Patentierte Notarinnen und Notare sind für alle öffentlichen Beurkundungen zuständig. Sie üben ihre Tätigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet aus.
Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich anfallenden Beurkundungen zuständig, das heisst für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die ganz oder teilweise in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, und für andere Geschäfte, sofern mindestens eine Urkundspartei im Zuständigkeitsbereich wohnhaft ist oder ihren Sitz hat. Sie üben ihre Funktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus dem Wahlbeschluss der Regierung. *
Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind zuständig für Beurkundungen von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke in ihrem Grundbuchkreis. Sind diese Geschäfte mit solchen aus dem Personen-, Ehe-, Familien-, eingetragenen Partnerschafts-, Erb-, Gesellschaftsrecht oder mit einem Verpfründungsvertrag verbunden, entfällt ihre Zuständigkeit, ausser bei Verträgen über Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft und über die Einbringung von Grundstücken in Personengesellschaften. *
Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Grundbuchkreise, ist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter des Kreises zuständig, in welchem der grösste Teil des Grundstückes liegt.