gebühren für die Eintragungen in das Grundbuch und weitere Dienstleistungen des Grundbuchamts fest.

Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Geschäfts. Sie betragen im Einzelfall maximal 20 000 Franken.

Die Grundbuchgebühren fallen dem Grundbuchkreis zu.

Art. 145 * II. Grundbuchführung 1. Aufnahme der herrenlosen und öffentlichen Grundstücke

Die herrenlosen und die öffentlichen Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

Die herrenlosen und die öffentlichen Grundstücke der politischen Gemeinde können gestützt auf eine Aufnahmeerklärung in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 145a * 2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Die für ein bestimmtes Grundstück verfügten Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen kantonalen und kommunalen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung oder eine grundstückbezogene Pflicht auferlegen, sind im Grundbuch anzumerken.

Art. 145b * 3. Aufbewahrungspflicht

Die Akten des Papier-Grundbuchs sind in zweckmässiger und geeigneter Weise aufzubewahren.

Die Hauptbuchblätter und Belege sind elektronisch einzulesen und zu sichern.

Art. 145c * 4. Öffentliches Bereinigungsverfahren

Die Aufsichtsstelle ordnet auf Antrag des Grundbuchamts das öffentliche Bereinigungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet.

Das Grundbuchamt überprüft mit den Beteiligten die Dienstbarkeiten sowie die Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung und erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis über die bereinigten oder unverändert fortbestehenden sowie über die zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen.

Nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten verfügt das Grundbuchamt das Verzeichnis.

Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen je zur Hälfte zulasten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde.

Art. 146 * III. Informatisiertes Grundbuch 1. Zulassung

Die Grundbuchführung mittels Informatik (informatisiertes Grundbuch) ist zugelassen.

Art. 146a * 2. Datenverfügbarkeit

Die Grundbuchkreise stellen ihre Grundbuchdaten für den Aufbau und Betrieb von zugelassenen elektronischen Informationssystemen zur Verfügung.

Art. 146b * 3. Elektronisches Auskunftsportal

Die Fachstelle erteilt den nach Bundesrecht berechtigten Personen oder Institutionen aufgrund besonderer Vereinbarungen die Berechtigung für den elektronischen Zugriff im Abrufverfahren.

Sie sorgt für die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.

Grundeigentümer können bei der Fachstelle auf schriftliches Gesuch hin Einsicht in die Protokolle betreffend ihre Grundstücke verlangen.

Art. 146c * 4. Elektronischer öffentlicher Zugang *

Der Kanton macht die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich. *

Es dürfen nur grundstücksbezogene Abfragen erfolgen. Das Auskunftssystem ist vor Serienabfragen zu schützen. Die Zugriffe werden automatisch protokolliert und die Protokolle während eines Jahres aufbewahrt. *

Grundeigentümer können bei der Fachstelle auf schriftliches Gesuch hin Einsicht in die Protokolle betreffend ihre Grundstücke verlangen.

Die Fachstelle prüft regelmässig die Zugriffsstatistik und ergreift Massnahmen bei Missbrauch.

Art. 146d * 5. Elektronischer Geschäftsverkehr

Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist zugelassen.

Art. 146e * 6. Datensicherung und -sicherheit

Für die Sicherung der Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der elektronischen Belege, erlässt die Aufsichtsstelle ein dem Kriterienkatalog des Bundes entsprechendes, für die Grundbuchämter verbindliches Datensicherheitskonzept.

Für die Langzeitsicherung liefern die Grundbuchkreise dem Bund einmal jährlich nach Weisung der Fachstelle den gesamten Bestand der rechtswirksamen und der gelöschten Daten des Hauptbuchs.

Art. 147 * IV. Einführung des eidgenössischen Grundbuchs 1. Zweck

Die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs bezweckt:

  1. die Feststellung der in den kantonalen Grundbucheinrichtungen bisher nicht eingetragenen Rechte;
  2. die Prüfung der eingetragenen Rechte und deren bereinigte Überführung ins eidgenössische Grundbuch;
  3. die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.

Art. 147a * 2. Anordnung

Die Aufsichtsstelle bestimmt Beginn und Beizugsgebiet des Einführungsverfahrens.

Sie kann anordnen, in welcher Reihenfolge und innert welcher Frist die Gemeinden das Grundbuch einzurichten haben.

Art. 147b * 3. Verfahren

Die Gemeinde beauftragt das Grundbuchamt mit der Grundbucheinführung.

Das Grundbuchamt erlässt einen Aufruf zur Anmeldung der Eintragung, Änderung oder Löschung von Rechten und bereinigt diese. Erfolgt die Grundbucheinführung gestützt auf den Eigentumserwerb aus einer Güterzusammenlegung, kann auf den Aufruf und die nochmalige Bereinigung der Rechte verzichtet werden.

Das Grundbuchamt publiziert nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten die Fertigstellung des Grundbuchs.

Streitige Fälle werden einer Einigungskommission unterbreitet. Diese beantragt bei erfolgloser Einigungsverhandlung bei der Aufsichtsstelle die Zuweisung der Klägerrolle für den Zivilprozess.

Art. 147c * 4. Verifikation, Inkraftsetzung

Das Grundbuchamt teilt die Fertigstellung der Grundbuchanlage der Fachstelle mit, welche die Richtigkeit prüft.

Auf Antrag der Fachstelle setzt die Aufsichtsstelle das eidgenössische Grundbuch in Kraft.

Das Grundbuchamt veröffentlicht die Inkraftsetzung unter Hinweis auf den Gutglaubensschutz des eidgenössischen Grundbuchs.

Art. 147d * 5. Kosten

Die Kosten der Grundbucheinführung gehen je zur Hälfte zulasten der beteiligten Grundeigentümer und der Gemeinde.

Art. 148 * 6. Kantonale Grundbucheinrichtungen

Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs sind die bestehenden Liegenschafts- und Servitutenregister beziehungsweise die Kauf- und Pfandprotokolle weiterzuführen.

Für die Anlage und Führung der kantonalen Grundbucheinrichtungen sind die Vorschriften über die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs analog anwendbar. Die Liegenschafts- und Servitutenregister können mittels Informatik geführt werden.

3. Schlussteil

3.1. Übergangsbestimmungen

3.1.1. Personenrecht

Art. 149 I. Familienfideikommisse

Das Familienfideikommiss erlischt:

1. durch das Aussterben des berechtigten Stammes;
2. durch Vertrag beziehungsweise Verzicht der Beteiligten;
3. durch unverschuldeten Untergang der für das Fideikommiss angewiesenen Gegenstände;
4. durch die Unfähigkeit des Stiftungsinhabers beziehungsweise seines Nachlasses, den verbrauchten Wert des Fideikommisses zu ersetzen.

Erlischt das Fideikommiss durch Aussterben des berechtigten Stammes, fällt es, abweichende Bestimmungen der Stiftungsurkunde vorbehalten, den Intestaterben des Stifters nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge anheim.

3.1.2. Familienrecht

Art. 150 I. Eheliches Güterrecht 1. Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt. Es führt die Verzeichnisse betreffend die Beibehaltung der Güterverbindung gemäss Artikel 9e Absatz 1 SchlT und die Unterstellung unter das neue Recht gemäss Artikel 10b Absatz 1 SchlT.

Art. 151 2. Gütertrennung auf Antrag der Gläubiger

Die neuen Gläubiger eines Ehegatten, der nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, können beim Einzelrichter am Regionalgericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn sie bei der gegen den Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen sind (Art. 115 und 149 SchKG). *

Art. 152 3. Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes bei Güterverbindung

Die Ehefrau, die nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Einzelrichter am Regionalgericht die Anordnung der Sicherstellung ihres eingebrachten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert. *

Es gelten die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren.

Art. 153 4. Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Begehren der Gläubiger

Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern nach Inkrafttreten des neuen Eherechtes vom 5. Oktober 1984 unter einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, können die Gläubiger, die bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen sind, beim Einzelrichter am Regionalgericht die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Wird diese Aufhebung von den Gläubigern eines Kindes gefordert, können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide. *

Art. 153a * II. Berufsbeistandschaften

Die Berufsbeistandschaften können von einem Regionalverband bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen betrieben werden. *

3.1.3. Sachenrecht

Art. 154 I. Gesetzliches Pfandrecht

Ein nach altem Recht entstandenes gesetzliches Pfandrecht geht unter, wenn es nach neuem Recht nicht mehr zulässig ist. Ist die öffentlich-rechtliche Forderung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und ist das Pfandrecht auch nach neuem Recht zulässig, geht es unter, wenn es nicht innert den Fristen gemäss Artikel 132 dieses Gesetzes seit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Grundbuch eingetragen wird.

Art. 155 * II. Grundbuchrecht 1. Stellvertreter der Grundbuchverwalter

Die Stellvertreter der Grundbuchverwalter, welche beim Inkrafttreten dieser Teilrevision im Amt sind und nicht über ein Fähigkeitszeugnis verfügen, haben innert drei Monaten seit Inkrafttreten ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zu stellen.

Art. 157 3. Grundbuchwirkung a) gemäss Art. 46 SchlT

In Gemeinden, deren bisherige Formvorschriften mit oder ohne Ergänzung durch den Bundesrat im Sinne von Artikel 46 SchlT als genügend erklärt werden, kommt diesen Formen volle Grundbuchwirkung zu.

Art. 158 b) gemäss Art. 48 SchlT

Solange in einer Gemeinde weder das Grundbuch gemäss Artikel 155 oder 156 dieses Gesetzes eingerichtet noch ein Ersatz im Sinne des Artikels 157 dieses Gesetzes geschaffen ist, kommt ihren Liegenschafts- und Servitutenregistern oder Kauf- und Pfandprotokollen Grundbuchwirkung zu, jedoch nicht zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Abs. 3 SchlT).

Art. 159 4. Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

3.1.4. Verfahrensrecht

Art. 160 I. Anwendbares Recht

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.

Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen:

1. die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht;
2. für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.

3.1.5. Erbrecht *

Art. 160a * I. Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen

Der Kreispräsident sorgt für eine geordnete Übergabe der beim Kreis aufbewahrten letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen an die für die amtliche Aufbewahrung zuständige Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person und teilt ihr dies mit. Kann der Wohnsitz nicht ermittelt werden, bleibt der Kreis für die Aufbewahrung zuständig.

Ist die Person verstorben, sorgt der Kreispräsident für die Weiterleitung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages an den für die Eröffnung zuständigen Richter.

3.2. Schlussbestimmungen

Art. 161 I. Inkraftsetzung

Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk bestimmt die Regierung das Datum der Inkraftsetzung[46].

Art. 162 II. Aufhebung bisherigen Rechts

Auf diesen Zeitpunkt sind diesem Gesetz widersprechende Erlasse, insbesondere das EGzZGB vom 5. März 1944[47], aufgehoben.

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, welche durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der mit ihm erlassenen Verordnungen Anwendung.

Art. 163 * III. Änderung von Erlassen

Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang[48] geregelt.

Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung nicht entsprechen, nicht im Einklang mit der Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht) stehen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung anpassen.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.06.1994 01.10.1994 Erlass Erstfassung -
25.06.1995 25.06.1995 Art. 25a eingefügt -
10.03.1996 01.01.1997 Art. 130 Abs. 2 geändert -
12.03.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 2, 1. geändert -
12.03.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 2, 4. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 131 Abs. 2, 1. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 135 aufgehoben -
18.10.2004 01.05.2005 Titel 1.2. geändert -
18.10.2004 01.05.2005 Art. 17 aufgehoben -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 13 totalrevidiert -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 14 Abs. 6 geändert -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 14 Abs. 7 eingefügt -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 20 Abs. 2 geändert -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 20 Abs. 3 eingefügt -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 20a eingefügt -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 20b eingefügt -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 20c eingefügt -
20.10.2004 01.01.2005 Art. 20d eingefügt -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 89 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 90 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 91 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 92 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 93 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 94 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 95 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 100 Abs. 1 geändert -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 101 Abs. 1 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 101 Abs. 2 aufgehoben -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 131 Abs. 1, 2. geändert -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 131 Abs. 2, 2. geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 14 Abs. 1 geändert 2006, 3311
31.08.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert 2006, 3311
31.08.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 2006, 3311
31.08.2006 01.01.2007 Art. 20 Abs. 1 geändert 2006, 3311
31.08.2006 01.01.2007 Art. 20 Abs. 2 geändert 2006, 3311
31.08.2006 01.07.2007 Art. 21 Abs. 3 geändert -
31.08.2006 01.07.2007 Art. 21 Abs. 4 aufgehoben -
31.08.2006 01.07.2007 Art. 21a eingefügt -
31.08.2006 01.07.2007 Art. 22 Titel geändert -
31.08.2006 01.07.2007 Art. 25a Titel geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 32 Abs. 3 geändert 2006, 3311
31.08.2006 01.01.2007 Art. 32 Abs. 5 geändert 2006, 3311
31.08.2006 01.01.2007 Art. 128 Abs. 5 geändert 2006, 3311
06.12.2006 01.04.2007 Art. 14 Abs. 2, 2. geändert 2006, 4885
06.12.2006 01.04.2007 Art. 15 Abs. 1, 3. geändert 2006, 4885
06.12.2006 01.04.2007 Art. 15 Abs. 1, 4. geändert 2006, 4885
22.10.2007 01.01.2008 Art. 21 Titel geändert -
22.10.2007 01.01.2008 Art. 21 Abs. 1 geändert -
22.10.2007 01.01.2008 Art. 21 Abs. 2 geändert -
22.10.2007 01.01.2008 Art. 23 aufgehoben -
22.10.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 3 geändert 01.01.2011
22.10.2007 01.01.2008 Art. 25 aufgehoben -
22.10.2007 01.01.2008 Art. 25a Abs. 1 geändert -
27.08.2009 01.01.2010 Art. 15a eingefügt -
15.06.2010 01.01.2011 Art. 132 Abs. 1 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Titel 1.1.1. geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 totalrevidiert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 9 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 10 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 12 aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 5 eingefügt 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 7 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 3 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 3 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 20d Abs. 2 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 25a Abs. 2 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 69 totalrevidiert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 70 Abs. 1 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 72 totalrevidiert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 73 Abs. 1 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 2 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 74 Abs. 3 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 1 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 77 Abs. 1 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 79 Abs. 2 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 80 Abs. 1 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 81 totalrevidiert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 83 totalrevidiert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 84 Abs. 2 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 109 Abs. 2 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 109 Abs. 3 geändert 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.5. aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.5.1. aufgehoben 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Titel 3.1.5. eingefügt 2010, 2483
16.06.2010 01.01.2011 Art. 160a eingefügt 2010, 2483
19.10.2010 01.05.2011 Art. 111 Titel geändert -
19.10.2010 01.05.2011 Art. 111 Abs. 1 aufgehoben -
19.10.2010 01.05.2011 Art. 111 Abs. 2 aufgehoben -
19.10.2010 01.05.2011 Art. 111 Abs. 4 aufgehoben -
19.10.2010 01.05.2011 Art. 117 totalrevidiert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 14 Abs. 4 geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Titel 2.2. geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 76 Abs. 1 geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 153a eingefügt -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 163 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 137 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 138 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 139 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 139a aufgehoben -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 140 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 141 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 142 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 143 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 144 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 145 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 145a eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 145b eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 145c eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 146 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 146a eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 146b eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 146c eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 146d eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 146e eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 147 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 147a eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 147b eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 147c eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 147d eingefügt -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 148 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 155 totalrevidiert -
11.06.2014 01.01.2015 Art. 156 aufgehoben -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 20a Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 20a Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, a) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, b) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, d) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, e) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 51 Abs. 1, b) geändert 2015-005
20.10.2015 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 14 Abs. 7 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 72 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 72 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 73 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 73 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 74 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 74 Abs. 3 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 75 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 76 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 77 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 79 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 80 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 81 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 81 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 83 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 83 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 84 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 109 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 151 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 152 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 153 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 153a Abs. 1 geändert 2016-001
02.09.2016 01.01.2018 Art. 63b eingefügt 2017-023
25.10.2018 01.04.2019 Art. 131 Abs. 1, 2. geändert 2019-001
25.10.2018 01.04.2019 Art. 131 Abs. 1, 3. eingefügt 2019-001
18.02.2021 01.01.2022 Art. 36 Abs. 4 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 36a Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, a) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, b) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, c) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, d) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, e) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 3 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 4 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 39 Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 39 Abs. 1 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 39 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 39 Abs. 3 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 39 Abs. 4 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2, b) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2, c) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2, f) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2, g) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2, h) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2, i) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 4 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 5 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 41 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 41 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 41 Abs. 3 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 1, a) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 1, b) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 1, c) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 44 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 45 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 45a aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 3 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 3 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 48 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 48 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 48 Abs. 3 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 49 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 50 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 50a Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 50b Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.07.2021 Art. 50c eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, a) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, a), 1. geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, a), 2. geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, a), 3. geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, b) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, c) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51 Abs. 3 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 51a Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 53 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 54 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 54 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 56 Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 56 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 57 Abs. 3 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58 Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58 Abs. 2, d) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58 Abs. 2, e) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58 Abs. 2, f) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58a Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58a Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58b Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 58b Abs. 1, b) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Abs. 1, a) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Abs. 1, b) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Abs. 1, c) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Abs. 1, d) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Abs. 1, e) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59a Abs. 1, f) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, a) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, b) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, c) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, e) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, f) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, h) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, k) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, l) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59b Abs. 1, m) eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59c Abs. 1 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59c Abs. 1, a) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59c Abs. 1, c) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59c Abs. 1, e) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 59c Abs. 1, f) aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 60 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 60 Abs. 3 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 60 Abs. 4 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 60 Abs. 5 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 61 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Abs. 1 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Abs. 2 aufgehoben 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Abs. 3 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Abs. 4 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Abs. 5 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Abs. 6 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a Abs. 7 eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a bis eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63a ter eingefügt 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 63b Titel geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 64 Abs. 2 geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 1, a) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 1, d) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 66 Abs. 1, e) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 85 aufgehoben 2021-021
26.08.2021 01.01.2022 Art. 146c Titel geändert 2021-042
26.08.2021 01.01.2022 Art. 146c Abs. 1 geändert 2021-042
26.08.2021 01.01.2022 Art. 146c Abs. 2 geändert 2021-042
27.08.2021 01.01.2022 Art. 15a Abs. 2 aufgehoben 2021-049
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 15 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 16 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 20d Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 25a Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 60 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 143 Abs. 2 geändert 2023-008
22.10.2024 01.01.2026 Art. 21a Titel geändert 2025-055
22.10.2024 01.01.2026 Art. 21a Abs. 1 geändert 2025-055
22.10.2024 01.01.2026 Art. 25a Abs. 1 geändert 2025-055
22.10.2024 01.01.2026 Art. 25a Abs. 2 aufgehoben 2025-055
12.06.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, 3. geändert 2025-074
12.06.2025 01.01.2026 Art. 131 Abs. 1, 4. eingefügt 2025-074
27.08.2025 01.01.2026 Art. 15a Abs. 1 geändert 2025-071
27.08.2025 01.01.2026 Art. 15a Abs. 3 eingefügt 2025-071

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.06.1994 01.10.1994 Erstfassung -
Erlasstitel 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Titel 1.1.1. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 3 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 4 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 5 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 6 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 8 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 9 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 10 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 12 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 13 20.10.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 14 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 14 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 2, 1. 12.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 14 Abs. 2, 2. 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 14 Abs. 2, 4. 12.03.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 14 Abs. 4 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 14 Abs. 5 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2483
Art. 14 Abs. 6 20.10.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 14 Abs. 7 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 14 Abs. 7 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 14 Abs. 7 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 15 Abs. 1, 3. 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 15 Abs. 1, 4. 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 15 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 15 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 15 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 15a 27.08.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 15a Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-071
Art. 15a Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-049
Art. 15a Abs. 3 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-071
Art. 16 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 16 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3311
Art. 16 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 16 Abs. 3 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Titel 1.2. 18.10.2004 01.05.2005 geändert -
Art. 17 18.10.2004 01.05.2005 aufgehoben -
Art. 20 Abs. 1 20.10.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 20 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 20 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 2 20.10.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 20 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 20 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 3 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20a 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20a Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20a Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20b 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20c 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20d 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 20d Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 20d Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 21 22.10.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 21 Abs. 1 22.10.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 21 Abs. 2 22.10.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 21 Abs. 3 31.08.2006 01.07.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 4 31.08.2006 01.07.2007 aufgehoben -
Art. 21a 31.08.2006 01.07.2007 eingefügt -
Art. 21a 22.10.2024 01.01.2026 Titel geändert 2025-055
Art. 21a Abs. 1 22.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-055
Art. 22 31.08.2006 01.07.2007 Titel geändert -
Art. 23 22.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 3 22.10.2007 01.01.2008 geändert 01.01.2011
Art. 25 22.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 25a 25.06.1995 25.06.1995 eingefügt -
Art. 25a 31.08.2006 01.07.2007 Titel geändert -
Art. 25a Abs. 1 22.10.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 25a Abs. 1 22.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-055
Art. 25a Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 25a Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 25a Abs. 2 22.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-055
Art. 32 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 32 Abs. 5 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Titel 2.2. 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 36 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 36a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 38 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 38 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 38 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, d) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 1, e) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 38 Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 38 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 39 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 39 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 39 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 39 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 39 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 40 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, c) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 40 Abs. 2, f) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, g) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 40 Abs. 2, h) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 40 Abs. 2, i) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 40 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 40 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 40 Abs. 5 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 41 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 41 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 41 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 43 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 43 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 44 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 45 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 45a 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 46 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 46 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 47 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 47 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 48 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 48 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 48 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 49 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50b Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 50c 18.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-021
Art. 51 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, a), 1. 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, a), 2. 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, a), 3. 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 51 Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 51a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 53 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 54 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 54 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 56 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 56 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 57 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58 Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58 Abs. 2, d) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58 Abs. 2, e) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 58 Abs. 2, f) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 58a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58a Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58b Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 58b Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59a Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59a Abs. 1, d) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59a Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59a Abs. 1, f) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59b Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, f) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 59b Abs. 1, h) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, k) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59b Abs. 1, l) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59b Abs. 1, m) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 59c Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59c Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 59c Abs. 1, c) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 59c Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 59c Abs. 1, f) 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 60 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 60 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 60 Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 60 Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 60 Abs. 5 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 61 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 63a 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 63a Abs. 1 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 63a Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 63a Abs. 3 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 4 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 5 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 6 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a Abs. 7 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a bis 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63a ter 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 63b 02.09.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-023
Art. 63b 18.02.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-021
Art. 64 Abs. 2 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 66 Abs. 1, a) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 66 Abs. 1, d) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 66 Abs. 1, e) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 69 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 70 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 72 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 72 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 72 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 73 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 73 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 73 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 74 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 74 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 74 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 74 Abs. 3 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 75 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 75 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 76 Abs. 1 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 76 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 77 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 77 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 79 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 79 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 80 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 80 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 81 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 81 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 81 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 83 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2483
Art. 83 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 83 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 84 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 84 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 85 18.02.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-021
Art. 89 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 90 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 91 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 92 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 93 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 94 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 95 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 100 Abs. 1 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 101 Abs. 1 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 101 Abs. 2 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben -
Art. 109 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 109 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 109 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2483
Art. 111 19.10.2010 01.05.2011 Titel geändert -
Art. 111 Abs. 1 19.10.2010 01.05.2011 aufgehoben -
Art. 111 Abs. 2 19.10.2010 01.05.2011 aufgehoben -
Art. 111 Abs. 4 19.10.2010 01.05.2011 aufgehoben -
Art. 117 19.10.2010 01.05.2011 totalrevidiert -
Art. 128 Abs. 5 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3311
Art. 130 Abs. 2 10.03.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 131 Abs. 1, 2. 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 131 Abs. 1, 2. 25.10.2018 01.04.2019 geändert 2019-001
Art. 131 Abs. 1, 3. 25.10.2018 01.04.2019 eingefügt 2019-001
Art. 131 Abs. 1, 3. 12.06.2025 01.01.2026 geändert 2025-074
Art. 131 Abs. 1, 4. 12.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-074
Art. 131 Abs. 2, 1. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 131 Abs. 2, 2. 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 132 Abs. 1 15.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 135 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 137 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 138 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 139 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 139a 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben -
Art. 140 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 141 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 142 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 143 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 143 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Titel 2.5. 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Titel 2.5.1. 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2483
Art. 144 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 145 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 145a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 145b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 145c 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 146a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146c 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146c 26.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-042
Art. 146c Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-042
Art. 146c Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-042
Art. 146d 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 146e 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 147a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147c 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 147d 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt -
Art. 148 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 151 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 152 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 153 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 153a 07.12.2011 01.01.2013 eingefügt -
Art. 153a Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 155 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert -
Art. 156 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben -
Titel 3.1.5. 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2483
Art. 160a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2483
Art. 163 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -