Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
217.300
Kantonales Geoinformationsgesetz
(KGeoIG)
Präambel
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],
nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 1. März 2011[3],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt:
| 1. | die Haltung und Veröffentlichung der Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten des Kantons; | ||
| 2. | subsidiär die Zuständigkeit zur Erhebung und Nachführung dieser Daten; | ||
| 3. | die Erhebung, Verwaltung und Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung sowie die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; | ||
| 4. | die Führung des Leitungskatasters. | ||
Art. 3 Begriffe
Die in der Bundesgesetzgebung über Geoinformation enthaltenen Definitionen gelten auch für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
Im Weiteren bedeuten in diesem Gesetz:
- Geodatendrehscheibe: Infrastruktur zur elektronischen Veröffentlichung oder Abgabe von Geodaten;
- Fachstelle: kantonale Stelle, welche für die Erhebung und Nachführung von Geodaten zuständig ist.
Art. 4 Zutrittsrecht
Die mit der Erhebung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts betrauten Personen sind berechtigt, private und öffentliche Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Sie haben ihr Recht möglichst schonend auszuüben. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss.
2. Geodaten und Geodateninfrastruktur
2.1. Geodaten und Geodienste
Art. 5 Geodaten 1. Qualitative und technische Anforderungen
Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und die übrigen Geodaten des Kantons sowie die zugehörigen Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind.
International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten sind, soweit möglich und fachlich sinnvoll, zu berücksichtigen.
Die Regierung kann das Amt ermächtigen, Weisungen bezüglich der qualitativen und technischen Anforderungen zu erlassen.
Art. 6 2. Geobasisdatenkatalog
Die Regierung bezeichnet die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
Sie legt die Zuständigkeiten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung fest, sofern eine entsprechende Regelung fehlt.
Art. 7 3. Leistungen des Kantons
Die Regierung kann Stellen des Kantons ermächtigen, Leistungen im Bereich der Geoinformation zu erbringen.
Die Fachstellen können übrige Geodaten des Kantons öffentlich zugänglich machen.
Die Leistungen und Veröffentlichungen müssen in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der Stelle stehen.
Art. 8 4. Gewährleistung der Verfügbarkeit
Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
Sie hat dafür zu sorgen, dass die Daten zeitgerecht der kantonalen Geodatendrehscheibe zur Verfügung gestellt werden.
Die Regierung regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zuständigkeiten.
Art. 9 Geodienste
Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für Geodienste.
Sie regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste, insbesondere für den Such- und Metadaten-Dienst.
Sie bestimmt die minimal anzubietenden Geodienste für Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2.2. Geodatendrehscheiben und Abgabestellen
Art. 10 Kantonale Geodatendrehscheibe
Der Kanton betreibt eine Geodatendrehscheibe, welche zumindest die Geobasisdaten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts für sein Gebiet zur Verfügung stellt.
Sie ist zentrale Abgabestelle im Kanton.
Art. 11 Auslagerung und Zusammenarbeit
Der Kanton kann den Betrieb der kantonalen Geodatendrehscheibe ganz oder teilweise Dritten übertragen oder mit diesen bezüglich Veröffentlichung und Abgabe von Geodaten zusammenarbeiten.
Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen.
Art. 12 Kommunale Geodatendrehscheiben
Die Gemeinden können eigene Geodatendrehscheiben mit Geodaten betreiben oder betreiben lassen, welche Daten über ihr Gebiet abgeben können.
Sofern sie Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts enthalten, haben diese bezüglich Aktualität und Qualität denjenigen auf der kantonalen Datendrehscheibe zu entsprechen. Die Regierung kann Ausnahmen hiervon vorsehen.
Art. 13 Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen
Die Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerinnen sind berechtigt, Daten der amtlichen Vermessung aus ihren Nachführungsgemeinden abzugeben.
2.3. Einsichtnahme und Abgabe von Geodaten
Art. 14 Austausch unter Behörden
Die Behörden des Kantons, der Regionen und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.
Art. 15 Einsichtnahme
Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können kostenlos eingesehen werden.
Art. 16 Bezug
Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können kostenlos bezogen werden.
3. Amtliche Vermessung
3.1. Zuständigkeiten
Art. 17 Regierung
Die Regierung ist zuständig für:
- den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarungen mit dem Bund;
- die Festsetzung langfristiger Vermessungsprogramme;
- die Festsetzung der Kantonsbeiträge an die Arbeiten der amtlichen Vermessung;
- die Genehmigung der amtlichen Vermessung;
- die Festlegung des Lagebezugssystems und des Lagebezugsrahmens;
- die Festsetzung und Genehmigung der Kantonsgrenzen.
Die Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sind endgültig.
Sie kann den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern, wenn ein allgemeines und dauerndes Bedürfnis dies rechtfertigt.
Art. 18 Departement
Das Departement ist zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder der Nomenklaturkommission;
- die Behandlung von Einsprachen im Rahmen der Vermarkung, Vermessung und Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen;
- weitere ihm durch die Regierung zugewiesene Aufgaben.
Art. 19 Amt
Dem zuständigen Amt obliegt die Durchführung der amtlichen Vermessung, sofern keine andere Stelle zuständig ist.
Insbesondere ist es zuständig für:
- die Aufsicht über die amtliche Vermessung sowie die Leitung und die technische Prüfung der amtlichen Vermessung;
- die Erneuerung und die periodische Nachführung der Vermessungswerke sowie die Ersterhebung der Gebäudeadressen und die Zweitvermessungen infolge Güterzusammenlegungen;
- die besonderen Anpassungen der Vermessungswerke von aussergewöhnlich hohem kantonalem oder nationalem Interesse;
- das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lagefixpunkte der Kategorie 2;
- die Erstellung und Nachführung des Basisplanes der amtlichen Vermessung;
- den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund;
- den Erlass technischer und administrativer Weisungen;
- die Koordination anderer Vermessungsvorhaben mit der amtlichen Vermessung;
- die Genehmigung von Verträgen der Gemeinden mit den Ingenieur-Geometern und Ingenieur-Geometerinnen, welche mit Arbeiten der amtlichen Vermessung beauftragt werden.
Art. 20 Gemeinde
Die Gemeinden sind zuständig für:
- die Grenzfeststellung und die Vermarkung;
- die Ersterhebung;
- Vermessungen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen;
- die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung;
- die Wahl eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin für die Verwaltung und laufende Nachführung der amtlichen Vermessung;
- die Wahl der Markkommission;
- die Bezeichnung und die Abgrenzung der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen;
- die Festlegung der Strassennamen und der Hausnummern;
- die Benennung und Abgrenzung der postalischen Ortschaften nach Anhörung der Schweizerischen Post;
- die Durchführung von Projekten, welche den Gemeinden von der Regierung zugewiesen werden;
- die Lieferung der Daten der amtlichen Vermessung an den Kanton.
3.2. Vermarkung
Art. 21 Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren
Sind die Grenzen für ein Vermessungslos oder für einen Vermarkungssektor festgesetzt, gibt die Markkommission den Abschluss der Vermarkungsarbeiten im Amtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsorganen bekannt und legt die Vermarkungsskizzen öffentlich auf.
Innert 30 Tagen nach der Publikation kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungsweise der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsverhandlung und den dazugehörigen Akten dem Departement zum Entscheid.
Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Einsprecher beziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege.
3.3. Vermessung
Art. 22 Öffentliche Auflage
Nach Prüfung des Vermessungswerkes durch das Amt legt die Gemeinde die Bestandteile der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Kantonsamtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsmitteln bekannt.
Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Postsendung über die Auflage mit Angaben der betroffenen Parzellennummer, deren Flächen und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
Auf Verlangen ist dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin gegen Gebühr eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zuzustellen.
Art. 23 Einspracheverfahren
Während der Auflage kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
Was bereits Gegenstand des Vermarkungsverfahrens war, kann nicht mehr Gegenstand der Einsprache sein.
Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungsweise der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsverhandlung und den dazugehörigen Akten dem zuständigen Departement zum Entscheid.
Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Einsprecher beziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege.
Art. 24 Kostentragung nachträglicher Korrekturen
Ist die amtliche Vermessung aufgrund einer Vereinbarung oder eines Urteils nachträglich abzuändern und hätten die dazu führenden Gründe bereits im Rahmen der Auflage des Vermessungswerkes vorgebracht werden können, gehen die Kosten zulasten des begünstigten Grundeigentümers beziehungsweise der begünstigten Grundeigentümerin.
Art. 25 Dauernde Bodenverschiebungen
Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind durch die Gemeinde zu bezeichnen und auf einem speziellen Plan abzugrenzen. Dieser ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Auflage- und Einspracheverfahren der Vermessung.
Die Gemeinde meldet die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen zur Anmerkung im Grundbuch an. Die Anmerkung ist gebührenfrei.
Art. 26 Laufende Nachführung
Dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin obliegt die Verwaltung und laufende Nachführung des originalen und massgeblichen Bestandes der amtlichen Vermessung.
Die Gemeinde erstattet dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin alle erforderlichen Meldungen für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.
Art. 27 Bereitstellung der Daten für die Geodatendrehscheibe
Ein aktueller Satz der Daten der amtlichen Vermessung muss jederzeit bei der Geodatendrehscheibe zur Einsicht und für die Abgabe zur Verfügung stehen.
Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin stellt dem Kanton die von der Regierung bestimmten Daten nach jeder Änderung innerhalb der von der Regierung festgelegten Frist in elektronischer Form zur Verfügung. Die übrigen Daten der amtlichen Vermessung sind nach Änderungen mindestens monatlich dem Kanton zu übermitteln.
Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin ist für die Richtigkeit und Aktualität der an den Kanton gelieferten Daten verantwortlich.
Art. 28 Geografische Namen
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin sowie dem Amt Festlegungen und Änderungen der von der Regierung bezeichneten geographischen Namen zu melden.
3.4. Kostenverteilung
Art. 29 Vermarkung
Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Grenzfeststellung und Vermarkung von Grundstücken gehen zulasten der Gemeinden.
Art. 30 Vermessung
Der Kanton leistet Beiträge an die Ersterhebung sowie für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen. Die Beiträge betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben.
Der Kanton trägt die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der Vermessungen, für welche er zuständig ist.
Die Kosten von Mehranforderungen werden grundsätzlich von jenem Gemeinwesen getragen, das sie beschliesst. Besteht daran sowohl ein kantonales als auch ein kommunales Interesse, so können die Kosten verhältnismässig aufgeteilt werden. Das Gemeinwesen, das die Mehranforderung beschliesst, trägt dabei mindestens 50 Prozent der Kosten.
Art. 31 Fixpunkte der Kategorie 2 und Basisplan
Der Kanton trägt die Nachführungskosten der Fixpunkte der Kategorie 2 und des Basisplans, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
Art. 32 Gemeinden und Privatinteressenz
Die Gemeinden tragen die Restkosten für Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten, für welche sie zuständig sind und die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
Sie sind berechtigt, Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, Inhaber und Inhaberinnen von selbständigen Baurechten sowie Dritte, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus der Vermessung ziehen, zur Kostentragung heranzuziehen. Im Kostenverteiler können auch nicht beitragsberechtigte Auslagen der Gemeinde für die Vermarkung und Vermessung berücksichtigt werden.
Die Kosten für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Vermessungs- und Grenzzeichen oder die wegen Grenzstreitigkeiten entstanden sind, trägt der Verursacher beziehungsweise die Verursacherin.
Art. 33 Verteilung der Kosten
Die Verteilung der Restkosten auf die Privatinteressenz hat sich nach dem Nutzen zu richten, der ihr erwachsen ist. Die Grundsätze für die Kostenverteilung sind durch die Gemeinde zu beschliessen.
Mögliche Kriterien sind:
- die Fläche und die Anzahl der vermessenen Parzellen;
- die Anzahl der Grenzzeichen;
- der Schätzungswert der vermessenen Liegenschaften.
Art. 34 Anrechenbare Kosten
Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Bundes und des Kantons fallen namentlich ausser Betracht:
- die Kosten des Unterhalts;
- die aus kommunalen Mehranforderungen entstehenden Kosten;
- die kommunalen Verwaltungskosten;
- die an kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
- die Kosten der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung;
- die Entschädigung für die bei den Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
- die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
- die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstandenen Mehrkosten;
- die ohne Vertrag oder Auftrag ausgeführten Arbeiten;
- die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a VAV[4];
- die Kosten für die Beschilderung der Strassennamen und Hausnummern.
Art. 35 Laufende Nachführung
Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht.
Soweit sie nicht den Verursachern oder Verursacherinnen belastet werden können, werden die Kosten durch die Gemeinde getragen.
Art. 36 Sicherung des Vermessungswerkes
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Sicherung und Versicherung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.
Art. 37 Pilotprojekte und Entwicklung der amtlichen Vermessung
Der Kanton kann Beiträge an Pilotprojekte und weitere Arbeiten zur Entwicklung der amtlichen Vermessung leisten.
Art. 38 Grundbuchkosten
Das Amt kann Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.
4. Leitungskataster
Art. 39 * Kommunaler Leitungskataster
Die Gemeinden legen nach den technischen Vorgaben der Regierung einen digitalen Leitungskataster an und führen diesen nach.
Aus dem Leitungskataster geht mindestens hervor:
- die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung;
- das transportierte Medium;
- der Eigentümer oder die Eigentümerin.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde oder dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
Die Regierung legt die Zugangsberechtigung fest.
Art. 40 * Kantonale Übersicht über die Werkleitungen
Der Kanton kann eine digitale Übersicht über die Werkleitungen führen, welche die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung sowie das transportierte Medium enthält.
Die Gemeinden stellen dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
5. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 41 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Der Kanton führt einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach den Vorgaben des Bundesrechts.
Die Regierung legt fest, welche Eigentumsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts in den Kataster aufgenommen werden.
Art. 42 Auslagerung
Der Kanton kann die Führung des Katasters ganz oder teilweise Dritten übertragen.
Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 43 Referendum, Infrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[5] dieses Gesetzes.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.06.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | - |
| 17.05.2016 | 01.06.2016 | Art. 39 | eingefügt | 2016-007 |
| 17.05.2016 | 01.06.2016 | Art. 40 | eingefügt | 2016-007 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.06.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | - |
| Art. 39 | 17.05.2016 | 01.06.2016 | eingefügt | 2016-007 |
| Art. 40 | 17.05.2016 | 01.06.2016 | eingefügt | 2016-007 |