Lexipedia

210.300

Notariatsgesetz *

(NotG)

Vom 18.10.2004 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[1],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 18. Mai 2004[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Notariatspersonen

Als Notariatspersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten: *

  1. patentierte Notarinnen und patentierte Notare;
  2. Regionalnotarinnen und Regionalnotare;
  3. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Den Titel "Notarin" beziehungsweise "Notar" darf nur eine patentierte Notariatsperson und den Titel "Regionalnotarin" beziehungsweise "Regionalnotar" nur eine von der Regierung gewählte und amtierende Notariatsperson führen. *

Art. 2 Zuständigkeit für Beurkundungen

Patentierte Notarinnen und Notare sind für alle öffentlichen Beurkundungen zuständig. Sie üben ihre Tätigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet aus.

Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich anfallenden Beurkundungen zuständig, das heisst für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die ganz oder teilweise in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, und für andere Geschäfte, sofern mindestens eine Urkundspartei im Zuständigkeitsbereich wohnhaft ist oder ihren Sitz hat. Sie üben ihre Funktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus dem Wahlbeschluss der Regierung. *

Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind zuständig für Beurkundungen von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke in ihrem Grundbuchkreis. Sind diese Geschäfte mit solchen aus dem Personen-, Ehe-, Familien-, eingetragenen Partnerschafts-, Erb-, Gesellschaftsrecht oder mit einem Verpfründungsvertrag verbunden, entfällt ihre Zuständigkeit, ausser bei Verträgen über Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft und über die Einbringung von Grundstücken in Personengesellschaften. *

Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Grundbuchkreise, ist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter des Kreises zuständig, in welchem der grösste Teil des Grundstückes liegt.

Art. 3 Zuständigkeit für Beglaubigungen

Patentierte Notarinnen und Notare sind für alle Beglaubigungen im ganzen Kantonsgebiet zuständig.

Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind für alle Beglaubigungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig. *

Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind für alle Beglaubigungen in ihrem Grundbuchkreis zuständig. Vorbehalten sind amtliche Identitätsbescheinigungen nach Bundesrecht.

Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sind für alle Beglaubigungen in ihrer Kanzlei zuständig und haben dabei die Artikel 26 ff. sinngemäss anzuwenden.

Art. 4 Notariatskommission 1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung

Das Obergericht wählt die fünf Mitglieder der Notariatskommission und die drei Stellvertretenden für eine Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich. *

Die Notariatskommission besteht in der Regel aus: *

  1. patentierten Notarinnen oder patentierten Notaren;
  2. zumindest einer patentierten Grundbuchverwalterin oder einem patentierten Grundbuchverwalter;
  3. drei Stellvertretenden, die entweder patentierte Notarinnen beziehungsweise patentierte Notare oder patentierte Grundbuchverwalterinnen beziehungsweise patentierte Grundbuchverwalter sind.

Die Notariatskommission konstituiert sich selbst. Sie bestellt ein Sekretariat und ein Aktuariat. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die Zustelladresse für die Notariatskommission und gibt diese öffentlich bekannt. *

Administrativ ist die Notariatskommission dem Obergericht angegliedert. *

Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen für die Mitglieder der Notariatskommission fest. *

Art. 5 2. Aufgaben

Die Notariatskommission ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Notariatswesen.

Ihr obliegt insbesondere:

  1. die Durchführung der Prüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Vereidigung patentierter Notarinnen und Notare;
  2. die Anordnung von Inspektionen;
  3. die Befreiung vom Berufsgeheimnis;
  4. der Entscheid in Unvereinbarkeits- und Ausstandssachen;
  5. die Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenverfügungen der Notariatspersonen;
  6. die Behandlung von Anzeigen und Beschwerden gegen Notariatspersonen;
  7. die Eröffnung und Durchführung von Disziplinaruntersuchungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen;
  8. die Mitteilung von Empfehlungen und die Erteilung von Auskünften über notariatsrechtliche Belange von allgemeiner Bedeutung;
  9. die Erledigung der Aufgaben betreffend die elektronische Beglaubigung und die elektronische Beurkundung, die keiner anderen Behörde zugewiesen wurden.

… *

Art. 5a * 3. Aufsicht

Das Obergericht übt die Aufsicht über die Notariatskommission aus.

Es verfügt gegenüber der Notariatskommission und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsmittel und Hilfsmittel wie gegenüber den richterlichen Behörden und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen. Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes[3] über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung.

Das Obergericht entscheidet über die Entbindung der Kommissionsmitglieder vom Amtsgeheimnis für Aussagen vor anderen Behörden und für die Aktenedition.

Art. 6 Inspektionen

Die Notariatskommission bestimmt eine oder mehrere Notariatsinspektorinnen oder einen oder mehrere Notariatsinspektoren und ordnet periodische Inspektionen der Amtsführung von Notariatspersonen an.

Die Amtsführung der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter wird in der Regel vom kantonalen Grundbuchinspektorat inspiziert.

Die Notariatspersonen sind verpflichtet, der inspizierenden Person über ihre Amtsführung alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle gewünschten Dokumente vorzulegen.

Die inspizierenden Personen erstatten der Notariatskommission Bericht.

Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen für die inspizierenden Personen fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[4] vorgesehenen Ansätzen abweichen. *

Art. 7 Verschwiegenheit

Die Notariatspersonen und ihre Hilfskräfte, die Notariatskommission und die mit Inspektionen betrauten Personen haben über ihre Tätigkeiten und Wahrnehmungen bei Ausübung ihres Amtes Verschwiegenheit zu bewahren.

Allgemein bekannte oder in öffentlichen Registern einsehbare Tatsachen fallen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

Art. 8 Unvereinbarkeit

Nicht als Notariatsperson amten darf, wer:

  1. vollamtlich oder hauptamtlich im Dienst des Bundes, des Kantons, einer Region oder einer Gemeinde steht;
  2. bei einer dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten Unternehmung angestellt oder daran massgebend beteiligt ist.

Keine Unvereinbarkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bestehen bei den Grundbuchverwalterinnen und den Grundbuchverwaltern.

Die Notariatskommission kann im Einzelfall Ausnahmen gestatten.

Art. 9 * Verfahren, Rechtsmittel

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für alle Verfahren vor der Notariatskommission das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[5]*

Entscheide der Notariatskommission können innert 30 Tagen seit der begründeten Mitteilung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *

Die Notariatskommission kann Entscheide über die Notariatsprüfung im Dispositiv erlassen. Die betroffenen Personen können bei der Notariatskommission innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich einen begründeten Entscheid verlangen. Artikel 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gilt sinngemäss. *

2. Patentierte Notarinnen und Notare

Art. 10 Prüfung

Zur Notariatsprüfung zugelassen wird, wer den Fähigkeitsausweis für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzt.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird von drei Mitgliedern der Notariatskommission, die über den Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen verfügen müssen, durchgeführt und beurteilt.

Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht besteht, kann nicht mehr zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.

Nach dem Beginn können Prüfungen nur aus wichtigem Grund abgebrochen werden. Wird eine Prüfung ohne ausreichenden Grund abgebrochen, gilt sie als nicht bestanden. *

Handelt eine Person bei der Prüfung unehrlich, kann die Notariatskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären. *

Art. 11 Fähigkeitsausweis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Notariatskommission den Bündner Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen in Form eines Diploms.

Art. 12 Patenterteilung

Das kantonale Notariatspatent wird von der Notariatskommission auf Gesuch hin einer Person erteilt, welche:

  1. über den Bündner Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen verfügt;
  2. das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt;
  3. in einer Bündner Gemeinde Wohnsitz hat;
  4. gut beleumundet ist und Gewähr für eine gewissenhafte Amtsführung bietet;
  5. keinen Unvereinbarkeitsgrund aufweist.

Art. 13 Amtsantritt

Der Präsident oder die Präsidentin der Notariatskommission nimmt mit folgender Formel den Eid (oder das Handgelübde) ab:

Nach der Vereidigung übergibt der Präsident oder die Präsidentin der Notariatskommission Patentierungsbeschluss, Stempel und Siegel.

Art. 14 Erlöschen des Patentes

Das Notariatspatent erlischt durch Verzicht, Tod der Inhaberin oder des Inhabers sowie durch Entzug.

Patentierte Notarinnen oder Notare, welche eine der in Artikel 12 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, müssen sofort der Notariatskommission Mitteilung erstatten.

Art. 15 Entzug des Patentes

Das Notariatspatent kann entzogen werden:

  1. durch richterliche Anordnung gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch[6];
  2. durch administrative Anordnung der Notariatskommission, wenn ein Fall von Artikel 14 Absatz 2 eintritt und die Notariatsperson nicht auf ihr Patent verzichten will;
  3. durch disziplinarische Massnahme der Notariatskommission gemäss Artikel 46 Absatz 1.

3. Regionalnotarinnen und Regionalnotare *

Art. 16 Antrag *

Der Regionalausschuss kann einen Antrag an die Regierung für die Wahl einer Regionalnotarin oder eines Regionalnotars für einen örtlich bestimmten Zuständigkeitsbereich stellen. *

Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist im Antrag genau zu umschreiben. *

Der Regionalausschuss hat nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Person fachlich und persönlich geeignet ist. *

Wählbar sind nur Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Litera b bis e erfüllen und die Amtssprache im betreffenden Zuständigkeitsbereich beherrschen. *

Art. 16a * Wahl

Die Regierung wählt je nach Bedarf ein bis drei Regionalnotarinnen oder Regionalnotare für einen örtlich bestimmten Zuständigkeitsbereich innerhalb einer Region.

Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Im Falle einer Vakanz erfolgt die Wahl für die Restdauer der laufenden Amtsperiode.

Die Regierung teilt ihren Beschluss dem Regionalausschuss und der Notariatskommission schriftlich mit. Der Beschluss ist zudem angemessen zu veröffentlichen.

Art. 16b * Entschädigung

Die Entschädigung der Regionalnotarinnen und Regionalnotare erfolgt über die Gebühren gemäss der Verordnung über die Notariatsgebühren.

Ist die Regionalnotarin oder der Regionalnotar zugleich als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter gewählt, erfolgt die Entschädigung über die Grundbuchkreise. Die Gebühren für die Amtsverrichtungen der Regionalnotarinnen und Regionalnotare fallen den Grundbuchkreisen zu.

Art. 17 Amtsantritt und Pflichten

Die Regionalnotarin oder der Regionalnotar wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatskommission vereidigt. Artikel 13 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar. *

Nach der Vereidigung übergibt die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission Patentierungsbeschluss, Stempel und Siegel. *

Die Notariatskommission führt periodische Ausbildungskurse für Regionalnotarinnen und Regionalnotare durch. Der Besuch dieser Kurse ist für alle Regionalnotarinnen und Regionalnotare, welche nicht patentierte Notarinnen oder patentierte Notare sind, obligatorisch. *

Art. 18 Beendigung des Amtes

Das Amt der Regionalnotarin oder des Regionalnotars endet: *

  1. durch Verzicht oder Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
  2. mit Ablauf der Amtsperiode;
  3. durch Entzug der Notariatsberechtigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 15.

Das Departement teilt Fälle von Absatz 1 Litera a und b der Notariatskommission schriftlich mit. *

In Fällen von Absatz 1 Litera c teilt die Notariatskommission ihre Einleitungsbeschlüsse und Entscheide der Regierung und der betreffenden Region mit. *

Bei Beendigung des Amtes sind die Akten der betreffenden Region abzuliefern. *

4. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter

Art. 19 Amtsantritt

Wer als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter die Amtstätigkeit aufnimmt, ist Notariatsperson im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2.

Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter wird als Notariatsperson vom kantonalen Grundbuchinspektor vereidigt. Artikel 13 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

Das kantonale Grundbuchinspektorat meldet die Wahl der Notariatskommission.

Art. 20 Beendigung des Amtes

Das Amt der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters als Notariatsperson endet:

  1. mit dem Ausscheiden aus dem Amt;
  2. durch den Entzug der Notariatsberechtigung in sinngemässer Anwendung von Artikel 15. Im Übrigen gelten Artikel 18 Absätze 3 und 4 sinngemäss.

5. Amtspflichten der Notariatsperson

Art. 21 Tätigwerden

Die Notariatsperson hat bei jedem Amtsgeschäft ihre Zuständigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, ein in ihre Zuständigkeit fallendes Amtsgeschäft zu übernehmen.

Die Notariatsperson muss ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn:

  1. ein Ausstandsgrund von Artikel 22 vorliegt;
  2. ein widerrechtliches, sittenwidriges oder unmögliches Geschäft vorgenommen werden soll.

Die Notariatsperson kann ein Amtsgeschäft ablehnen, wenn:

  1. eine rechtzeitige Ausführung für sie erschwert ist und anderweitig gesichert werden kann;
  2. ein von ihr verlangter und gerechtfertigter Kostenvorschuss nicht geleistet wird.

Art. 22 Ausstand

Die Notariatsperson hat sich der Mitwirkung bei einer öffentlichen Urkunde zu enthalten, wenn sie aktiv oder passiv beteiligt ist, insbesondere wenn:

  1. sie selber, ihr Ehegatte, ihre Ehegattin, ihr eingetragener Partner, ihre eingetragene Partnerin oder eine Person, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre Geschwister oder Ehegatten und eingetragene Partner oder Partnerinnen dieser Personen direkt oder als Vertreterin oder Vertreter beteiligt sind oder wenn eine Verfügung zu ihren oder deren Gunsten getroffen wird;
  2. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher sie als Mitglied angehört, beteiligt ist oder wenn eine Verfügung zu ihren Gunsten getroffen wird;
  3. eine Körperschaft oder Anstalt des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Organen sie angehört, beteiligt ist;
  4. sie mit einer Partei verfeindet ist oder sonstwie wegen eines Mitgliedschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses interessiert ist;
  5. andere Umstände vorliegen, die ein mittelbares oder unmittelbares Interesse der Notariatsperson am Beurkundungsgeschäft begründen oder eine objektive Amtsführung nicht mehr gewährleisten.

Für die Anrufung oder Bestreitung eines Ausstandsgrundes gelten sinngemäss die Verfahrensbestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes[7]*

Art. 23 Unmittelbarkeit

Die Notariatsperson darf nur Tatsachen oder Vorgänge festhalten, welche sie selber wahrgenommen hat. Sie muss Beglaubigungsformeln und öffentliche Urkunden gemäss ihren Wahrnehmungen unmissverständlich abfassen.

Die Notariatsperson kann den Wechsel- oder Checkprotest durch eine Hilfskraft entgegennehmen lassen.

Art. 24 Sorgfalt, Interessenwahrung und Rechtsbelehrung

Die Notariatsperson hat ihre Amtsgeschäfte sorgfältig vorzubereiten und auszuführen. Sie darf zu keinen Vorgängen Hand bieten, welche mit Recht oder guter Sitte nicht vereinbar sind.

Sie hat die Interessen der Beteiligten gleichmässig und objektiv zu wahren. Sie sorgt für die Einhaltung von Treu und Glauben.

Sie hat die Vorstellungen und Absichten der Beteiligten zu ermitteln, sie über Inhalt und erkennbare Tragweite des Geschäftes zu belehren sowie auf Beseitigung von Widersprüchen oder Unklarheiten hinzuwirken. Sie darf die freie Entscheidung der Beteiligten nicht beeinflussen.

Art. 25 Registrierung und Aktenaufbewahrung

Jede Notariatsperson führt Register, in welche fortlaufend alle ihre Beglaubigungen und Beurkundungen einzutragen sind.

Sie muss von jeder öffentlichen Urkunde ein original unterschriebenes Exemplar sowie die dazu gehörenden Beilagen und Belege aufbewahren.

6. Beglaubigungen

Art. 26 Form der Beglaubigung *

Die Beglaubigungsformel ist auf demjenigen Dokument anzubringen, welchem sie dient. Die Notariatsperson kann auch ein Beiblatt erstellen und dieses mit dem betreffenden Dokument auf geeignete Weise verbinden.

Die Notariatsperson setzt jeder Beglaubigungsformel Ortsangabe, Datum, ihre Unterschrift und ihre Stempel bei.

Die Beglaubigungsformel ist in jeder Sprache zulässig, welche die Notariatsperson ausreichend beherrscht.

Die Notariatsperson kann nach den Vorgaben des Bundesrechts elektronische Beglaubigungen erstellen. *

Art. 27 Unterschrift, Handzeichen

Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Unterschrift oder ein Handzeichen von der betreffenden Person in ihrer Gegenwart gesetzt oder anerkannt wird oder dass deren Echtheit für sie auf andere Weise eindeutig gegeben ist.

Die Notariatsperson hält in der Beglaubigungsformel fest, dass die betreffende Person ihr entweder bereits bekannt ist oder ihre Identität nachgewiesen hat.

Beim Handzeichen hält die Notariatsperson in der Beglaubigungsformel auch fest, aus welchem Grund die betreffende Person nicht unterschreiben kann.

Art. 28 Kopie, Abschrift, Auszug

Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Kopie oder eine Abschrift oder eine bestimmte Textstelle den Inhalt eines ihr vorgelegten Dokumentes vollständig und richtig wiedergibt.

Abschrift und Auszug müssen die im vorgelegten Dokument enthaltenen Schreibfehler, Streichungen, Einfügungen und dergleichen wiedergeben.

Die Notariatsperson hält in der Beglaubigungsformel fest, ob das vorgelegte Dokument ein Original ist oder nicht.

Art. 29 Datumssicherung

Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, wann und durch wen ihr ein Dokument vorgelegt wird.

Im Übrigen gelten Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 3.

7. Beurkundungen

Art. 30 Stellvertretung einer Partei

Ist Stellvertretung nach Bundesrecht zulässig, muss die Vertreterin oder der Vertreter eine gehörige schriftliche Vollmacht vorlegen. Über die Gültigkeit der Vollmacht entscheidet die Notariatsperson.

Die Notariatsperson hat die Stellvertretung in der Beurkundungsformel festzuhalten und die Vollmacht als Beleg zu nehmen.

Art. 31 Grundpfandgläubigerin oder Grundpandgläubiger als Partei

Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann bei allen grundpfandrechtlichen Geschäften, welche sie oder ihn nicht verpflichten, vorweg mit einfacher Schriftlichkeit erklären, dass sie oder er dem Inhalt der öffentlichen Urkunde zustimmt.

Art. 32 Identität und Wille der Parteien

Die Notariatsperson hat sich über die Identität der erscheinenden Parteien zu vergewissern und das Ergebnis in der Beurkundungsformel festzuhalten.

Hält die Notariatsperson eine Person, welche eine rechtserhebliche Erklärung abgeben soll, als nicht urteilsfähig, hat sie ihre weitere Mitwirkung zu verweigern. Im Zweifelsfall kann sie die Beurkundung vornehmen und in deren Formel einen Vorbehalt zu ihren Wahrnehmungen und Einschätzungen anbringen.

Art. 33 Beurkundung von Willenserklärungen 1. Einheit des Aktes, Lesen und Unterzeichnen *

Während der Beurkundung von Willenserklärungen müssen alle mitwirkenden Personen anwesend sein. Das Verfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen. *

Die mitwirkenden Personen müssen die öffentliche Urkunde entweder selber lesen oder sich von der Notariatsperson vorlesen lassen, hierauf ausdrücklich genehmigen und dann eigenhändig unterzeichnen. *

Vorbehalten bleiben besondere Beurkundungsformen nach Bundesrecht und nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 34 2. Beurkundungsformel *

Die Beurkundungsformel besteht darin, dass die Notariatsperson am Schluss der öffentlichen Urkunde förmlich bestätigt, diese sei den Parteien zur Kenntnis gebracht worden, enthalte den der Notariatsperson mitgeteilten Willen der Parteien und sei von diesen unterzeichnet worden. Die Notariatsperson setzt dieser Bestätigung die Ortsangabe, das Datum, ihre Unterschrift und ihren Stempel bei. *

… *

Art. 35 Sachbeurkundung 1. Beurkundung von Beschlüssen von Versammlungen oder Sitzungen *

Die Notariatsperson beurkundet Beschlüsse von Versammlungen oder Sitzungen, indem sie ein Protokoll als öffentliche Urkunde erstellt. Sie hat an den beurkundeten Versammlungen oder Sitzungen teilzunehmen. *

Auf schriftlichem Weg oder unter Verwendung elektronischer Mittel gefasste Beschlüsse von Versammlungen oder Sitzungen kann die Notariatsperson beurkunden, wenn ihre Teilnahme sichergestellt ist und das Bundesrecht diese Form der Beschlussfassung zulässt. *

Das Protokoll muss mindestens die von Bundesrechts wegen erforderlichen Angaben sowie die Feststellungen der oder des Vorsitzenden über Einberufung, Teilnahme und Beschlussfähigkeit sowie allfällige Einwendungen gegen die Durchführung enthalten. *

Die Notariatsperson setzt diesem Protokoll Ortsangabe, Datum, ihre Unterschrift und ihren Stempel bei.

Sie ist berechtigt, die öffentliche Urkunde erst nach der Versammlung oder Sitzung zu erstellen und zu unterzeichnen.

Art. 36 2. Andere Sachbeurkundungen *

Die Notariatsperson hat den zu beurkundenden Vorgang oder Zustand möglichst genau in einem Protokoll als öffentliche Urkunde festzustellen.

Das Protokoll muss mindestens enthalten:

  1. Nennung von Auftraggeberin oder Auftraggeber und Amtsgeschäft;
  2. Angabe von Ort und Datum;
  3. Beschreibung des Vorganges oder Zustandes.

Im Übrigen gelten Artikel 35 Absätze 3 und 4.

Art. 37 Äussere Form

Die Parteien können das zu beurkundende Schriftstück der Notariatsperson entweder abgefasst vorlegen oder zur Abfassung übertragen.

Jede öffentliche Urkunde ist in sauberer Art und mit leicht lesbarer Schrift zu erstellen. Verwendetes Papier und eingesetzter Schreibstoff müssen von guter und dauerhafter Qualität sein. Radierungen oder Ausschnitte sind untersagt.

Dokumente, welche zu integrierenden Bestandteilen einer öffentlichen Urkunde erklärt werden (Pläne, Verzeichnisse, Aufstellungen usw.), sind mit dieser in geeigneter Weise zu verbinden, an ihrem Ende zu datieren, von den Parteien zu visieren sowie mit Unterschrift und Stempel der Notariatsperson zu versehen.

Art. 38 Sprache

Die öffentliche Urkunde ist in jeder Sprache zulässig, welche die Notariatsperson ausreichend beherrscht.

Die Notariatsperson zieht auf Kosten der betreffenden Partei einen zuverlässigen Übersetzer bei, wenn die Partei die in der öffentlichen Urkunde verwendete Sprache ungenügend versteht oder die Urkunde in einer fremden oder in einer im Kanton nicht üblichen Sprache errichtet wird und die Notariatsperson selber nicht ausreichend übersetzen kann.

Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat auf der öffentlichen Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Übersetzungen vollständig und nach bestem Wissen vorgenommen wurden. Für Übersetzerin und Übersetzer gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Notariatspersonen.

Die Notariatsperson hat die Übersetzerin oder den Übersetzer und die Vornahme der Übersetzungen in der Beurkundungsformel festzuhalten.

Art. 39 Behinderte Parteien

Erklärt eine Partei, dass sie weder mit ihrem Namen unterschreiben noch ein Handzeichen setzen könne, hat die Notariatsperson den Grund in der Beurkundungsformel festzuhalten.

Ist eine Partei taub, muss sie die öffentliche Urkunde selber lesen.

Ist eine Partei stumm, muss sie auf der öffentlichen Urkunde unterschriftlich bestätigen, dass diese ihrem Willen entspreche.

Ist eine Person taubstumm, gelten die Absätze 2 und 3 kumulativ.

Ist eine Partei blind, muss sie vor ihrer Unterzeichnung der Notariatsperson ausdrücklich erklären, dass sie den Inhalt der ihr vorgelesenen öffentlichen Urkunde genau verstanden habe.

Hat eine Partei mehrere vorerwähnte Behinderungen, muss die Notariatsperson auf geeignete Weise vorgehen und bei Bedarf zuverlässige Sachverständige beiziehen. Für solche Sachverständige gelten sinngemäss Artikel 38 Absätze 3 und 4.

Art. 40 Nichtigkeitsmängel

Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn:

  1. die Notariatsperson für die Beurkundung nicht zuständig ist;
  2. die Notariatsperson ihre Ausstandspflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 Litera a bis c verletzt;
  3. die Notariatsperson die beurkundeten Willenserklärungen, Vorgänge oder Zustände nicht selber wahrgenommen hat;
  4. eine Partei nicht in vorgeschriebener Weise von ihr Kenntnis erhalten oder ihr zugestimmt hat;
  5. in der Beurkundungsformel die Ortsangabe, das Datum oder die Unterschrift der Notariatsperson fehlt.

Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften.

Art. 41 Änderungen an Urkunden

Änderungen, welche die Urkundsparteien während der Beurkundung begehren, sind von der Notariatsperson sogleich vorzunehmen, mit ihrem Stempel zu versehen, zu datieren und zu unterzeichnen.

Sind nach durchgeführter Beurkundung registertechnische Angaben aufzunehmen oder zu ändern, kann die Notariatsperson ohne Beizug der Parteien nach Absatz 1 vorgehen.

Sind nach durchgeführter Beurkundung andere nicht beurkundungspflichtige Angaben aufzunehmen oder zu ändern, bedarf es einer schriftlichen Zustimmungserklärung der betroffenen Partei und deren Mitteilung an alle Urkundsparteien.

8. Verantwortlichkeit

Art. 42 Strafrecht

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Notariatsperson richtet sich nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches[8].

Art. 43 Schadenersatz

Für Schäden, die im Rahmen einer notariellen Tätigkeit widerrechtlich verursacht worden sind, haftet: *

1. der Kanton bei patentierten Notariatspersonen sowie bei Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern;
2. * der Kanton bei Regionalnotarinnen und Regionalnotaren;
3. die Gemeinde bei Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreibern.

Im Übrigen richtet sich die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes. *

Der Kanton versichert sich gegen Schadenersatzansprüche, die wegen der notariellen Tätigkeit von Notariatspersonen gegen ihn erhoben werden. Die persönliche Haftpflicht der Notariatspersonen wird mitversichert. *

Die Regierung setzt in der Ausführungsverordnung[9] die für alle Notariatspersonen massgeblichen Mindestanforderungen für die Versicherung fest.

Art. 44 Anzeige

Jedermann ist berechtigt, der Notariatskommission Amtspflichtverletzungen von Notariatspersonen mitzuteilen.

Art. 45 Disziplinarische Verantwortlichkeit

Wer als Notariatsperson schuldhaft Amtspflichten verletzt oder gegen das Ansehen des Notariatsstandes verstösst, wird disziplinarisch bestraft.

Art. 46 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

  1. Verweis;
  2. Busse bis 20 000 Franken;
  3. Patententzug oder Amtseinstellung bis vier Jahre;
  4. Dauernder Patententzug oder Amtsenthebung.

Einzelne Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Die Notariatskommission berücksichtigt insbesondere die Schwere der Amtspflichtverletzung und die dadurch begründete Gefährdung sowie das Verschulden und die bisherige Amtsführung der Notariatsperson.

Art. 47 Verjährung

Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erlangte.

Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.

Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall fünf Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

Stellt die Verletzung der Amtspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

Art. 48 Unbefugtes Verwenden des Titels und Ausüben der Notariatstätigkeit

Wer unbefugterweise den Titel "Notarin" beziehungsweise "Notar" oder "Regionalnotarin" beziehungsweise "Regionalnotar" verwendet oder eine Notariatstätigkeit ausübt, wird von der Notariatskommission mit Busse bis 5000 Franken bestraft. *

9. Schlussbestimmungen

Art. 49 Gebühren

Die Regierung setzt die Gebühren für Amtshandlungen, Inspektionen und Verfügungen fest, die gestützt auf die Notariatsgesetzgebung erbracht oder angeordnet werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 30 000 Franken, bemessen sich nach Aufwand und Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen zu tragen.

Art. 50 Ausführungserlasse

Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und auf Antrag der Notariatskommission eine Verordnung über die Notariatsprüfung. *

Art. 51a * Übergangsbestimmungen

Mit Aufhebung des Kreisnotariats haben die Kreisnotarinnen und Kreisnotare alle aufbewahrungspflichtigen Sachen in Anwesenheit eines Mitgliedes der Notariatskommission bei der betreffenden Region zu hinterlegen.

Davon kann abgesehen werden, wenn eine Regionalnotarin oder ein Regionalnotar alle hinterlegungspflichtigen Sachen zur eigenen Aufbewahrung übernimmt.

In jedem Fall ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen und der Notariatskommission auszuhändigen.

Die neuen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen gelten vom ersten Rechnungsjahr an, das nach dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beginnt. *

Art. 52 Referendum, In-Kraft-Treten, Übergangsrecht

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens[11] dieses Gesetzes.

Auf hängige Verfahren vor der Notariatskommission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfahren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 totalrevidiert 2006, 3312
31.08.2006 01.01.2008 Art. 22 Abs. 2 geändert 2006, 4572
05.12.2006 01.05.2007 Art. 43 Abs. 1 geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 43 Abs. 2 geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 43 Abs. 3 geändert -
06.12.2006 01.04.2007 Art. 2 Abs. 3 geändert 2006, 4885
06.12.2006 01.04.2007 Art. 22 Abs. 1, a) geändert 2006, 4885
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2, a) geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Titel 3. geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Titel geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 4 eingefügt 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16a eingefügt 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16b eingefügt 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 1, 2. geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 3 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 48 Abs. 1 geändert 2015-006
13.01.2015 01.01.2016 Art. 51a eingefügt 2015-006
02.02.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2, c) geändert 2016-001
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2, c) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 3bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 4 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 5 Abs. 2, h) geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 5 Abs. 2, i) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 10 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 26 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 26 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 33 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 33 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 34 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 34 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Abs. 2, a) aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Abs. 2, b) aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Abs. 2, c) aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 35 Abs. 2, d) aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 36 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 50 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 51a Abs. 4 eingefügt 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.10.2004 01.01.2005 Erstfassung -
Erlasstitel 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 1 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 1 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 2 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 2 Abs. 3 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 3 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 4 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 4 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 4 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 4 Abs. 2, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 4 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 4 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 4 Abs. 2, c) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 4 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 4 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 4 Abs. 3bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 4 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, h) 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, i) 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 5 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 5a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 6 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 8 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 9 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3312
Art. 9 Abs. 1 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 9 Abs. 3 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 10 Abs. 4 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 10 Abs. 5 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Titel 3. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 16 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-006
Art. 16 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 16 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 16 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 16 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006
Art. 16a 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006
Art. 16b 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006
Art. 17 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 17 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 17 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 18 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 18 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 18 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 18 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 22 Abs. 1, a) 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4885
Art. 22 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2008 geändert 2006, 4572
Art. 26 14.06.2022 01.04.2023 Titel geändert 2023-008
Art. 26 Abs. 4 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 33 14.06.2022 01.04.2023 Titel geändert 2023-008
Art. 33 Abs. 1 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 33 Abs. 2 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 34 14.06.2022 01.04.2023 Titel geändert 2023-008
Art. 34 Abs. 1 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 34 Abs. 2 14.06.2022 01.04.2023 aufgehoben 2023-008
Art. 35 14.06.2022 01.04.2023 Titel geändert 2023-008
Art. 35 Abs. 1 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 35 Abs. 1bis 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 35 Abs. 2 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 35 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.04.2023 aufgehoben 2023-008
Art. 35 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.04.2023 aufgehoben 2023-008
Art. 35 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.04.2023 aufgehoben 2023-008
Art. 35 Abs. 2, d) 14.06.2022 01.04.2023 aufgehoben 2023-008
Art. 36 14.06.2022 01.04.2023 Titel geändert 2023-008
Art. 43 Abs. 1 05.12.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 43 Abs. 1, 2. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 43 Abs. 2 05.12.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 43 Abs. 3 05.12.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 43 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 48 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-006
Art. 50 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 51a 13.01.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-006
Art. 51a Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008