Die Gebühren sind, soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt werden, nach den Vertragssummen zu berechnen.
Werden keine Vertragssummen festgelegt, so ist der für die Gebührenerhebung festzulegende Wert in Absprache mit den Parteien zu ermitteln. Kommt keine Einigung zustande, haben die Parteien zu ihren Lasten eine aktuelle amtliche Verkehrswertbewertung beizubringen, nach welcher die Gebühr zu erheben ist. *
Wird ein Grundstück gestützt auf einen bundesrechtlich festgesetzten Anspruch zum Ertragswert übertragen, ist die Gebühr nach diesem Wert zu erheben.